Ein Denkmal (Plural Denkmäler oder Denkmale) im weiteren Sinne ist ein Zeugnis der Kulturgeschichte.

Davon zu unterscheiden ist das Denkmal im engeren Sinn, also das Denkmal als künstlerisches Werk des Gedenkens an eine Person oder ein Ereignis. Zur Begriffsgeschichte des Wortes siehe Denkmal.

Begriffsverwendung im Bereich des Denkmalschutzes

Denkmal wurde zum allgemeinen Begriff für schützenswerte Objekte der Kulturgeschichte. Oft wird die Art des Denkmals genauer bezeichnet, zum Beispiel Kulturdenkmal, Kunstdenkmal oder Baudenkmal.

Vom Denkmal leiten sich auch die zwei wichtigsten Begriffe des Umgehens mit Denkmalen ab: Denkmalschutz und Denkmalpflege als die Gesamtheit aller Maßnahmen, die zur Erhaltung denkmalwürdiger Objekte im öffentlichen Interesse dienen, sind heute in den meisten Staaten der Welt durch Denkmalschutzgesetze rechtlich verankert. Dabei wird in einem Teil der Länder nicht zwischen Denkmalen und Kulturgütern unterschieden. In Deutschland wird dabei je nach Bundesland als Oberbegriff Denkmal oder Kulturdenkmal verwendet. Im Rahmen der Denkmalpflege werden geschützte als auch schützenswürdige Objekte erfasst und gelistet.

Denkmal als Oberbegriff wird in den Langtiteln der folgenden deutschen Denkmalschutzgesetze verwendet: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayern), Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin, Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen. Weitere fünf Landesgesetze verwenden im Gesetzestitel den Begriff Denkmalschutz. Sieben der 16 deutschen Landesgesetztitel nennen das Schutzobjekt Kulturdenkmal. In den Gesetzestexten selbst verwenden die Denkmalschutzgesetze der sechs Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen den Oberbegriff Denkmal, während der Oberbegriff Kulturdenkmal in den zehn Gesetzen von Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen vorkommen.

Die Verwendung des Oberbegriffs Denkmal gilt auch für das österreichweit geltende Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung.

Denkmal war darüber hinaus ab 1961 im Denkmalschutz der DDR der Oberbegriff für die dazu erklärten „Zeugnisse der politischen, kulturellen und ökonomischen Entwicklung“ (bis 1961 noch als Kulturdenkmal bezeichnet).

Historische Grünanlagen (zum Beispiel Gärten, Alleen und Tanzlinden) können gleichzeitig als Kultur- und als Naturdenkmal geschützt sein, da der jeweilige Schutzzweck verschieden ist.

Nach den Denkmalschutzgesetzen einiger Länder werden durch eine Legalfiktion auch Fossilien an sich ja Naturdenkmale – zu Kulturdenkmalen erklärt (siehe dazu bspw. Hessisches Denkmalschutzgesetz).

In Analogie zur Begriffsbildung Kulturdenkmal wurde der Begriff Naturdenkmal gebildet und z. B. beim Sächsischen Heimatschutzgesetz von 1934, dem Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen, verwendet. Auch wenn ein gewachsenes Denkmal nicht als Denkmal errichtet wurde, wird ihm vom Menschen ein Denkmalwert in der Regel durch Zeitablauf zuerkannt, wenn es damit zum Zeugnis wird. Solche Analogien werden auch bei unter Schutz stehenden Landschaftselementen wie Höhlen, markanten und alten Baumexemplaren, artenreichen Naturflächen, Fossilien und anderen natürlich entstandenen Objekten gewählt.

Denkmalpflege

Es gibt verschiedene Einrichtungen, die für Denkmalpflege zuständig sind, z. B. die Untere, Obere und Oberste Denkmalbehörde sowie beratend zur Verfügung stehende Denkmalfachbehörden. Es die Aufgabe dieser Einrichtungen Objekte zu bewerten und diese auf ihre mögliche Denkmalwürdigkeit zu überprüfen. Sollte ein Bauwerk für denkmalwürdig befunden werden, ist es die Aufgabe der Einrichtungen, dieses zu erfassen, also zu inventarisieren, es wissenschaftlich zu erforschen, zu dokumentieren und anschließend das erlangte Wissen über das jeweilige Denkmal der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies kann über Publikationen, Vorträge oder Veranstaltungen erfolgen. Zusätzlich befasst sich die Denkmalpädagogik mit der Vermittlung.

Aufgrund ihrer Denkmalwürdigkeit sollen denkmalgeschützte Objekte im Interesse der Allgemeinheit erhalten werden. Hierzu ist je nach Art des Denkmals eine stetige Instandhaltung bzw. Instandsetzung, Konservierung, Restaurierung oder Wartung, kurz Pflege, notwendig, um den Alterungsprozess so gut wie möglich aufzuhalten oder zumindest zu verlangsamen. Falls das Denkmal als solches aufgrund seines schlechten Erhaltungszustandes nicht mehr lesbar ist, kann eine Rekonstruktion oder ein Wiederaufbau bei Zerstörung in Betracht gezogen werden.

Sowohl private als auch staatliche Eigentümer von Denkmälern sind dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Die Pflege von Denkmälern wird zudem von den Ländern, Kreisen und Gemeinden unterstützt.

Private Eigentümer können sich mit ihren Anliegen, die das denkmalgeschützte Eigentum betreffen, an die Untere Denkmalbehörde der jeweiligen Stadt wenden. Es besteht die Möglichkeit, dass private Eigentümer zur Instandhaltung oder Instandsetzung des Denkmals Subventionen erhalten. In diesem Fall muss ein Antrag auf Förderung bei der Unteren Denkmalbehörde der jeweiligen Stadt gestellt werden.

