Fahrlehrer sind in Fahrschulen tätig und bilden Personen aus, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen.

Nicht in allen Staaten ist diese Ausbildung vor Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung vorgeschrieben, wie in den deutschen Nachbarstaaten Schweiz und Niederlande. Allerdings ist das Risiko, eine Prüfung ohne Fahrschulbesuch nicht erfolgreich abzuschließen, sehr hoch.

Deutschland

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Bewerber um einen Führerschein – Fahrerlaubnis), muss Fahrlehrer sein. Er/sie bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis erwirbt man durch eine Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.

Fahrlehrer sind nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) Fahrlehrergesetz und dazu erlassenen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Der Fahrlehrer übt nach der Einkommensteuerrichtlinie H 136 einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit unterliegt nicht dem Recht für ein Gewerbe.

Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und schließlich einem verkehrsgerechten und umweltfreundlichen Verhalten zum Schutz des Einzelnen und der Gesellschaft.

Die Ausbildungsinhalte für die theoretische und praktische Ausbildung sind in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) festgelegt.

Fahrlehrer sind entweder selbstständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulerlaubnis) oder als Angestellte in einer Fahrschule tätig. Der größte Interessenverband der Fahrlehrer ist in Deutschland die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände mit ihren Landesverbänden.

Die behördliche Aufsicht über Fahrlehrer und Fahrschulen wird von den jeweiligen Straßenverkehrsämtern durchgeführt bzw. veranlasst. Dietmar Sturzbecher und Bianca Bredow erarbeiteten 2016 ein Gutachten für die Bundesanstalt für Straßenwesen.

Fahrlehrererlaubnis

Wer Fahrschüler unterrichten bzw. ausbilden will, bedarf dazu der amtlichen Anerkennung, der Fahrlehrerlaubnis, ausgewiesen durch den Fahrlehrerschein. Dieser wird in Deutschland auf Grundlage des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf Antrag erteilt, sofern der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und im Besonderen die staatlich reglementierte Ausbildung, durch das Bestehen der Prüfungen, abgeschlossen hat. Der Nachweis einer Fahrlehrerlaubnis als staatlich anerkannter Fahrlehrer wird mit dem Fahrlehrerschein erbracht, der während der praktischen Ausbildung vom Fahrlehrer mitzuführen ist. Die Fahrlehrerlaubnis ist ähnlich wie die Fahrerlaubnis in Klassen eingeteilt. Die erste Fahrlehrerlaubnis, die ein Fahrlehreranwärter erwerben kann, ist die Klasse BE (Kfz bis 3,5 t mit Anhänger). Darauf aufbauend können die Klassen A (Kraftrad), CE (Lkw mit Anhänger) und DE (Kraftomnibusse mit Anhänger) beantragt werden.

Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Mindestalter: 21 Jahre
  • geistig, körperlich und persönlich geeignet (ärztliches Zeugnis, polizeiliches Führungszeugnis)
  • ausreichende Fahrpraxis in der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse (mindestens drei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre bei BE; bei CE bzw. DE mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre auf Kraftfahrzeugen der Klasse CE bzw. DE oder sechs Monate hauptberuflich Kfz der Klasse CE/DE führen oder eine Zusatzausbildung von 60 Stunden nach Erwerb der Fahrerlaubnis)

Vorbildung:

  • Abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf oder gleichwertige Vorbildung (z.B. Abitur)
  • Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse, für die theoretischer und praktischer Unterricht erteilt werden soll.

Fachausbildung zum Fahrlehrer:

  • Ausbildung an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und
  • anschließendes Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule (aber nur bei Klasse BE)
  • bestandene Fahrlehrerprüfungen

Fahrlehrerausbildung

Fahrlehreranwärter erwerben an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte gründliche Kenntnisse in

  • der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik,
  • der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre,
  • den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,
  • der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise,
  • der Fahrphysik,

ausreichende Kenntnisse:

  • in der Kraftfahrzeugtechnik sowie

die Fähigkeit und Fertigkeit,

  • sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen, methodisch überlegt unterrichten zu können, und
  • praktische Fähigkeiten durch Weiterbilden der eigenen Fahrfähigkeiten und Fahrfertigkeiten.

