Exemtion (lateinisch eximere „herausnehmen“) bezeichnet die Begründung einer rechtlichen Sonderstellung.

In der Rechtssprache versteht man unter einer Exemtion die generelle Freistellung bestimmter Personen, Institutionen oder Orte aus dem Gerichtsverband (Gerichtsfreiheit) und die Zuerkennung einer eigenen Gerichtsbarkeit (privilegium [electionis] fori) sowie die Befreiung von bestimmten öffentlichen Lasten. Diese Exemtion war im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ein Reservatrecht des Kaisers.

Im Kirchenrecht bezieht sich der Begriff auf die Herausnahme geistlicher Personen oder Institutionen aus der allgemeinen kirchlichen Organisation.

Gerichtsbarkeit

Im Mittelalter war der Adel nach römischem Vorbild von unterschiedlichen öffentlichen Lasten (munera) befreit, insbesondere von der Zehntpflicht und von der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Übertragung der Höheren und Niederen Gerichtsbarkeit bedeutete die Freiheit von königlicher Herrschaftsgewalt bzw. die eigenverantwortliche Ausübung von Hoheitsrechten. Sie wurde zur Grundlage der Landesherrschaft der Reichsfürsten im Spätmittelalter. Analog bestand auf dem Gebiet der Rechtsprechung die kirchliche Immunität.

Bis in die Gegenwart sind bei diplomatischer Immunität bestimmte Personen wegen ihrer gedachten Exterritorialität von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen.

Kirchliches Organisationsrecht

Im katholischen Kirchenrecht versteht man unter Exemtion die Ausgliederung bestimmter Personen, Institutionen oder Orte aus der kirchenrechtlichen Zuständigkeit eigentlich zuständiger kirchlicher Vorgesetzter und ihre direkte Unterstellung unter eine höhere Obrigkeit, zumeist den Papst. Man unterscheidet in der Rechtsgeschichte die teilweise Exemtion (exemptio partialis) und die völlige Befreiung (exemptio totalis) von der Unterordnung unter die Jurisdiktion des regulären nächsten Oberen (Ordinarius).

Exemte Bistümer, Klöster und Orden

Nicht einer Metropolie oder einem Erzbistum unterstellte Bistümer, die direkt als höherer Instanz dem Heiligen Stuhl in Rom zugeordnet sind, werden auch als immediat bezeichnet (lat. immediatus „unmittelbar“).

Im Mittelalter erlangten viele Bistümer, Orden, Universitäten und Abteien die Exemtion. Besondere Bedeutung hatte die Exemtion für Orden und Klöster, die durch diesen Status eine gewisse rechtliche Eigenständigkeit gegenüber den jeweiligen lokalen und regionalen kirchlichen Amtsträgern erhalten konnten, zumeist gegenüber dem zuständigen Diözesanbischof.

Beispiele:

  • Die Exemtion des Bistums Pavia aus dem Metropolitanverband und die direkte Unterstellung unter den Papst im 7. Jahrhundert ist die erste geschichtlich fassbare Exemtion in der Kirche des Westens.
  • Die ersten Klöster, die im Zusammenhang mit der Exemtion genannt werden, sind das columbanische Kloster Bobbio in Norditalien und Luxeuil in Frankreich. Beide erhielten dieses päpstliche Privileg bereits 628. Es garantierte ihnen neben der Bischofsfreiheit auch die direkte Unterstellung unter den Papst.
  • In Deutschland findet sich die Exemtion zuerst beim Kloster Fulda. Bonifatius konnte sie 751 von Papst Zacharias erwirken.
  • Die Abtei Cluny wurde schon bei ihrer Gründung 910 exemt. Seither wurde die Exemtion besonders im Zeitalter der Gregorianischen Reform auch ganzen Klosterverbänden, dann im 12. und 13. Jahrhundert sogar Gesamtorden verliehen (Ritter- und Bettelorden).

Ab dem späten Mittelalter wurde die Exemtion zunehmend als Hindernis für Reformversuche betrachtet und auf dem Trienter Konzil deutlich eingeschränkt.

Die Exemtion wurde auf Antrag an den Heiligen Stuhl durch päpstlichen Indult (Gnadenerweis) gewährt. Häufig wurde solchen Ansinnen jedoch nicht stattgegeben. So strebte das Bistum Passau jahrhundertelang vergeblich eine Exemtion gegenüber dem Erzbistum Salzburg an, bevor es sie 1722 schließlich erlangte.

Im Codex Iuris Canonici von 1983 wird die Exemtion kaum mehr erwähnt. Gewohnheitsrechtlich kann sie aber Bestand haben und auch im diözesanen Recht geregelt sein. Gegenwärtige exemte Bistümer sind häufig in kleinen Staaten (mit nur einem Bistum) oder politisch umstrittenen Gebieten zu finden; heute sind etwa die Erzbistümer Luxemburg, Vaduz und Straßburg und die Bistümer Metz, Gibraltar, Oslo usw. exemt. Eine echte Ausnahme stellt die Schweiz dar, in der alle sechs Bistümer exemt sind.

Siehe auch

Literatur

  • Audomar Scheuermann: Exemtion. In: Theologische Realenzyklopädie. 10. 1982, S. 696–698.
  • Reinhold Seebott: Art. Exemtion. In: Stephan Haering/Heribert Schmitz (Hrsg.), Lexikon des Kirchenrechts, Freiburg 2004, (Lexikon für Theologie und Kirche kompakt), ISBN 3-451-28522-3, Sp. 274 ff.
  • Matthias Schrör: Von der kirchlichen Peripherie zum universalen Papsttum? Ein Beitrag zum Phänomen der Bistumsexemtion im Hochmittelalter anhand der Beispiele von Le Puy-en-Velay und Bamberg. In: Rom und die Regionen. Studien zur Homogenisierung der lateinischen Kirche im Hochmittelalter, hgg. v. Jochen Johrendt/Harald Müller (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, N.F. 19), Berlin/Boston 2012, ISBN 978-3-11-028514-7, S. 63–82.

Einzelnachweise

  1. Exemtion duden.de, abgerufen am 30. April 2016
  2. Stefan Grathoff: Recht im Mittelalter (Memento vom 31. Mai 2016 im Internet Archive) regionalgeschichte.net, abgerufen am 30. April 2016
  3. Peter C. A. Schels: Immunität (Memento des Originals vom 30. April 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Kleine Enzyklopädie des deutschen Mittelalters. 2015
  4. Helmut Kreicker: Völkerrechtliche Exemtionen. Grundlagen und Grenzen völkerrechtlicher Immunitäten und ihre Wirkungen im Strafrecht. Berlin 2007, ISBN 978-3-86113-868-6.
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