Bei der Straßenbaulast handelt es sich um die gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung, Änderung, Erhaltung und zum Betrieb öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Diese Verpflichtung dient dazu, ein funktionierendes Straßennetz aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten und die Mobilität der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Straßenbaulast fällt unter das Straßen- und Wegerecht und ist in den jeweils gültigen Straßen- und Wegegesetzen eines Staates oder Gliedstaates detailliert geregelt.
Zur Erfüllung der Straßenbaulast werden meist in Abhängigkeit von der Straßenklasse verschiedene Gebietskörperschaften eines Staates rechtlich als Straßenbaulastträger verpflichtet. Hierfür kommen in der Regel der Staat selbst, seine Gliedstaaten und Gemeindeverbände sowie Städte und Gemeinden infrage. In vielen Staaten gibt es eine mehrstufige Straßenverwaltung, die die Verantwortung für die Umsetzung der ihnen zugeteilten Straßenbaulast trägt und die erforderlichen Maßnahmen finanziert. Die genauen Zuständigkeiten können je nach Staat und politischem System variieren.
Es ist wichtig, die Straßenbaulast von der Baulast im deutschen Bauordnungsrecht zu unterscheiden. Letztere bezieht sich auf die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte Dinge auf seinem Grundstück zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Diese Baulasten sind unabhängig von der Straßenbaulast und unterliegen anderen rechtlichen Bestimmungen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Begriffsbestimmungen für das Straßen- und Verkehrswesen. FGSV Verlag, Köln 2020, Seite 28.
- ↑ Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Begriffsbestimmungen für das Straßen- und Verkehrswesen. FGSV Verlag, Köln 2020, Seite 29.
- ↑ Dietrich Meendermann: Die öffentlich-rechtliche Baulast. Waxmann Verlag, Münster 2002, ISBN 978-3-8309-1257-6, Seite 1.