Compliance Screening bedeutet den Abgleich von bestimmten Daten mit Sanktionslisten. Das Compliance Screening ist ein Instrument der Terrorismusbekämpfung und dient der Verhinderung von Geldtransfers sowie der Waffenexportkontrolle. Derartige Bestimmungen sind beispielsweise in den sog. EU-Antiterrorismus-Verordnungen zur Anpassung an die Resolution 1390(2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 16. Januar 2002 festgelegt.

EU-Antiterrorismus-Verordnungen

In der EU ergeben sich grundlegende Bestimmungen aus der EG-Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002, die sich gezielt gegen Osama bin Laden, das al-Qaida-Netzwerk und die Taliban richtet sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen. Danach ist insbesondere die Lieferung, der Verkauf und die Weitergabe von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten und der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Waffen und anderem damit verbundenem Material jeder Art an die genannten Personen, Gruppen und Organisationen verboten.

Diese Verordnung wurde in den Jahren 2002–2004 ergänzt um die Verordnungen (EG) Nr. 951/2002, 1580/2002, 1644/2002, 1754/2002, 1823/2002, 1893/2002, 1935/2002, 2083/2002, 145/2003, 215/2003, 244/2003, 342/2003, 350/2003, 370/2003, 414/2003, 866/2003, 1012/2003, 1184/2003, 56/2003, 1607/2003, 1724/2003, 1991/2003, 2157/2003, 19/2004, 100/2004, 180/2004, 391/2004, 524/2004 und 667/2004. In diesen Ergänzungen kamen Personen, Gruppen oder Organisationen hinzu, die dem gezielten Boykott unterliegen.

Eine weitere Verordnung, die VO (EG) Nr. 2580/2001, richtet sich gegen sonstige terrorverdächtige Personen, Gruppen und Organisationen, z. B. die Hamas und den Islamischen Djihad.

Praktische Bedeutung

Mit der Aufnahme einer Person in die Sanktionsliste ist dieser jede weitere Teilnahme am Rechtsverkehr zu versagen. Die Person kann weder an Verpflichtungsgeschäften, die das „Bewegen“ von Vermögen zum Gegenstand haben, mehr teilnehmen noch einen Vollzug auf dinglicher oder nur realer Ebene (Übereignung/Besitzübertragung) bewirken, sei es durch Veräußerung (Hergabe) oder Erwerb (Hinnahme).

Die Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und sind, ohne dass nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, von allen am Wirtschafts- und Rechtsverkehr Beteiligten zu beachten. Das sind neben Behörden und Gerichten auch private und juristische Personen wie Notare, Banken, Versicherungen und Unternehmen. Zivilrechtlich müssen die Gerichte das mit den Sanktionen verbundene relative Veräußerungs- und Verfügungsverbot aus Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 881/2002 von Amts wegen beachten. Das Grundbuchamt darf deshalb eine gelistete Person zum Beispiel nicht als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eintragen.

Das Verkaufsverbot nach der VO (EG) Nr. 881/2002 hat gleichwohl Eingang gefunden in § 74 Abs. 2 Nr. 3 AWV.

Nach den veröffentlichten Zahlen von 2004 wurden in Deutschland 15 Konten mit knapp 4000 Euro aufgrund VO (EG) Nr. 881/2002 und 1 Konto mit einem Wert von 3,81 Euro aufgrund von VO (EG) Nr. 2580/2001 eingefroren.

Verfahren

Die Grundbuchämter haben in der Fachanwendung solumSTAR über die Funktion „Finanzaktion-Sanktionsliste“ Zugriff auf die EU-Sanktionsliste. In Anlassfällen, wie z. B. Auslandsbezug, erfolgt ein Datenabgleich.

Die Prüfung kann bei Unternehmen theoretisch in Einzelfällen manuell erfolgen. Allerdings sind an einer normalen Geschäftstransaktion in der Regel bereits so viele Parteien (Finanzierung, Transport, Zulieferer, eigene Mitarbeiter usw.) beteiligt, dass eine manuelle Prüfung fast aussichtslos ist. Daher wurden verschiedene Computerprogramme entwickelt, die entweder durch direkte Eingaben oder eingebunden in bestehende Warenwirtschaftssysteme eine Prüfung von Adressen zulassen.

Wurde ein Treffer in einer der Compliance Screening-Listen gefunden, so ist angeraten sich mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Verbindung zu setzen.

Compliance Screening Listen

Im Internet stehen verschiedene Compliance Screening Listen frei zur Verfügung:

Einzelnachweise

  1. Resolution 1390. The situation in Afghanistan. Website des UN-Sicherheitsrats (englisch)
  2. Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan. ABl. L 139/9 vom 29. Mai 2002.
  3. Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. ABl. Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001.
  4. Antwort des Ministeriums der Justiz auf eine Kleine Anfrage Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 17/1301 vom 13. Oktober 2016
  5. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – C-117/06
  6. Außenwirtschaftliche Praxis (AW-Prax), Juni 2008, S. 250
  7. Terrorismusbekämpfung betrifft Unternehmen Website der IHK Hannover, 15. Juli 2005; siehe auch die Kurzübersicht von Götz
  8. Terrorismus Website der BAFA, abgerufen am 20. Oktober 2018
  9. Restrictive measures (sanctions) in force, (PDF; 874 kB) Europäische Kommission, abgerufen am 11. November 2016
  10. Specially Designated Nationals List, United States Department of the Treasury, Office of Foreign Assets Control, abgerufen am 19. Januar 2010
  11. 1 2 3 Denied Persons List (DPL), Unverified List und Entitiy List, U.S. Department of Commerce, Bureau of Industry and Security, abgerufen am 19. Januar 2010
  12. 1 2 Consolidated list of financial sanctions targets und Investment Ban list, HM Treasury, abgerufen am 19. Januar 2010

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