Sogenannte Wahlhelfer beziehungsweise Stimmenzähler (offiziell Mitglieder des Wahlvorstands) sorgen für den Ablauf der Wahlhandlung im Wahllokal oder bei der Auszählung in einem Briefwahlbezirk. Sie teilen Stimmzettel in den Wahllokalen aus und stellen die ordnungsgemäße Wahl durch die Bürger sicher. Nach Beendigung der Wahlzeit zählen sie die Stimmzettel aus, um im Anschluss für den Wahlbezirk das Wahlergebnis festzustellen. Dieses wird durch eine Niederschrift beurkundet. In Deutschland ist dies ein Ehrenamt. Wahlhelfer werden auf freiwilliger Basis gesucht oder von der kommunalen Wahlbehörde bestimmt und verpflichtet. Wahlhelfern wird eine Aufwandsentschädigung (Erfrischungsgeld) gezahlt.
Rechtliche Regelungen
Rechtliche Regelungen für die Tätigkeit des Wahlvorstandes und anderer Wahlorgane finden sich in den Wahlgesetzen und Wahlordnungen. Auf Bundesebene sind dies das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung.
Zusammensetzung der Wahlvorstände
Die Wahlvorstände bestehen in jedem Wahllokal aus:
- einem Wahlvorsteher,
- dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
- drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.
Je nach Wahl werden ein Schriftführer und ein stellvertretender Schriftführer entweder im Vorfeld von der Gemeinde bestellt oder vom Wahlvorsteher aus den Beisitzern ausgewählt. Die Schriftführer sind u. a. für die ordnungsgemäße Erstellung der Wahlniederschrift verantwortlich.
Wahlhelfer als Ehrenamt
Wahlhelfer werden durch die Gemeindebehörde bestellt. Dieses Ehrenamt ist eine staatsbürgerliche Pflicht, die nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe sind in den Wahlordnungen zur jeweiligen Wahl genannt. Darunter fallen zum Beispiel die Sorge für minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige, eigene Krankheit, zwingende berufliche Verhinderung oder die Vollendung des 65. Lebensjahres (siehe zum Beispiel zur Bundestagswahl § 9 Bundeswahlordnung).
Bevorzugt werden in Wahlvorstände berufen:
- Personen, die von Parteien vorgeschlagen sind. Nach § 9 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes müssen bei der Berufung der Beisitzer in den Wahlvorständen Parteien nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Entsprechende Regelungen finden sich in den Landes- und Kommunalwahlgesetzen, die sich teilweise auch auf Wählergruppen erstrecken.
- Wahlberechtigte, die sich freiwillig bei der Gemeinde melden.
- Bedienstete der Gemeinde.
Häufig werden Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Meldung durch deren Dienststelle berufen. Je nach Dienststelle und bekleidetem Amt wird diesen teilweise Arbeitszeit gut geschrieben.
Die Wahlhelfer erhalten üblicherweise ein Erfrischungsgeld, das je nach Land, Kommune und Wahltyp (Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahl) unterschiedlich ausfallen kann.
Wenn ein Wahlberechtigter das Ehrenamt ohne zulässigen Ablehnungsgrund ablehnt oder unentschuldigt fehlt, kann die zuständige Behörde eine Geldbuße verhängen. Dies ist je nach Land unterschiedlich, in Berlin kann es bis zu 1000 Euro betragen.
Urkunde und Ehrennadel für Wahlhelfer
Seit der Bundestagswahl 2017 erhalten die Wahlhelfer bei bundesweiten Wahlen eine Urkunde für Wahlhelfer; wer regelmäßig bei bundesweiten Wahlen mithilft, erhält außerdem eine Ehrennadel für Wahlhelfer. Wegen des Datenschutzes darf etwa das städtische Wahlamt in Frankfurt keine Informationen über die Wahlhelfer erfassen. Daher nominierten die für die Einteilung der Wahlhelfer jeweils zuständigen, ebenfalls ehrenamtlichen Stadtbezirksvorsteher die Kandidaten.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlvorsteher-wahlvorstand.html
- ↑ 135 Wahlhelfer fehlten unentschuldigt von Eva Dorothée Schmid für Berliner Zeitung vom 28. September 2006
- ↑ Ohne Wahlhelfer keine unabhängigen Wahlen – Ehrenamt des Wahlhelfers wird stärker gewürdigt: Maßnahmenpaket im BMI vorgestellt auf bmi.bund.de vom 30. Mai 2017
- ↑ Peter von Freyberg in Frankfurter Neue Presse vom 2. Juni 2018, https://www.fnp.de/frankfurt/ohne-menschen-sich-demokratie-schwer-10395663.html