In der Erstunterweisung werden neue Betriebsangehörige über diverse sicherheitsrelevante Aspekte ihres Tätigkeitsumfeldes informiert. Das Arbeitsschutzgesetz § 12 Abs. 1, die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Allgemeine Grundsätze der Prävention“ und weitere Vorschriften verpflichten den Unternehmer, seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit hinreichend und angemessen zu unterweisen.

Die Erstunterweisung gliedert sich in einen allgemeinen Teil:

und einen arbeitsplatzbezogenen Teil:

  • Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz
  • Sicherheitseinrichtungen
  • Verhaltensregeln
  • Verhalten in Notsituationen
  • usw.

Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren und zu archivieren:

  • Datum der Unterweisung,
  • Inhalt(e) der Unterweisung,
  • Art der Unterweisung und Name des Unterweisenden,
  • Name und Unterschrift der unterwiesenen Person(en).

Einzelnachweise

  1. ArbSchG
  2. BGV A1
  3. § 12 ArbSchG
  4. § 9 BetrSichV

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