Das Bauarbeitsrecht ist ein Rechtsgebiet des Arbeitsrechts und umfasst die für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe geltenden speziellen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Diese ergeben sich teils aus dem Gesetz, teils aus tarifvertraglichen Regelungen. Außerdem gibt es auf dem Gebiet des Bauarbeitsrechts eine umfangreiche Judikatur.
Der Fachbegriff wurde von Klaus Englert und Josef Langenecker entwickelt. Erstmals wurde dieses Fachgebiet 2003 an der Hochschule Deggendorf an der Fakultät für Bauingenieure gelehrt.
Wesentliche Gebiete des Bauarbeitsrechts
Von Bedeutung sind insbesondere das sektorale Verbot der Arbeitnehmerüberlassung, der Bau-Mindestlohn, Schlechtwetter- und Kurzarbeitsregelungen, die Bau-Tarifverträge und die darin geregelten Sozialkassen der Bauwirtschaft sowie die gerade bei gefährlichen oder unter ungünstigen Witterungsbedingungen auszuführenden Bauarbeiten bestehenden besonderen Fürsorgepflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz oder der Baustellenverordnung.
Das vor allem von den Tarifpartnern gestaltete Bauarbeitsrecht versucht, den Besonderheiten der Branche gerecht zu werden wie insbesondere der Witterungsabhängigkeit, dem Fehlen stationärer Produktionsstätten und der hohen Fluktuation. Die Sachverhalte, die im Bauarbeitsrecht geregelt werden, haben oftmals Bezüge zum Sozialrecht (Saison-Kurarbeitergld, Winterbeschäftigungs-Umlage), zum Arbeitssicherheitsrecht und zum Gesundheitsschutz sowie zum Ordnungswidrigkeits- und Nebenstrafrecht.
Literatur
- Josef Langenecker, Michael Maurer: Handbuch des Bauarbeitsrechts. Werner Verlag, Düsseldorf 2004.
- Lothar Platzer: Tarifverträge, Arbeitsrecht Bau 2014/2015. VOB-Verlag Ernst Vögel, 22. Aufl., ISBN 978-3-89650-370-1
Weblinks
- Vorschriftensammlung zum deutschen Bauarbeitsrecht
- Arbeitsrecht: Bauindustrie und Baugewerbe Wirtschaftskammer Österreich
- Volltexturteile zum Sachgebiet Bauarbeitsrecht (Zivil-, Arbeits- und Sozialgerichte) Immobilien- & Baurecht ibr-online.de, abgerufen am 18. Juli 2015.
Einzelnachweise
- ↑ Olaf Hofmann: Bauarbeitsrecht: Leiharbeit am Bau ist nur in Einzelfällen zulässig (Memento des vom 16. Juli 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. . Online-Artikel.de, 15. Juni 2009
- ↑ IG Bauen-Agrar-Umwelt (Hg): Hintergrundinformationen zu Arbeitsbedingungen im Bauhauptgewerbe und zum Mindestlohn in Deutschland. (Memento des vom 4. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Stand: Oktober 2012
- ↑ Bundesarbeitsgericht 5AZR 810/07
- ↑ Schlechtwetter: Unternehmer trägt das Risiko Focus, 9. Juli 2008
- ↑ BT-Drucksache 16/11487 vom 18. Dezember 2008: Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht zu den Wirkungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und der damit einhergehenden ergänzenden Leistungen
- ↑ Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 (Memento des vom 16. Juli 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.