Mit der Bugwellentheorie wird in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verneint, wenn der Schuldner zwar eine „Bugwelle“ von Verbindlichkeiten vor sich herschiebe, diese aber ausnahmslos innerhalb von drei Wochen erfüllen könne.

Der Bundesgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung nicht. Der Bugwellentheorie stehe das erklärte Ziel der Insolvenzordnung entgegen, durch eine frühzeitige Verfahrenseröffnung eine geordnete und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen und im Interesse des Rechtsverkehrs eine fortgesetzte Teilnahme von Schuldnern mit erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten am Rechts- und Geschäftsverkehr zu verhindern.

Einzelnachweise

  1. Haftung und Insolvenz. Festschrift für Gero Fischer zum 65. Geburtstag, hrsg. von Gerhard Ganter, 2010. ISBN 978-3-406-57533-4, S. 153, 159
  2. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. II ZR 88/16, Volltext Rz. 51
  3. Christian Frystatzki: Der BGH erteilt der Bugwellentheorie eine Absage, ZInsO 2018 Heft 10, 601 – 602.

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