Als bürgerliche Ehrenrechte werden die Bürgerrechte bezeichnet, die einem Staatsbürger aufgrund seiner Staatsbürgerschaft zustehen. In vielen Staaten können die bürgerlichen Ehrenrechte in bestimmten Fällen, z. B. bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat, eingeschränkt oder entzogen werden.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind die bürgerlichen Ehrenrechte mit Vollendung des 18. Lebensjahres:

  1. das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht)
  2. das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht, je nach angestrebtem Amt auch erst zur Vollendung eines höheren Lebensjahres)
  3. das Recht, öffentliche Ämter auszuüben (z. B. Wahlhelfer, Schöffenamt, je nach Amt auch erst mit Vollendung eines höheren Lebensjahres)

Der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge sind in § 45 des Strafgesetzbuchs geregelt.

Bis zur Strafrechtsreform 1969

Der Ehrverlust oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte war eine Nebenstrafe im deutschen Strafrecht vor der Großen Strafrechtsreform 1969.

Die Voraussetzungen der Aberkennung der Ehrenrechte waren in § 32 StGB a. F. geregelt. Danach konnte (sog. fakultative Nebenfolge) neben einer Strafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden und zwar in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe oder einer Zuchthausstrafe, neben einer Gefängnisstrafe nur in gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen.

Für einige besondere Delikte war der Verlust der Ehrenrechte neben Zuchthausstrafe zwingend (obligatorische Nebenfolge). Dies waren Meineid, schwere Kuppelei und Geld- und Sachwucher. Wenn bei anderen Straftaten neben Zuchthausstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt wurden, ging nur die Amtsfähigkeit verloren (§ 31 StGB a. F.).

Die Folgen der Aberkennung der bürgerlichen Rechte waren in § 33 und § 34 StGB a. F. geregelt. Sie bewirkte den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte sowie aller öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Während der Dauer konnten auch solche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht erlangt werden. Ferner bewirkte die Aberkennung den Verlust der Fähigkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben; Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein, es sei denn, dass es sich um Verwandte absteigender Linie handelte und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteilte.

Dieser volle Umfang des Verlusts konnte neben einer Gefängnisstrafe, mit der die Aberkennung aller bürgerlichen Ehrenrechte hätte verbunden werden können, auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren beschränkt werden, was aber dennoch den dauernden Verlust der bisher bekleideten Ämter zur Folge hatte (vgl. § 35 StGB a. F.)

Die Zeitdauer des Verlustes war in § 32 Abs. 2 StGB a. F. geregelt. Sie betrug bei zeitlich begrenzter Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn, bei Gefängnisstrafe mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Diese Fristen wurden ab dem Tag berechnet, an dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen war, wobei allerdings bei Erlass nach einer Probezeit (Strafaussetzung zur Bewährung) diese einberechnet wurde (§ 36 StGB a. F.).

Seit der Strafrechtsreform 1969 (Inkrafttreten 1. April 1970)

Durch die Strafrechtsreform 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft. Geblieben ist nur der Verlust der Amtsfähigkeit und der Wahlrechtsausschluss, d. h. der Wählbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge, bei bestimmten politischen Delikten (z. B. Wahlfälschung) auch Aberkennung des aktiven Wahlrechts (§ 45 StGB, § 13, § 15 BWahlG).

Keinen Einfluss hatte die Strafrechtsreform von 1969 auf die außerhalb des Strafrechts geregelten oder auszusprechenden Rechtsfolgen einer Verurteilung. So kann eine Straftat z. B. indirekt den Verlust der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge bedingen und die Aberkennung einer Promotion zur Folge haben.

Österreich

In Österreich führten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen über einem Jahr wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen Taten früher für sechs Monate nach Verbüßung der Strafe auch zum Verlust des Wahlrechts zum Nationalrat (§ 22 Nationalratswahlordnung a. F.), wenn die Strafe nicht bedingt nachgesehen worden war (Bewährungsstrafe). Seit dem Urteil des EGMR im Fall Frodl und einer Wahlrechtsänderung 2011 bedarf es für den Ausschluss vom Wahlrecht einer Entscheidung im Einzelfall (§ 22 Nationalratswahlordnung n. F.), eine generelle gesetzliche Regelung ist mit Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf freie Wahlen) unvereinbar. Außer bei bestimmten politischen Delikten ist die Aberkennung des Wahlrechts nur noch bei mehr als 5-jähriger Freiheitsstrafe möglich.

Bei Beamten führen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zum Verlust des Amtes (§ 27 StGB), wenn die bedingt nachgesehene Strafe (Bewährungsstrafe) ein Jahr übersteigt, wenn die Strafe nicht bedingt nachgesehen wurde, schon, wenn sie sechs Monate übersteigt. Eine Verurteilung wegen Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses führt immer zum Amtsverlust.

Schweiz

In der Schweiz wurde durch Gesetz vom 18. März 1971 die generelle Aberkennung der Ehrenrechte beseitigt. Es wurde nur noch die Amtsunfähigkeit als Nebenstrafe (Art. 51 StGB) anerkannt. Auch diese Regelung wurde 2002 aufgehoben.

Siehe auch

Literatur

  • Albert Esser: Die Ehrenstrafe. Stuttgart 1956.

Einzelnachweise

  1. Ehrenrechte Meyers Großes Konversations-Lexikon 1905, abgerufen am 23. Juni 2017
  2. Jan Oelbermann: Ehrenrecht und Wahlrechtsentzug Freispruch, Heft 6, Februar 2015
  3. Urteil vom 8. April 2010, FRODL gegen Österreich, Appl. 20201/04, Rechtskraft mit 4. Oktober 2011, newsletter Menschenrechte 2/2010, ÖJZ 2010, 734 ff.
  4. Freie Wahlen EMRK-Portal, abgerufen am 23. Juni 2017
  5. BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561)
  6. Schweizerisches Strafgesetzbuch. Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Systematische Sammlung des Bundesrechts, abgerufen am 23. Juni 2017

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