Strukturformel | |||||||||||||||||||
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Allgemeines | |||||||||||||||||||
Name | Brillantblau FCF | ||||||||||||||||||
Andere Namen | |||||||||||||||||||
Summenformel | C37H34N2Na2O9S3 | ||||||||||||||||||
Kurzbeschreibung |
geruchloses, lilafarbenes Pulver | ||||||||||||||||||
Externe Identifikatoren/Datenbanken | |||||||||||||||||||
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Eigenschaften | |||||||||||||||||||
Molare Masse | 792,85 g·mol−1 | ||||||||||||||||||
Aggregatzustand |
fest | ||||||||||||||||||
Schmelzpunkt |
283 °C | ||||||||||||||||||
Löslichkeit |
löslich in Wasser | ||||||||||||||||||
Sicherheitshinweise | |||||||||||||||||||
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Toxikologische Daten | |||||||||||||||||||
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. |
Brillantblau FCF (E 133) ist ein blauer Triphenylmethanfarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff verwendet wird. Er gehört zur anwendungstechnischen Gruppe der Säurefarbstoffe und zählt zu den Patentblau-Farbstoffen.
Eigenschaften
Brillantblau FCF ist ein rötlich-blaues Pulver, wasserlöslich und stabil. Mit sinkendem pH-Wert zersetzt sich der Farbstoff, wodurch das farbgebende π-Elektronensystem verkürzt wird. Dadurch schlägt die Farbe von Blau zuerst nach Grün und dann nach Gelb um. Sinkt der pH-Wert noch weiter, entfärbt sich Brillantblau vollständig. Die neutrale Lösung hat ein Absorptionsmaximum bei λmax. = 630 nm.
Herstellung
Brillantblau FCF wird aus dem Natriumsalz der 2-Formyl-benzolsulfonsäure („2-Sulfobenzaldehyd“) und 3-{[Ethyl(phenyl)amino]methyl}benzolsulfonsäure hergestellt:
In Handel ist das Dinatriumsalz. Auch das Calcium-, Ammonium- und Kaliumsalz sowie der Aluminiumlack des Farbstoffes sind zugelassen.
Verwendung
Brillantblau FCF wird zur Färbung von Getränken, Speisen und Medikamenten verwendet sowie in flüssigen Tensidprodukten (Flüssigwaschmittel, Weichspüler) und in Mundwasser, Gel-Zahnpasta und Parfüms.
Um Grün-, Violett- oder Brauntöne zu erreichen, wird Brillantblau FCF mit anderen Farbstoffen gemischt, z. B. mit Tartrazin (E 102), um Grüntöne zu erzeugen.
Gesundheit
Brillantblau FCF gilt als unbedenklich. Als erlaubte Tagesdosis wurden 6 mg/kg Körpergewicht festgesetzt. Der größte Teil des Farbstoffs wird unverändert ausgeschieden.
Tierversuche zeigten, dass sich Brillantblau FCF bei Einnahme in hohen Dosen in Nieren und Lymphgefäßen ablagert.
Rechtliche Situation
Brillantblau FCF ist nur für bestimmte Produkte zugelassen. Dazu gehören unter anderem:
- essbare Überzüge für Käse und Wurst (qs)
- Süßigkeiten (max. 300 mg/kg)
- Kuchen, Kekse, Gebäck (max. 200 mg/kg)
- Spirituosen, Obst- und Fruchtweine (max. 200 mg/kg)
- Speiseeis, Desserts (max. 150 mg/kg)
- Saucen, Würzmittel, Appetithappen (max. 500 mg/kg)
- alkoholische und nicht-alkoholische Getränke
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Eintrag zu E 133: Brilliant Blue FCF in der Europäischen Datenbank für Lebensmittelzusatzstoffe, abgerufen am 16. Juni 2020.
- ↑ Eintrag zu ACID BLUE 9 in der CosIng-Datenbank der EU-Kommission, abgerufen am 27. April 2020.
- 1 2 3 Eintrag zu Erioglaucine disodium salt bei Thermo Fisher Scientific, abgerufen am 13. Oktober 2023.
- 1 2 Datenblatt Erioglaucine disodium salt bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 20. Mai 2017 (PDF).
- ↑ Eberhard Gross: Über die Erzeugung von Sarkomen durch die besonders gereinigten Triphenylmethanfarbstoffe Lichtgrün SF und Patentblau AE bei der wiederholten subcutanen Injektion an der Ratte. In: Zeitschrift für Krebsforschung. 64, 1961, S. 287, doi:10.1007/BF00525218.
- ↑ Externe Identifikatoren von bzw. Datenbank-Links zu BrilliantBlue FCF Ammonium: CAS-Nummer: 2650-18-2, EG-Nummer: 220-168-0, ECHA-InfoCard: 100.018.335, PubChem: 118705701, ChemSpider: 16602, Wikidata: Q27269761.
- ↑ Externe Identifikatoren von bzw. Datenbank-Links zu Brillantblau FCF Kalium: CAS-Nummer: 71701-18-3, PubChem: 101533083, ChemSpider: 150983, Wikidata: Q82982410.
- ↑ pharmorgana.com: Farbmittel für Kosmetika.
- ↑ das-ist-drin.de: E 133 – Brillantblau FCF
- 1 2 zusatzstoffe-online.de: E 133 – Brillantblau FCF.
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der konsolidierten Fassung vom 31. Oktober 2022
- 1 2 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)