Als Abwurfstange oder Abwurf bezeichnet man in der Jägersprache das abgeworfene Geweih von Cerviden. Finden sich zwei Abwurfstangen vom selben Stück, werden die Abwurfstangen Passstangen genannt. Der Abwurf ist Eigentum des Jagdausübungsberechtigten. Nach § 15 des deutschen Bundesjagdgesetzes bedarf es Zum Sammeln von Abwurfstangen […] nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagsausübungsberechtigten. Das unerlaubte Sammeln erfüllt gemäß § 292 Strafgesetzbuch den Straftatbestand der Wilderei. In Österreich ist das unberechtigte Sammeln von Abwurfstangen ein Eigentumsdelikt nach § 137 Strafgesetzbuch (StGB). In der Schweiz ist die Jagdgesetzgebung und damit auch die Regelung des Sammelns von Abwurfstangen Sache der Kantone.
Literatur
- Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon. Weltbild-Verlag, Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5.
Einzelnachweise
- ↑ Haseder, S. 20.
- ↑ Jägersprache. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Februar 2023. Suche in Webarchiven.) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. In: jagd.it. Südtiroler Jagdportal, abgerufen am 3. Dezember 2015.
- ↑ § 15 Bundesjagdgesetz. In: bundesrecht.juris.de, abgerufen am 26. Februar 2018.
- ↑ § 292 Strafgesetzbuch: „Jagdwilderei (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
- ↑ Jagdrecht Österreich. (Memento vom 22. November 2008 im Internet Archive) In: noe.gv.at, abgerufen am 26. Februar 2018.
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