Ein Betriebsausschuss ist in Deutschland die Geschäftsführung des Betriebsrats. Seine Aufgaben sind das Führen der laufenden Geschäfte des Betriebsrates, z. B. Vorbereiten von Sitzungen und Beschlüssen, Einholen von Auskünften, Beschaffen von Unterlagen, Besprechungen mit Gewerkschaftsvertretern, Vorstellungnahmen, Führen von Vorgesprächen, Erledigen des Schriftverkehrs. Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben übertragen, dieser darf jedoch keine Betriebsvereinbarungen abschließen.
Jeder Betriebsrat muss bei neun oder mehr Mitgliedern einen Betriebsausschuss in geheimer Abstimmung wählen. Grundlage hierfür ist § 27 BetrVG. Sinn und Zweck des Betriebsausschusses ist, Entscheidungsprozesse zu verkürzen und den Betriebsrat handlungsfähiger zu machen.
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrates und seinem Stellvertreter sowie weiteren Mitgliedern des Betriebsrats, deren Anzahl sich nach der Größe des Betriebsrats bestimmt.
In Österreich ist der Betriebsausschuss die gemeinsame, von beiden Seiten gewählte Interessenvertretung der Betriebsräte von Arbeitern und Angestellten gemäß §76 ArbVG.
Literatur
- Karl Fitting [Begr.], Gerd Engels, Ingrid Schmidt, Yvonne Trebinger, Wolfgang Linsenmaier: Betriebsverfassungsgesetz. Handkommentar [mit Wahlordnung]. 23. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2006, ISBN 978-3-8006-3275-6, S. 501 ff.
Weblinks
- Gesetzestext § 27 BetrVG (Deutschland)
- Gesetzestext ArbVG gesamt (Österreich)
- Arbeitsverfassungsgesetz (Österreich) (PDF-Datei 463KB)
- Skriptum von VÖGB (Österreich) über Sitzungen und Versammlungen der Belegschaftsvertretungen. (PDF; 82 kB)