Ersatzvornahme ist allgemein die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten. Sie ist ein Mittel zur Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen. Bei der Ersatzvornahme unterscheidet man zwischen Selbstvornahme, bei der die anordnende Behörde die Handlung selbst vornimmt, und Fremdvornahme, bei der ein Dritter vom Vollstreckungsorgan beauftragt wird, die geschuldete Handlung auf Kosten des Verpflichteten an dessen Stelle vorzunehmen.
- Beispiel: Ein Grundstücksbesitzer weigert sich, der Anordnung des Ordnungsamtes Folge zu leisten, einen die Fußgänger bedrohenden morschen Baum zu entfernen. Daraufhin beauftragt besagte Behörde ein Gartenbauunternehmen, den Baum auf Kosten des Grundstücksbesitzers fachgerecht zu fällen. Die Behörde tritt in Vorleistung, kann aber die entstandenen Kosten vom Grundstücksbesitzer zurückfordern.
Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist, dass die Handlung überhaupt durch einen anderen erbracht werden kann, dass sie also im juristischen Sprachgebrauch vertretbar ist. Kann die Handlung nur von dem Verpflichteten selbst ausgeführt werden (nicht vertretbare Handlung), wie es typischerweise bei einer Auskunftspflicht der Fall ist, weil nur der Verpflichtete in der Lage ist, sein Wissen zu offenbaren, so kommt keine Ersatzvornahme, sondern nur die Verhängung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld oder eine Ersatzzwangshaft) nach den §§ 11 ff. VwVG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Androhung der Zwangsmittel unter Setzung einer Frist zur Vornahme der nicht vertretbaren Handlung.
Einzelnachweise
- ↑ §11 VwVG. In: dejure.org. Abgerufen am 6. Oktober 2019.
- ↑ BeckOK VwVfG/Deusch/ Burr VwVG § 16 Rn. 1-11. Abgerufen am 12. August 2019.
- ↑ BeckOK VwVfG/Deusch/ Burr VwVG § 13 Rn. 1-34. Abgerufen am 12. August 2019.