Eine Einwilligung ist eine Voraussetzung für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

Im Datenschutzrecht gilt als allgemeiner Grundsatz ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind gemäß § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten, außer falls eine Rechtsnorm dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder der Betroffene dazu seine Einwilligung erklärt.

Die Einwilligung ist Teil der Datenschutzrichtlinie. Im Bundesdatenschutzgesetz ist die Einwilligung in § 4a umgesetzt. In den Landesdatenschutzgesetzen sind ähnliche Regelungen enthalten.

Voraussetzungen einer Einwilligung

§ 4a I BDSG regelt die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Einwilligung:

  • Die Einwilligung muss persönlich durch den Betroffenen erfolgen
  • Die Einwilligung muss vor Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgen (ex nunc)
  • Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen
  • Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen
    • die Einwilligung wird nicht in einer Zwangslage oder unter Druck getroffen
    • eine Verweigerung der Einwilligung ist ohne Befürchtung von Sanktionen möglich
    • ein Widerruf der Einwilligung einer zuvor erteilte Einwilligung ist folgenlos
  • Es muss auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hingewiesen werden
  • Es muss auf Folgen der Verweigerung hingewiesen werden, soweit nach Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen
  • Die Einwilligung muss besonders hervorgehoben werden, falls sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll
  • Soll sie für die Verarbeitung besonderer Arten von personenbezogenen Daten gelten (z. B. Gesundheitsdaten, rassische oder ethnische Herkunft etc., vgl. § 3 Abs. 9 BDSG), muss sie sich ausdrücklich auf diese beziehen.

Besondere Arten personenbezogener Daten

Falls es sich um besondere Arten personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG (unter anderem Gesundheitsdaten und Informationen über die ethnische Herkunft) handelt, muss sich eine Einwilligung nach § 4a III BDSG ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

Ausnahmen

Nach § 4a I BDSG wird eine Schriftform nicht benötigt, falls wegen besonderer Umstände auch eine andere Form angemessen ist.

Des Weiteren bestehen nach § 4a II BDSG insbesondere für die Wissenschaft Ausnahmen bezüglich der Schriftform. Falls der Forschungszweck durch eine Schriftform erheblich beeinträchtigt würde, kann eine andere Form ausreichen. Der Hinweis auf den Zweck und die Folgen einer Verweigerung sowie die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, sind in diesem Fall schriftlich festzuhalten.

Gemäß § 28 Abs. 3a und 3b BDSG kann die Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung sowie des Adresshandels auch elektronisch erfolgen.

Probleme der Freiwilligkeit

Im Arbeitsverhältnis

Die tatsächliche Freiwilligkeit von Einwilligungen im Arbeitsverhältnis wird von Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder als fraglich angesehen. Begründet wird dies mit der zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden unterschiedlichen Machtstruktur.

Im Falle von Monopolstellungen

Falls die verantwortliche Stelle, die eine Einwilligung einholen möchte, eine Monopolstellung besitzt, ist die Freiwilligkeit fraglich, da eine Zwangslage vorherrschen kann. In diesem Fall kann ein Koppelungsverbot vorliegen.

In jüngster Vergangenheit wurde die datenschutzrechtliche Einwilligung im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft wiederholt als Fiktion kritisiert.

Reform durch Datenschutz-Grundverordnung

Die ab 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende Datenschutz-Grundverordnung regelt in Artikel 7 die Bedingungen für die Einwilligung.

Über Art. 4 Nr. 11 DS-GVO ist eine Einwilligung definiert als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden gibt. In der Praxis üblich sind beispielsweise sog. Consent-Banner.

Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss sie nachweisen können. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Besondere Bedingungen gelten für die Einwilligung eines Kindes (Artikel 8).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1 2 3 Einwilligung. (Nicht mehr online verfügbar.) Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, archiviert vom Original am 24. September 2015; abgerufen am 20. September 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  2. Entschließung. (PDF) Beschäftigtendatenschutz nicht abbauen, sondern stärken! (Nicht mehr online verfügbar.) Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, 25. Januar 2013, ehemals im Original; abgerufen am 20. September 2015. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  3. Buchner, Benedikt; Kühling, Jürgen: Bedingungen für die Einwilligung. In: Kühling, Jürgen; Buchner, Benedikt (Hrsg.): DS-GVO Kommentar. 2. Auflage. C.H.Beck Verlag, München 2018, S. 284 ff.
  4. Yoan Hermstrüwer: Informationelle Selbstgefährdung. Zur rechtsfunktionalen, spiel-theoretischen und empirischen Rationalität der datenschutzrechtlichen Einwilligung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, S. 4.
  5. Kamp, Meike; Rost, Martin: Kritik an der Einwilligung. Ein Zwischenruf zu einer fiktiven Rechtsgrundlage in asymmetrischen Machtverhältnissen. In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD). Nr. 2/2013. Springer, 2013, S. 8083.
  6. Rothmann, Robert; Buchner, Benedikt: Der typische Facebook-Nutzer zwischen Recht und Realität - Zugleich eine Anmerkung zu LG Berlin v. 16.01.2018. In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), Recht und Sicherheit in Informationsverarbeitung und Kommunikation. Vol. 42, Nr. 6. Springer Gabler Verlag, Wiesbaden Juni 2018, S. 342346, doi:10.1007/s11623-018-0953-x.

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