Der Bückeburger Prozess war ein Gerichtsverfahren im Jahr 1979 gegen mehrere Rechtsextremisten der Wehrsportgruppe Rohwer sowie aus dem Umfeld der Wehrsportgruppe Werwolf und der Aktionsfront Nationaler Sozialisten um Michael Kühnen. In diesem Verfahren wurden zum ersten Mal Rechtsextremisten in Deutschland als Terroristen verurteilt.

Der Prozess wurde im Mai 1979 vor dem Dritten Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle in Bückeburg eröffnet. Im Rahmen der 40-tägigen Verhandlung gegen die Angeklagten Michael Kühnen, Manfred Börm, Lothar Schulte, Lutz Wegener, Uwe Rohwer und Klaus-Dieter Puls wurden zwölf Gutachter und 132 Zeugen gehört. Darunter befand sich auch der amerikanische Neonazi Gary Lauck, der von den deutschen Strafverfolgungsbehörden gesucht wurde, dem aber für seine Einreise Immunität gewährt wurde. Dabei wurde im Prozess der Nachweis erbracht, dass auch Raubüberfälle zur Mittelbeschaffung zu den Aktivitäten der Gruppen zählten.

Am 22. November 1977 hatten zwei Angeklagte eine Kaserne in Wentorf bei Hamburg überfallen und das HK G3-Sturmgewehr des Wachhabenden erbeutet. Im Dezember wurde durch die Gruppe ein Kölner Bauunternehmer überfallen und eine Sparkasse in Hamburg ausgeraubt. Im Februar 1978 war ein schwerbewaffneter Überfall auf niederländische Soldaten auf dem Truppenübungsplatz Bergen erfolgt, bei dem Börm und vier andere Angeklagte vier Uzi-Maschinenpistolen und Munition erbeuteten. Geplant waren durch die Gruppe in der Folge die Befreiung von Rudolf Heß, die Ermordung von Beate und Serge Klarsfeld sowie ein Anschlag auf die Gedenkstätte im KZ Bergen-Belsen.

Die Urteile ergingen am 13. September. Bei Schulte, Wegener, Röhwer und Puls sah das Gericht die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als erwiesen an. Sie erhielten wegen verschiedener Überfälle und Gewalttaten Haftstrafen zwischen acht und elf Jahren. Börm, der an weniger Aktionen der Gruppe beteiligt war, wurde – unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen (nicht terroristischen) Vereinigung – zu sieben Jahren Haft verurteilt.

Der 24-jährige Kühnen erhielt vier Jahre Freiheitsentzug für Straftaten der Volksverhetzung, der Aufstachelung zum Rassenhass und der Gewaltverherrlichung. Es wurde festgestellt, dass es sich bei der von Kühnen gegründeten Aktionsfront Nationaler Sozialisten um eine Nachfolgeorganisation der NSDAP handelte.

Literatur

  • Hans Robinsohn: Kein Weimarer Urteil? Zum Bückeburger Prozeß gegen sechs Neonazis. In: Vorgänge. Nr. 42, Heft 6, 1979, ISSN 0507-4150, S. 23.

Einzelnachweise

  1. American Jewish Yearbook, 1981, S. 210.
  2. Wolfgang Benz (Hrsg.): Rechtsradikalismus: Randerscheinung oder Renaissance?. Fischer-Verlag, Frankfurt, 1980, S. 9–40.
  3. Andrea Röpke, Andreas Speit: Blut und Ehre: Geschichte und Gegenwart rechter Gewalt in Deutschland. Ch. Links Verlag, 2013, S. 14f.
  4. Deutschlandfunk/Oliver Tolmein: Im ersten bundesdeutschen Prozess gegen Neonazis werden die Urteile gesprochen, 13. September 2004.
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