Die Beibehaltungsgenehmigung ist ein Bescheid in Form einer Urkunde nach § 25 Abs. 2 StAG.
Sie berechtigt dazu, die Staatsangehörigkeit eines anderen, im Bescheid genannten Landes anzunehmen, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Seit dem 28. August 2007 ist die Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr nötig, wenn die Person die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz annimmt.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist eine Ermessensentscheidung, bei der die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StAG). Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Bei der Abwägung ist der im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht geltende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu berücksichtigen.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind konkret, dass
- ein gewichtiges privates Interesse an der Mehrstaatigkeit vorliegt, was insbesondere der Fall ist, wenn mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile wirtschaftlicher Art vermieden oder beseitigt werden, soweit sie hinreichend konkret sind (z. B. Verlust von erheblichen Rentenansprüchen),
- mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ebenfalls erhebliche Nachteile verbunden sind, die über den bloßen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte (Erfordernis eines Aufenthaltstitels oder Visums, Verlust der Freizügigkeit etc.) hinausgehen,
- das andere Staatsangehörigkeitsrecht die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kommt es insbesondere auf fortbestehende Bindungen an Deutschland an, die das Nebeneinander zweier Staatsangehörigkeiten rechtfertigen, während gewichtige private Interessen an der Mehrstaatigkeit in den Hintergrund treten.
Die Beibehaltungsgenehmigung ist auch ein Bescheid in Form einer Urkunde nach § 28 Abs. 2 StbG für österreichische Staatsbürger.
Zuständigkeit
- Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist die jeweilige Staatsangehörigkeitsbehörde vor Ort zuständig.
- Für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind die Botschaft oder das zuständige Konsulat verantwortlich, welche dann den Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weiterleiten.
Siehe auch
- Beibehaltung der Staatsangehörigkeit in Österreich
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Nr. 25.2.3.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG – VAH-StAG.