Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung oder bei der Abtretung der Schuldner einer abgetretenen Forderung bezeichnet.

Allgemeines

Der Drittschuldner ist also der Schuldner des Schuldners des Pfändungsgläubigers oder Abtretungsgläubigers (Zessionar), der die Pfändung betreibt oder die Abtretung vornimmt. Der Begriff Drittschuldner dient zur Abgrenzung vom Vollstreckungsschuldner oder Schuldner, der bezüglich der gepfändeten/abgetretenen Forderung der Gläubiger ist. Außerdem wird der Begriff Drittschuldner auch im Bankwesen bei der Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Forderungen für dieselbe Fallkonstellation verwendet.

Beispiele

Die Pfändung einer Forderung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam (§§ 828 ff. ZPO).

Der Drittschuldner hat den Vollstreckungsgläubiger auf Verlangen innerhalb von zwei Wochen durch die sogenannte Drittschuldnererklärung (DSE) über die Erfolgsaussichten der Pfändung zu unterrichten (§ 840 ZPO).

Einzelnachweise

  1. Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 336

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