Das Amtsgericht Eisfeld war ein von 1879 bis 1952 bestehendes Amtsgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in der thüringischen Stadt Eisfeld. Vorläufer des Amtsgerichts waren zwischen 1829 und 1850 das Land- und Stadtgericht Eisfeld sowie in der Zeit 1850 bis 1879 das Landgericht Eisfeld.
Geschichte
1829 wurden im damaligen Herzogtum Sachsen-Meiningen Verwaltung und Justiz getrennt und die bisherigen Ämter aufgehoben. So bildete man aus dem bisherigen Amt Eisfeld mit der Stadt Eisfeld, dem Marktflecken Unterneubrunn sowie den Dörfern Biberschlag, Brattendorf, Brünn, Crock, Einsiedel, Engenstein, Ernstthal, Fehrenbach, Friedrichshöhe, Gabel, Gießübel, Goßmannsrod, Herbartswind, Heubach, Hinterrod, Hirschendorf, Lichtenau, Merbelsrod, Neustadt am Rennsteig (mit Kahlert), Oberneubrunn, Oberwind, Poppenwind, Saargrund, Sachsendorf, Schirnrod, Schnett, Schwarzbach, Schwarzenbrunn mit (Sophienau), Stelzen, Steudach, Tellerhammer, Tossenthal, Waffenrod und Weitesfeld das Land- und Stadtgericht Eisfeld.
Am 1. Dezember 1850 wurde dieses Gericht in eine Kreisgerichtsdeputation des Kreisgerichts Hildburghausen unter der Bezeichnung Landgericht Eisfeld umgewandelt.
An die Stelle des Landgerichts trat am 1. Oktober 1879 anlässlich des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes das Amtsgericht Eisfeld, dessen Bezirk dabei um die vom Kreisgericht Hildburghausen abgetrennten Gemeinden Bockstadt und Harras sowie um den bisher zur Kreisgerichtsdeputation Schalkau gehörenden Ort Heid erweitert wurde. Nächsthöhere Instanz war seitdem das Landgericht Meiningen.
Die im Zuge der Bildung des Freistaates Thüringen nötig gewordene Justizreform führte am 1. Oktober 1923 zur Abgabe von Neustadt am Rennsteig an das Amtsgericht Gehren.
Am 1. Januar 1952 wurde das Amtsgericht Eisfeld aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Amtsgericht Hildburghausen zugewiesen.
Einzelnachweise
- ↑ IV. S. Hildburghausen. In: Adolf Stieler: Geographische Übersicht der Sachsen-Ernestinischen, Schwarzburgischen, Reussischen und der anliegenden Lande. Als Commentar zu der beiliegenden kleinen Karte von Thüringen. Justus Perthes, Gotha 1826, S. 100–104.
- ↑ Edict vom 21. Januar 1829 über die Einrichtung der Justizbehörden erster Instanz (Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen, S. 31 )
- ↑ Verordnung vom 22. Juni 1850, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die für die Rechtspflege bestellten Behörden (Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen, S. 369 )
- ↑ Verordnung vom 28. April 1879, betreffend die Sitze und Bezirke der künftigen Amtsgerichte (Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen, S. 95)
- ↑ Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, betreffend die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts zu Meiningen vom 17. Oktober 1878 (Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen, S. 81)
- ↑ Gesetz über die Sitze und Bezirke der ordentlichen Gerichte im Lande Thüringen vom 15. Juni 1923 (Ges.-S. S. 449 (Memento des vom 4. September 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. )
- ↑ Verordnung zur Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Thüringen vom 6. November 1951 (GBl. S. 1005)