Im Anschluss findet bei der Erstausbildung (Klasse BE) noch ein Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule statt. Dort soll der Fahrlehreranwärter unter Anleitung eines erfahrenen Ausbildungsfahrlehrers praktische Kenntnisse in der Unterrichtung und praktische Ausbildung von Fahrschülern erlangen. Der Ausbildungsverlauf ist vom Fahrlehreranwärter durch ein Berichtsheft zu dokumentieren.

Fahrlehrerprüfung

Die Fahrlehrerprüfung erfolgt nach der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV). Die Prüfung gliedert sich bei der Erstausbildung (Klasse BE) in drei Teile:

  • Fahrpraktische Prüfung
  • Fachkundeprüfung (schriftlicher und mündlicher Teil)
  • Lehrproben (theoretischer und fahrpraktischer Unterricht)

Bei einer Folgeausbildung entfallen die Lehrproben.

Die Fahrlehrerprüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Das vorsitzende Mitglied hat die Befähigung zum Richteramt und ist Angehöriger der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diesem Ausschuss gehören drei weitere Mitglieder an: ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprüfer), ein Pädagoge mit Hochschulabschluss und ein Fahrlehrer mit Besitz aller Fahrerlaubnisklassen und mindestens dreijähriger FL-Berufspraxis.

Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung und bei den Lehrproben nicht erforderlich.

Bei der fahrpraktischen Prüfung muss der Fahrlehreranwärter zeigen, dass er ein Kraftfahrzeug seiner beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die BE- und A-Fahrprüfung dauert 60 Minuten, CE und DE jeweils 90 Minuten.

Im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter innerhalb von fünf Stunden (BE) bzw. 212 Stunden (andere Klassen) Aufgaben aus den einschlägigen Wissensgebieten in Aufsatzform bearbeiten. Die Arbeit ist von zwei Prüfungsausschussmitgliedern zu bewerten.

Die mündliche Fachkundeprüfung erfolgt durch den o.g. Prüfungsausschuss. Sie dauert 30 Minuten.

Nach bestandener fahrpraktischer Prüfung und Fachkundeprüfung wird dem Fahrlehreranwärter die befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, indem ihm der befristete Fahrlehrerschein ausgehändigt wird. Diese befristete Erlaubnis gilt zwei Jahre.

Mit dieser Erlaubnis erfolgt ein mindestens 412-monatiges Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule. Das Praktikum wird zweimal durch einwöchige Lehrgänge in der Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen, bei denen der Praktikant die Möglichkeit erhält, seine Erfahrungen aus dem Praktikum einzubringen.

Nach dem Praktikum folgt der dritte Teil der Fahrlehrerprüfung, die 45-minütigen Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Dabei beurteilen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Fähigkeit des Anwärters, Fahrschüler zu unterrichten.

Nach erfolgreichen Lehrproben wird dem Fahrlehreranwärter die unbefristete Fahrlehrerlaubnis erteilt.

Die Gesamtdauer der theoretischen Ausbildung zum Fahrlehrer beträgt acht Monate. Es folgt die praktische Ausbildung von acht Wochen in einer Ausbildungsfahrschule.

Die amtliche Anerkennung erfolgt mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Weiterbildung

Regelmäßige Weiterbildung, d.h. Verfolgen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der entsprechenden Auslegung durch die relevanten Gerichte (Rechtsprechung), der technischen Entwicklung in der Breite der angebotenen Ausbildungsgänge, der Unfallforschung und der Pädagogik der Erwachsenenausbildung ist unabdingbar. Für Fahrlehrer der Fahrerlaubnisklassen A und C sind spezielle Weiterbildungen vorgeschrieben. Dazu gehören auch Motorrad-Sicherheitstrainings in der Klasse A.

Fahrlehrer müssen gemäß FahrlG alle vier Jahre an einer mehrtägigen Weiterbildung teilnehmen. Das Missachten dieser Pflicht ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit und kann zum Versagen der Lehrberechtigung führen.

Eine Weiterbildung kann bei nicht aktiven Fahrlehrern länger ausgesetzt werden. Vor Wiederaufnahme muss eine Weiterbildung absolviert werden, wenn die Vierjahresfrist bereits überschritten ist.

