Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14h der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.o FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.
Nach § 14 h der Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- 1. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht,
- 2. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
- 3. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
- 4. Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts,
- 5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
- 6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Nach § 5 Abs. 1 lit.o FAO muss die Bearbeitung von 80 Fällen aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5 nachgewiesen werden, wobei auf jeden dieser drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle entfallen müssen. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.
Statistik
Zum 1. Januar 2018 sind 1.172 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF; 146 kB)