Basisdaten
Titel:Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
Kurztitel: Bundesschienenwegeausbaugesetz
Abkürzung: BSWAG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Eisenbahnrecht
Fundstellennachweis: 933-12
Erlassen am: 15. November 1993
(BGBl. I S. 1874)
Inkrafttreten am: 24. November 1993
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3221)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Dezember 2016
(Art. 3 G vom 23. Dezember 2016)
GESTA: J027
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesschienenwegeausbaugesetz regelt zusammen mit dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.

In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören.

Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumordnung angemessen zu berücksichtigen.

Am 7. Juni 2023 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf einer Gesetzesnovelle; demnach sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Der Bund kann sich auch an den Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung beteiligen.
  • Der Bund kann auf Grundlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes IT-Leistungen zur Digitalisierung der Eisenbahninfrastruktur finanzieren.
  • Bestimmte Folgekosten aus Investitionsprogrammen des Bundes zur Herstellung von Barrierefreiheit (z. B. der Betrieb von Personenaufzügen) oder freiwilligen Lärmsanierungen können finanziert werden.
  • In Verkehrsstationen kann der Bund auch Ersatzinvestitionen nachhaltig ausgestalten und die Verkehrsstationen an den zukünftigen verkehrlichen Bedarf anpassen; dies gilt insbesondere für eine Anpassung der Bahnsteige.

Der Bundesrat forderte Ende September 2023 in einer Stellungnahme u. a., dass der Bund eine Klarstellung der Förderfähigkeit von Empfangsgebäuden und Serviceeinrichtungen vornimmt, da bislang für Empfangsgebäude und Serviceeinrichtungen (insbesondere Abstellanlagen) eine Finanzierungslücke besteht und er auch ermächtigt werden soll, sich an Ersatzinvestitionen und kapazitätserhöhenden Maßnahmen finanziell zu beteiligen, wenn hierdurch ein künftiger Bedarf bedient werden kann.

Über den Fortschritt der im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege aufgelisteten Projekte berichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich dem Deutschen Bundestag im Verkehrsinvestitionsbericht.

Einzelnachweise

  1. Kabinett beschließt Novelle des Bundesschienenwegeausbaugesetzes. In: Pressemitteilung 51/2023. Bundesministerium für Digitales und Verkehr, 7. Juni 2023, abgerufen am 7. Juni 2023.
  2. Stellungnahme des Bundesrates – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes. (PDF) 29. September 2023, abgerufen am 3. Oktober 2023.
  3. BT-Drs. 20/2295

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