Verkehrsrechtliches

In der praktischen Ausbildung von Fahrschülern gilt nur der Fahrlehrer – nicht der Fahrschüler und während der Prüfungsfahrt auch nicht der Fahrprüfer – als Fahrzeugführer. Vor Beginn der Prüfungsfahrt mit vorgesehener Grundfahraufgabe „Gefahrenbremsung“ stimmt sich der Prüfer mit dem Fahrlehrer darüber ab, wer das unmittelbare Kommando gibt.

Nachwuchs

Der Bedarf an Fahrlehrern ist hoch und das Interesse an diesem Beruf lässt nach. Das liegt nicht nur an der eingestellten Fahrlehrerausbildung bei der Bundeswehr, sondern auch an der erheblich verlängerten Ausbildung von etwa zehn Monaten. Anfang 2017 gab es 44.610 Fahrlehrer in Deutschland, rund 10.000 weniger als noch 2011. Das Durchschnittsalter von Fahrlehrern beträgt 55 Jahre. Inzwischen ist laut Erhebungen des Kraftfahrt-Bundesamtes die Anzahl der Fahrlehrerlaubnisse zwischen 2017 und 2021 annähernd konstant. Am 1. Januar 2022 waren es 44.953 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis. Aber es gibt auch Inhaber dieser Erlaubnis, die nicht als Fahrlehrer arbeiten.

Schweiz

Ausbildung

Die Ausbildung zum Fahrlehrer dauert rund ein Jahr und findet berufsbegleitend an anerkannten Fahrlehrer-Berufsschulen statt. Die Ausbildung ist in Module unterteilt.

Die abzulegende Prüfung ist die Berufsprüfung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis. Die Prüfung besteht aus zwei Theorie- und zwei Fahr-Lektionen.

Der Erwerb des eidgenössischen Fachausweises ist die Voraussetzung für die eigentliche Fahrlehrerbewillung, die von den kantonalen Behörden ausgestellt wird.

Erwerb weiterer Kategorien

Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis bilden für die Kategorie/Klasse B (Pkw) aus. Für die Kategorie A (Motorrad) und Kategorie C (Lkw) ist eine Zusatzausbildung erforderlich.

Voraussetzungen

Neben den persönlichen Voraussetzungen gibt es auch formale Voraussetzungen:

  1. Abschluss einer mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung (oder gleichwertig)
  2. mindestens zwei Jahre Berufspraxis
  3. unbefristeter Führerausweis Kat. B seit mindestens drei Jahren und die Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport (BTP)

Fahrlehrerfortbildung

Regelmäßige Weiterbildung ist vorgeschrieben. Das Minimum Fahrlehrer für die Kategorie B liegt bei fünf Tagen Weiterbildung in fünf Jahren. Für weitere Kategorien kommt zusätzliche je zwei Tage hinzu.

Fahrlehrerbewilligung

Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt, wird im Führerschein eingetragen und ist in der ganzen Schweiz gültig.

Aufsicht

Die Aufsicht erfolgt durch den Kanton, in dem der Fahrlehrer gemeldet ist. Die Meldung der Berufsausübung erfolgt an den Kanton, in dem der Fahrlehrer vorwiegend tätig ist.

Österreich

Anspruch an den Fahrlehrer

„Wenn jemand viel weiß, bedeutet das noch nicht, dass er sein Wissen gut weitergeben kann. Ein guter Autofahrer ist noch lange kein guter Fahrlehrer. Fahrlehrer ist primär ein sozialer Beruf. Man hat mit Menschen, nicht mit Maschinen zu tun. Daher sind optimale Kommunikation, richtiger Umgang mit dem Schüler und richtiger Umgang mit sich selbst eine wesentliche Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Ausübung dieses Berufs.“

Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrer

Für den Fahrschullehrerberuf (ein „Fahrlehrer“ nach österreichischer Definition darf nur fahrpraktischen Unterricht erteilen) ist der Besitz einer Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung) seit mindestens drei Jahren mit entsprechendem Praxisnachweis erforderlich. Ein gesondertes Mindestalter gibt es nicht, da auch nach einjähriger Praxis der Zugang möglich gemacht wird. Voraussetzung dafür ist der Besuch eines speziellen Seminars in einer zugelassenen Fahrlehrerausbildungsstätte. Weiterhin ist Vertrauenswürdigkeit (Strafregister ohne Eintragung) nachzuweisen.

