Ein Baustellenschild ist ein Vordruck in der Blattgröße DIN-A4. Auch das Verkehrszeichen 123 wird so genannt.

Die Vorschriften zum Baustellenschild sind länderspezifisch verschieden.

In Nordrhein-Westfalen sind Baustellenschilder von genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben durch einen großen roten mittigen Punkt auf weißem Hintergrund gekennzeichnet, bei genehmigungsfreien Bauvorhaben durch einen grünen Punkt.

Das Schild muss die Bezeichnung des Bauvorhabens enthalten sowie Name und Anschrift

  • des Bauleiters,
  • des Unternehmers für den Rohbau und
  • des Entwurfsverfassers.

Siehe auch "Landesbauordnung".

In Hessen wird das Baustellenschild offiziell Bauschild genannt.

Es muss in Hessen nur bei nicht nach §63 HBO genehmigungsfreien Bauvorhaben angebracht werden (§11 Abs. 2 HBO).

Es muss für die gesamte Dauer der Bauzeit von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein. Der Bauherr erhält es zusammen mit der Baugenehmigung.

Private Bauschilder

Das Bauschild, auch Bautafel oder Baureklame genannt, ist ein privates, auf Initiative des Bauherren aufgestelltes Schild, das der Information der Passanten und der Werbung der an der Baumaßnahme beteiligten Gewerke dient. In der Regel werden der Entwurfsverfasser, die beteiligten Ingenieurbüros und die Hauptgewerke aufgeführt. Oft enthält das Bauschild auch einen Grundriss oder eine perspektivische Darstellung des Gebäudes als Vorschau.

Bauschilder werden meist auf Unterkonstruktionen aus Holz, seltener auch aus modular aufgebauten Aluminium- oder Stahlgitterträgern befestigt, die einen gut sichtbaren Standort ermöglichen und durch ausreichend dimensionierte oder beschwerte Standfüße vor dem Kippen gesichert sein müssen. Auch Planen zum Anhängen an ein Gerüst oder unmittelbar an das Gebäude sind als Bauschilder üblich. Wird kein gemeinsames Bauschild angefertigt, dann befestigen viele Bauunternehmen und Planer einzeln eigene Schilder an Bauzaun, Gerüst, Bauwerk oder an eigenen Ständerkonstruktionen.

Für die Schweiz siehe Baureklame.

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Einzelnachweise

  1. Vergleiche Musterbauordnung – MBO –. (PDF) § 11 (3). (Nicht mehr online verfügbar.) Bauministerkonferenz, archiviert vom Original am 17. Mai 2016; abgerufen am 5. November 2010.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
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