Die Erziehungsrente ist eine Rentenart im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Die in § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte Rente zählt per definitionem zu den Renten wegen Todes. Im Unterschied zur Hinterbliebenenrente wird sie nicht aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen, sondern des Beziehers gezahlt.

Anspruch auf Erziehungsrente besteht, wenn

  • der oder die Hinterbliebene mindestens fünf Jahre lang Rentenbeiträge einzahlte
  • die Ehe ab dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde – oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 für den Unterhaltsanspruch DDR-Recht galt
  • der geschiedene Ehegatte starb, solange man ein eigenes Kind erzieht oder ein Kind des Verstorbenen (auch Stiefkind, Pflegekind, Enkel, Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendete. Gleiches gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.
  • der Renten-Bezieher noch nicht die Regelaltersgrenze erreichte
  • man unverheiratet blieb und keine eingetragene Lebenspartnerschaft einging.

Die Einkommensanrechnung erfolgt analog zur Witwenrente nach § 97Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Anspruch auf Erziehungsrente besteht auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchführt wurde. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind hierbei der Ehe gleichgestellt.

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