Darüber hinaus ist eine berufsqualifizierende Ausbildung vorgeschrieben. Sie beinhaltet 330 Stunden theoretischen und 60 Stunden praktischen Unterricht in einer zugelassenen Fahrlehrerausbildungsstätte. Sie dauert üblicherweise etwa fünf Monate und schließt mit einer behördlichen Prüfung ab. Diese besteht aus einem mündlichen rechtstheoretischen und technisch-theoretischem Teil sowie einem praktischen Teil. Nach bestandener Prüfung ist eine weiterführend Ausbildung für zusätzliche Fahrzeugkategorien oder Mehrphasenausbildung möglich. Die Teilnahme an Fortbildungen ist für Fahrlehrer vorgeschrieben. Angaben über die Fortbildungsdauer pro Jahr wurden nicht gefunden.

Belgien

Für die Ausübung des Fahrlehrerberufs werden ein Mindestalter von 22 Jahren und ein mindestens dreijähriger Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B vorausgesetzt. Um die Fahrpraktische Ausbildung anleiten zu dürfen, sind außerdem fahrpraktische Erfahrungen aus einer wenigstens vierjährigen Zeitspanne in der zu unterrichtenden Klasse notwendig. Für die Erteilung von Theorieunterricht bzw. um eine Fahrschule zu leiten, muss mindestens eine Hochschulzugangsberechtigung vorliegen. Außerdem ist eine medizinische Untersuchung vorgeschrieben, und es dürfen keine Verkehrsverstöße oder Straftaten vorliegen. Im Rahmen der Ausbildung für den Fahrlehrerberuf können unterschiedliche Zertifikate erworben werden, die zur Erteilung von Theorieunterricht bzw. zur Durchführung der fahrpraktischen Ausbildung in einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse berechtigen. Zur Erlangung dieser Zertifikate ist das Ablegen von Prüfungen vorgeschrieben. Diese umfassen schriftliche und mündliche theoretische Prüfungen sowie Lehrproben für den Theorieunterricht und für die Fahrpraktische Ausbildung. Die jährliche Teilnahme an Fortbildungen ist Voraussetzung, um die Gültigkeit eines erteilten Zertifikats zu verlängern.

Frankreich

Für die Ausübung des Fahrlehrerberufs werden ein Mindestalter von 22 Jahren, ein mittlerer Schulabschluss sowie der Besitz einer Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren vorausgesetzt. Außerdem muss die physische Gesundheit durch eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden. Vor Beginn der vorgeschriebenen Fahrlehrerausbildung müssen eine mündliche und eine schriftliche Eingangsprüfung bestanden werden. Die Ausbildung dauert etwa fünf bis sechs Monate und besteht aus theoretischen und praktischen Anteilen im Umfang von insgesamt mindestens 630 Stunden. Eine abschließende Prüfung ist ebenfalls vorgeschrieben und besteht aus einer mündlichen und schriftlichen theoretischen Prüfung, aus einer 25-minütigen Fahrprüfung mit „Kommentierendem Fahren“ sowie aus Lehrproben für den Theorieunterricht und für die fahrpraktische Ausbildung. Die Fahrlehrerlaubnis wird befristet erteilt und muss alle fünf Jahre verlängert werden, wobei eine erneute gesundheitliche Untersuchung und eine Überprüfung auf Verkehrs- oder Rechtsverstöße erfolgen müssen.

Niederlande

Für die Ausübung des Fahrlehrerberufs sind ein Mindestalter von 18 Jahren sowie ein mittlerer Schulabschluss erforderlich. Eine Ausbildung ist für Fahrlehreranwärter nicht vorgeschrieben, allerdings nehmen etwa 98 Prozent aller angehenden Fahrlehrer fakultative Ausbildungsangebote wahr. Diese umfassen 286 Stunden theoretischen und 14 Stunden praktischen Unterricht und werden von privaten Organisationen ausgerichtet. Eine abschließende berufsqualifizierende Prüfung ist vorgeschrieben.

Sie besteht aus einer schriftlichen Wissensprüfung, einer Fahrprüfung und einer Lehrprobe für die Fahrpraktische Ausbildung. Die Prüfung wird von staatlichen Organisationen abgenommen. Fahrlehrer müssen innerhalb von fünf Jahren an insgesamt drei Tagen an Fortbildungen teilnehmen.

