Unter Einrichtung der frühkindlichen Infrastruktur werden nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) finanzierungswürdige Initiativen verstanden, deren Geldmittel aus Länderbesitz nicht gedeckt werden können. Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Art. 104b des Grundgesetzes gewährt. Eine Definition des Begriffes „frühkindliche Infrastruktur“ ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, es zeichnet sich eine großzügige Auslegung aller Maßnahmen rund um Kindergärten und Kindertagesstätten ab.
Fußnoten
- ↑ § 3 Förderbereiche ZuInvG
- ↑ Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (Memento des vom 25. November 2010 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. : Einrichtung der frühkindlichen Infrastruktur
- ↑ Die Senatorin für Finanzen – Bildungsinfrastrukturmaßnahmen in Bremen: Frühkindliche Infrastruktur
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