Eine Fahrbahnverengung ist in Abgrenzung zu einer Fahrbahnsperrung gegeben, wenn mindestens eine Fahrspur pro Richtungsfahrbahn offen bleibt. Sie kann beidseitig § 40 StVO durch Zeichen 120 (Verengte Fahrbahn) oder Zeichen 121 (Einseitig rechts verengte Fahrbahn) angezeigt werden.

Bei beidseitig verengten Fahrbahnen handelt es sich oft um eine weniger breite Brücke, Unterführung oder einen verkehrsberuhigten Bereich. Bei einseitig (rechts) verengten Fahrbahnen handelt es sich oft um eine Arbeitsstelle oder ein Verkehrshindernis vor allem auf innerörtlichen und außerörtlichen Straßen.

Langsames Herantasten an die Engstelle ist indiziert. Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht. Bei einer einseitig verengten Fahrbahn (Gefahrenzeichen 121) besteht regelhaft Vorrang des durchgehenden Fahrstreifens. Oft regeln die Verkehrszeichen 308 oder 309 die Vorfahrt.

Auf mehrspurigen Straßen vor allem auf Bundesautobahnen ist das Reißverschlussverfahren anzuwenden, wenn eine oder mehrere Fahrspuren pro Richtung abrupt enden und mindestens ein durchgehender Fahrstreifen wegfällt.

Normen und Standards

Deutschland

Österreich
  • RVS 05.05.40 ff. – Baustellenabsicherung

Schweiz

  • SN 640 885c – Signalisation von Baustellen auf Autobahnen und Autostrassen

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 8.3.2022 - VI ZR 47/21. In: bundesgerichtshof.de. 8. März 2022, abgerufen am 3. Mai 2022.

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