Aberkennung bezeichnet den durch Rechtsakt bewirkten Verlust eines subjektiven Rechts oder eines Rechtsstatus. Eine veraltete Bezeichnung für Aberkennung im juristischen Sinne ist Abjudikation.

Zusammenhänge

Zu einer Aberkennung kann es in verschiedenen Zusammenhängen kommen:

Einzelnachweise

  1. Abjudizieren. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. Band 1: A – Astigmatismus. Bibliographisches Institut, Leipzig u. a. 1905, S. 40.
  2. Strafgesetzbuch. § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts.
  3. Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB).

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