Deutschland Bayerische Ingenieurekammer – Bau
 BayIkaBau p1
Staatliche Ebene Bayern
Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts
Aufsichts­organ(e) Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Bestehen 1990
Hauptsitz München
Koordinaten 48° 8′ 47,1″ N, 11° 31′ 9,6″ O
Präsident Norbert Gebbeken
Website www.bayika.de
BW

Die Bayerische Ingenieurekammer – Bau ist die für das Bauwesen in Bayern zuständige Ingenieurkammer. Sie hat 7.000 Mitglieder, ihr Sitz ist München. Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Die im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure sind Pflichtmitglieder. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau.

Geschichte

Bereits im Mittelalter waren die im Bauwesen tätigen in Zünften, Bauhütten und ähnlichen Organisationen zusammengeschlossen. Privatrechtliche organisierte moderne Berufsvertretungen, die auch in Bayern vertreten sind, sind z. B. der 1925 gegründete Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure als übergreifender Verband im Bauwesen oder der Verein Deutscher Ingenieure als Standesvertretung von Ingenieuren sämtlicher Fachrichtungen. Das Berufsrecht der im Bauwesen tätigen Ingenieure ist Ländersache. Öffentlich-rechtlich organisierte Berufsorganisationen im Bereich der Bauplaner gab es im Nachkriegsbayern über längere Zeit nicht. 1971 wurde die Bayerische Architektenkammer gegründet. Die Bestrebungen auch für die übrigen im Bauwesen tätigen Ingenieure eine Kammer zu schaffen zogen sich lange hin. Ein großer Kämpfer dafür war der Bauingenieur und Landtagsabgeordnete Karl Kling. 1990 wurde schließlich durch Landesgesetz die Bayerische Ingenieurekammer-Bau geschaffen. Mit der Einrichtung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, ging die Rechtsaufsicht über die Kammer vom bis dahin u. a. für das Bauwesen zuständigen Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration an das neue Ministerium über.

Folgende im bayerischen Bauwesen tätige Ingenieure waren bislang Präsidenten der Kammer:

  • 1991–2003: Karl Kling
  • 2003–2007: Heidi Aschl
  • 2007 – ?: Heinrich Schroeter
  •  ? – heute Norbert Gebbeken

Kammerbezirk

Der Kammerbezirk umfasst den Freistaat Bayern.

Stellung und Rechtsform

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist eine eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie unterliegt lediglich einer Staatsaufsicht, die sich auf eine Rechtsaufsicht beschränkt und dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr obliegt. Die Aufsicht beschränkt sich daher darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Ingenieurekammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird durch eine Hauptgeschäftsführerin, einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und einen weiteren Geschäftsführer geführt. Sie gliedert sich in 3 Bereiche, hinzu kommen die Geschäftsstelle des Eintragungsausschusses, des VFIB und die Kontrollstelle gemäß EnEV.

Organe

Die Körperschaft verfügt über folgende Organe

  • Vertreterversammlung
  • Vorstand
  • Präsidium
  • Präsident

Mitgliederstruktur

Die Mitglieder teilen sich grundsätzlich auf in Pflichtmitglieder und Freiwillige Mitglieder.

Organ

Die Mitglieder der Kammer erhalten das monatlich erscheinende Deutsche IngenieurBlatt. Es enthält in Bayern eine landeskammerspezifische Beilage.

Literatur

  • Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Hrsg.): Tradition Fortschritt Innovation: 25 Jahre Bayerische Ingenieurekammer-Bau, Franz Schiermeier Verlag, München 2015.

Einzelnachweise

  1. Eine für alle und alle für eine. Serie: 25 Jahre Bayerische Ingenieurekammer-Bau (1). Bayerische Staatszeitung / Bayerischer Staatsanzeiger, 27. Februar 2015, abgerufen am 4. Dezember 2020.
  2. Prof. Dr.-Ing. Norbert Gebbekent. Bayerische Ingenieurekammer-Bau, abgerufen am 28. November 2020.
  3. https://www.bayika.de/de/mitgliedschaft-und-listen/infos-zur-mitgliedschaft/#tab_cb68322a99ad761b9d7c5958205b5b94_2
  4. Bayerische Ingenieurekammer – Bau: Hauptsatzung (PDF), abgerufen am 4. Dezember 2020.
  5. Gesetzestext, aufgerufen am 4. Dezember 2020.
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