Ein Fürstabt (lat. abbas princeps) war der Abt einer Fürstabtei (lat. abbatia principis) bzw. eines klösterlichen Reichsstifts, der zum Reichsfürsten des Heiligen Römischen Reiches „gefürstet“ wurde (siehe auch: Kirchenfürsten), was mit dem Recht von Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat, einem der drei Räte des Reichstags des Heiligen Römischen Reiches, einhergehen konnte. Er übte in Personalunion mit seiner geistlichen Macht auch weltliche Herrschaft über ein Territorium aus, dem er als Landesherr vorstand. Reichsunmittelbare Nonnenklöster und Frauenstifte wurden durch Fürstäbtissinnen regiert.

Im Gegensatz zu den Fürstpropsteien, von denen lediglich die Vertreter dreier Kollegiatstifte diese Bezeichnung (zudem erst ab Mitte des 15. Jahrhunderts) erfuhren, geschah die Erhebung in den Fürstenrang bei fünf der unten aufgeführten Fürstabteien bereits zwischen dem 12. und 14. Jahrhundert.

Funktion, Amtswürde und Titel eines Fürstabtes wurden analog zu den Fürstabteien nach Inkrafttreten des Reichsdeputationshauptschlusses am 27. April 1803 aufgehoben. Die Verwendung der weltlichen Würdezeichen (wie Fürstenhut und -mantel) wurde 1951 durch Papst Pius XII. auch formell abgeschafft.

Fürstabteien und Fürstäbte im Heiligen Römischen Reich

Dem Reichsfürstenrat, einem der drei Räte des Reichstags des Heiligen Römischen Reiches, gehörten – neben den weltlichen Reichsfürsten (die Kurfürsten bildeten einen eigenen Rat) und Reichsgrafen – auch die geistlichen Fürsten und Reichsprälaten an. Um 1800 hatte das Reichsfürstenkollegium 100 Sitze, die sich auf eine geistliche (37 Mitglieder) und eine weltliche Bank (63 Mitglieder) verteilten. Während auf den Reichstagen bis 1806 die Kurfürsten und Reichsfürsten sowie eine kleine Anzahl von Fürstäbten jeweils einzelne Virilstimmen führten, wobei die Äbte sich die Virilstimmen teilweise teilen mussten, wurden den übrigen Reichsprälaten um 1524 je eine Kuriatsstimme für ihre beiden „Prälatenbänke“ verliehen, die sie sich mit allen anderen Prälaten der jeweiligen „Bank“ teilten.

Es gab somit zwei geistliche (rheinisches und schwäbisches Reichsprälatenkollegium) und dazu vier weltliche (niederrheinisch-westfälisches, schwäbisches, fränkisches und wetterauisches Reichsgrafenkollegium) Kuriatstimmen. Die auf den geistlichen Bänken vertretenen Prälaten besaßen damit reichsfürstlichen Rang und konnten sich als Fürstäbte oder Fürstäbtissinnen bezeichnen, was aber nicht immer geschah und auch jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten urkundlich überliefert ist; teilweise erfolgten auch ausdrückliche Erhebungen durch den Kaiser. Insbesondere dem Rheinischen Reichsprälatenkollegium gehörten eine Reihe von freiweltlichen Damenstiften an, die der Versorgung von unverheirateten Töchtern des Hochadels dienten.

Fürstäbte und Fürstpröpste mit Virilstimme

Virilstimmen im Reichstag besaßen – neben den Reichsfürsten und Fürstbischöfen – folgende Äbte bzw. Pröpste:

Fürstäbte-/äbtissinnen (im weiteren Sinn) mit Kuriatstimme

Die übrigen Reichsprälaten gehörten im Reichstag den beiden „Prälatenbänken“, also entweder dem schwäbischen oder dem rheinischen Prälatenkollegium, an und hatten mit den übrigen Prälaten derselben „Bank“ je eine gemeinsame Stimme (= Kuriatstimme), die dann so viel wie die Einzelstimme (Virilstimme) eines Reichsfürsten zählte. Sie wurden zumeist nicht als Fürstabt oder - äbtissin usw. tituliert, sondern als Reichsäbte, Reichsäbtissinnen usw. oder eben als Reichsprälaten:

Schwäbisches Reichsprälatenkollegium

siehe Schwäbische Prälatenbank

Zisterzienser:

Benediktiner:

Prämonstratenser:

Augustiner-Chorherren:

Klarissen:

Kanonissen:

Rheinisches Reichsprälatenkollegium

siehe Rheinisches Reichsprälatenkollegium

Angaben für 1792

Sonderfälle

Ferner wurden als Fürstabteien folgende Benediktinerabteien bezeichnet:

  • Fürstabtei Hersfeld (ab 1648 säkularisiert als weltliches Fürstentum)
  • Fürstabtei Muri sowie Fürstabtei Einsiedeln: Das Recht einer Teilnahme an den Reichstagen wurde nie in Anspruch genommen. 1648 mit der Schweiz aus dem Reich ausgeschieden.
  • Kloster St. Blasien: Obgleich zu Vorderösterreich gehörend, wurde es zwischen 1422 und 1521 in den Reichsmatrikeln geführt. Der schwäbische Reichskreis versuchte 1549 vergeblich, St. Blasien als Reichsprälatenkloster einzubinden. Kaiser Franz I. Stephan erhob 1746 jedoch den Abt Franz II. Schächtelin in den Reichsfürstenstand.

Siehe auch

Literatur

Anmerkungen

  1. duden.de Zum Titel Fürstabt
  2. Franz Gall: Österreichische Wappenkunde. Handbuch der Wappenwissenschaft. 2. Aufl. Böhlau Verlag, Wien 1992, S. 219, ISBN 3-205-05352-4.
  3. Gerhard Köbler: Einleitung. In: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 4., vollständig überarbeitete Auflage. C.H. Beck, München 1992, ISBN 3-406-35865-9, S.XIII.
  4. Franz Gall: Österreichische Wappenkunde. Handbuch der Wappenwissenschaft. 2. Aufl. Böhlau Verlag, Wien 1992, S. 226, ISBN 3-205-05352-4.
  5. Bruno Meier: Das Kloster Muri, Geschichte und Gegenwart der Benediktinerabtei. S. 103–105.
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