Aberkennung bezeichnet den durch Rechtsakt bewirkten Verlust eines subjektiven Rechts oder eines Rechtsstatus. Eine veraltete Bezeichnung für Aberkennung im juristischen Sinne ist Abjudikation.
Zusammenhänge
Zu einer Aberkennung kann es in verschiedenen Zusammenhängen kommen:
- So sehen einige Rechtsordnungen die Möglichkeit der Aberkennung der Staatsangehörigkeit vor.
- Andere Rechte geraten durch strafrechtliche Verurteilungen in Fortfall (in der BRD § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, in Österreich § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung).
- Auch ihrem Träger zugesprochene Auszeichnungen (Orden) oder Titel können je nach Statut wieder aberkannt werden.
- Aberkennung eines akademischen Grades
- Liste der aberkannten olympischen Medaillen
Einzelnachweise
- ↑ Abjudizieren. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. Band 1: A – Astigmatismus. Bibliographisches Institut, Leipzig u. a. 1905, S. 40.
- ↑ Strafgesetzbuch. § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts.
- ↑ Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB).
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