Fremdsprachige Bezeichnungen

Einteilung von Denkmalen

Auch ohne jegliche Unterschutzstellung bzw. ohne jeglichen Rückgriff auf gesetzliche Definitionen lassen sich Denkmale fachlich folgendermaßen einteilen beziehungsweise voneinander unterscheiden:

Nach dem Umfang des Denkmals

  • Ein Einzeldenkmal ist ein eher punktförmiges Einzelobjekt, beispielsweise ein denkmalgeschützter Teil eines Gebäudes, ein Gebäude, Monument, Flurdenkmal oder ein archäologischer Befund.
  • Eine Mehrheit von baulichen Anlagen (MbA) besteht aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen, die formal und gestalterisch zusammengehören.
  • Ein Ensembledenkmal, Bauensemble, Denkmalensemble, ein Denkmalbereich oder eine Denkmalzone ist die Sachgesamtheit mehrerer einzelner Objekte, die selbst nicht oder nicht alle Einzeldenkmäler sein müssen, aber insgesamt ein Denkmal bilden. Das Konzept entstand als Reaktion auf Flächensanierungen und Landschaftszerstörungen in den 1970er Jahren über die Ideen von Stadtbildpflege, Gebietscharakter und Kulturlandschaftsschutz.
  • Ein Kleindenkmal ist ein kleines, ortsfestes Zeugnis menschlichen Kulturschaffens.
  • Ein Flächendenkmal ist ein Denkmal, das eine größere Fläche einnimmt (siehe dazu auch: Städtebaulicher Denkmalschutz). In der DDR wurden Internationale, Nationale und Regionale Flächendenkmale ausgewiesen. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Begriff rechtlich nicht definiert, sondern eine sprachliche Beschreibung.
  • Der Kulturlandschaftsschutz schützt Regionen mit verschiedenen Denkmalformen und die sie umgebende ursprüngliche Kulturlandschaft. Sie ist ein interdisziplinäres Arbeitsfeld von Landschaftsplanung, Naturschutz und Denkmalpflege.

Nach der Art des Denkmals

Denkmale können denkmalpflegerisch, also unabhängig von ihrem Schutzstatus, unterschiedlichen Denkmalarten angehören, die sich bei einem Objekt auch nicht ausschließen müssen (so stellt eine Mühle sowohl ein Baudenkmal als auch ein technisches Denkmal dar):

In der Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland

Nach den Richtlinien der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland zur Erstellung einer Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland von 1981 werden die erfassten Denkmale unabhängig von der jeweils geltenden Landesdenkmalschutz-Gesetzgebung folgendermaßen aufgeteilt:

Denkmalübersichten im deutschsprachigen Raum

Literatur

  • Dieter Büchner: Vom Gänseblümchen bis zur Trägerrakete. Bewegliche Kulturdenkmale und Zubehör. In: Denkmalpflege in Baden-Württemberg. Nachrichtenblatt der Landesdenkmalpflege 2/2021, S. 132–138.
  • Adrian von Buttlar; Christoph Heuter (Hrsg.): denkmal!moderne – Architektur der 60er Jahre – Wiederentdeckung einer Epoche. JOVIS, Berlin 2007, ISBN 978-3-939633-40-2
  • Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (Hg.): Denkmäler in Deutschland – Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. 1. limitierte Auflage Dezember 2003, ISBN 3-922153-14-3
  • Ludger Fischer: Elf Thesen gegen die Zerstörung von Denkmalen durch Kunsthistoriker. in: BAUWELT. 85 (1994), H. 8 (18. Februar 1994), S. 354–355.
  • Andreas Hoffmann (Hg.): Kulturerhalt in Ostdeutschland. ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius, Hamburg 2012.
  • Dieter Klein, Martin Kupf, Robert Schediwy: Wiener Stadtbildverluste. Wien 2004.
  • Dieter J. Martin, Michael Krautzberger (Hg.): Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege – einschließlich Archäologie, Recht, fachliche Grundsätze, Verfahren. Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, Verlag C. H. Beck, 3., überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, München 2010, ISBN 978-3-406-60924-4
    • Ausführliche Rezension der Erstauflage (2004) von Jürgen Klebs in: Die Denkmalpflege. Band 63, 2005, Heft 1, S. 91–95 „Rezensionen“.
Commons: Kulturdenkmale/Denkmale in Deutschland – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Commons: Denkmale in Österreich – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Vgl. Denkmal bei Duden online: „erhaltenes [Kunst]werk, das für eine frühere Kultur Zeugnis ablegt“.
  2. Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, auf gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
  3. Aufgaben der Denkmalpflege, auf lwl.org
  4. Abteilung für Klangdenkmale. (Nicht mehr online verfügbar.) Bundesdenkmalamt, 21. August 2008, archiviert vom Original am 22. November 2011; abgerufen am 21. August 2008.
  5. Restaurierbeispiele aus den Restaurierwerkstätten für Kunstdenkmale im Wiener Arsenal. Bundesdenkmalamt, 21. August 2008, abgerufen am 21. August 2008.
  6. Dieter Büchner: Bewegliche Kulturdenkmale. Eine moderne Denkmalgattung?. In: Denkmalpflege in Baden-Württemberg. Nachrichtenblatt der Landesdenkmalpflege 50. Jg. 1/2021, S. 23–29.
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