Die actio utilis bezeichnet die prätorische Abwandlung der Grundformel eines Klagetyps.

Von der Modifikation durch die Erweiterung eines Grundtatbestandes machte der Prätor gelegentlich dann Gebrauch, wenn der Ratsuchende aufgrund der an sich stets strengrechtlich anzuwendenden Spruchformel ansonsten keinen Rechtsschutz erfahren hätte. Der Hinweis auf utilis (Brauchbarmachung), ist insoweit als rechtliche Analogie – und damit als richterliche Rechtsfortbildung – zu verstehen.

Ein klassischer Fall in diesem Sinne war die Erweiterung des zu eng gefassten Tatbestandes der lex Aquilia, die durch prätorisches Edikt den vollen Rechtsschutz wegen Sachbeschädigungen gewährte. Die Erweiterung lag darin, dass nicht mehr nur der gesetzlich geschützte Eigentümer einer Sache Rechtsschutz genoss, sondern auch der Nießbraucher. Da das Gesetz zudem nur Sachschäden ahndete, konnten mit der actio utilis auch Körperverletzungen Freier gesühnt werden.

Die actio utilis und die actio in factum wurden ausweislich der Quellenlage häufig nicht streng voneinander unterschieden.

Literatur

  • Friedrich Endemann: § 27. Aktionensystem. Aus dem Buch: Römisches Privatrecht, Berlin, Boston. De Gruyter, 1925. S. 81–85 (83).
  • Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage. C. H. Beck, München 1955, § 153, S. 547 (Actio utilis bei einer Zession).

Anmerkungen

  1. Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. 19. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, § 51 Rn. 14.; Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7. Auflage. Berlin, Heidelberg 2010, S. 168 f.
  2. Digesten 7.1.17.3.
  3. Digesten 9.2.13.pr.
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