Ein Döpper ist ein Schwimmkörper, vergleichbar mit einer kleineren Boje, meist in Form eines Kegels.

Nach der in Deutschland gültigen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung müssen Anker, die die Schifffahrt behindern könnten, mit gelben Döpper mit Radarreflektor markiert werden. Auch zur Markierung von Netzen und Auslegern von Fischereifahrzeugen sind Döpper vorgeschrieben. Dieselben Regeln sind in der Europäischen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (CEVNI, Code Européen des Voies de la Navigation Intérieure) festgelegt.

Einzelnachweise

  1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker.
  2. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: § 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger.
  3. Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt, Binnenverkehrsausschuss, Wirtschaftskommission für Europa: Europäische Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Vierte revidierte Ausgabe, 2013, § 3.24 und § 3.26.
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