Unter einem Ergänzungshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines noch nicht verabschiedeten, noch im Beratungsverfahren befindlichen Haushaltsentwurfs. Mit einem Nachtragshaushalt wird dagegen ein bereits verabschiedeter Haushalt (Haushaltsgesetz oder Haushaltssatzung) abgeändert.
Ein Ergänzungshaushalt wird in demselben Verfahren aufgestellt wie ein Haushaltsplan (§ 32 BHO).
Beispiele sind das Ergänzungshaushaltsgesetz 1967 oder die Finanzierung des sog. Klimapakets in den Haushaltsjahren 2020 bis 2023 mit zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 54 Mrd. Euro.
Literatur
- Hans-Peter Ullmann: Das Abgleiten in den Schuldenstaat. Öffentliche Finanzen in der Bundesrepublik von den sechziger bis zu den achtziger Jahren. Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht 2017. ISBN 9783525301111.
Einzelnachweise
- ↑ Nachtragshaushalt Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft, abgerufen am 10. September 2020.
- ↑ vgl. beispielsweise Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung einer Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 (Ergänzungshaushaltsgesetz 1967) BT-Drs. V/1235 vom 14. Dezember 1966.
- ↑ Kurt Georg Kiesinger: Regierungserklärung der Großen Koalition 13. Dezember 1966.
- ↑ Mit Zuckerbrot und Peitsche: Harte Streichungen brachten den Etatausgleich, doch die Wirtschaft wird mit 2,5 Milliarden wieder angekurbelt Die Zeit, 27. Januar 1967.
- ↑ Für Klimaschutz: Regierung verabschiedet Ergänzungshaushalt MDR, 2. Oktober 2019.
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