Die allgemeine Kostenpauschale, auch Unkostenpauschale, ist ein nachweisunabhängiger Pauschalbetrag, der Geschädigten eines Verkehrsunfalles von der Rechtsprechung aus Gründen der Praktikabilität gemäß § 287 ZPO zugesprochen werden kann. Die Höhe der Pauschale liegt je nach Gerichtsbezirk zwischen 15 und 50 Euro und beträgt im Durchschnitt 25 Euro.

Die allgemeine Kostenpauschale gilt Unkosten ab, die zwar im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen, aber nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitsschäden zuzurechnen sind, insbesondere mit dem Unfallereignis zusammenhängende Porto-, Telefon- und Fahrtkosten kleineren Umfangs. Will der Geschädigte höhere Kosten geltend machen, ist ein konkreter Nachweis erforderlich.

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 Rdnr. 11
  2. Hans Giese: Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale Das Verkehrslexikon, abgerufen am 18. Dezember 2017
  3. OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 - 4 U 61/13 Gründe II.4.
  4. Daniela Göring: Allgemeine Unkostenpauschale bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden 18. Januar 2016

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