Norwegen

Für den Fahrlehrerberuf werden ein Mindestalter von 21 Jahren, der Besitz einer Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren und eine Hochschulzugangsberechtigung vorausgesetzt. Darüber hinaus ist eine berufsqualifizierende Ausbildung vorgeschrieben. Sie beinhaltet theoretischen und praktischen Unterricht an einer Hochschule mit einem Umfang von 3360 Stunden in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren. Prüfungen im Rahmen des Hochschulstudiums sind vorgeschrieben und beinhalten eine schriftliche theoretische Prüfung sowie eine Fahrprüfung. Darüber hinaus muss eine Lehrprobe für die Fahrpraktische Ausbildung abgelegt werden. Die Teilnahme an Fortbildungen ist für Fahrlehrer nicht vorgeschrieben.

Polen

Für die Ausübung des Fahrlehrerberufs werden ein Mindestalter von 21 Jahren, ein höherer Schulabschluss sowie der Besitz einer Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren vorausgesetzt. Es muss ein ärztliches Attest über die Berufseignung vorgelegt werden, weiterhin dürfen keine schweren Verkehrsverstöße vermerkt sein. Darüber hinaus ist die Teilnahme an einer berufsqualifizierenden Ausbildung vorgeschrieben. Sie beinhaltet insgesamt etwa 190 Stunden theoretische und praktische Ausbildungsanteile und erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa vier Monaten. Vor dem Ausbildungsbeginn muss eine Eingangsprüfung abgelegt werden. Die abschließende Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil sowie aus einer Fahrprüfung. Darüber hinaus müssen Lehrproben für den Theorieunterricht und die fahrpraktische Ausbildung abgelegt werden. Zur Fortbildung der Fahrlehrer wurden keine Angaben gefunden.

Schweden

Für die Ausübung des Fahrlehrerberufs werden ein Mindestalter von 21 Jahren, ein höherer Schulabschluss und der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens drei Jahren vorausgesetzt. Darüber hinaus ist eine berufsqualifizierende Ausbildung vorgeschrieben. Sie erstreckt sich über etwa 18 Monate und beinhaltet theoretische und praktische Ausbildungsanteile im Umfang von insgesamt etwa 2520 Stunden. Prüfungen sind in die Ausbildung integriert und werden von einer staatlichen Behörde („Swedish Transport Agency“) abgenommen. Zur Fortbildung der Fahrlehrer wurden keine Angaben gefunden.

Slowakische Republik

Für die Ausübung des Fahrlehrerberufs werden ein Mindestalter von 25 Jahren, der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie ein höherer Schulabschluss vorausgesetzt. Weiterhin muss ein Nachweis über eine nicht länger als drei Monate zurückliegende psychologische Untersuchung erbracht werden. Zudem dürfen keine Vorstrafen und keine schweren Verkehrsverstöße innerhalb der letzten drei Jahre vorliegen. Für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit ist eine berufsqualifizierende Ausbildung vorgeschrieben; sie beinhaltet theoretischen und fahrpraktischen Unterricht an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte im Umfang von insgesamt 230 Stunden, verteilt auf 3–6 Monate. Eine Prüfung ist ebenfalls vorgeschrieben. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen theoretischen Teil sowie einem fahrpraktischen Teil. Darüber hinaus müssen je eine Lehrprobe für den Theorieunterricht und die Fahrpraktische Ausbildung abgelegt werden. Die Fahrlehrerlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann durch die Teilnahme an einer 40-stündigen Fortbildung und das Ablegen einer erneuten Prüfung verlängert werden.

Tschechische Republik

Für die Ausübung des Fahrlehrerberufs werden ein Mindestalter von 24 Jahren, ein mittlerer Schulabschluss sowie ein mindestens dreijähriger Besitz einer Fahrerlaubnis vorausgesetzt. Die körperliche und geistige Eignung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit ist eine berufsqualifizierende Ausbildung vorgeschrieben. Sie beinhaltet 140 Stunden theoretischen und 90 Stunden praktischen Unterricht. Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich ausschließlich als Lehrer für den Theorieunterricht oder als Ausbilder für die fahrpraktische Ausbildung zu qualifizieren. Die Ausbildung erfolgt in privaten Fahrschulen und wird von professionellen Fahrlehrern durchgeführt. Die abschließende Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil sowie einer Fahrprüfung. Darüber hinaus müssen Lehrproben für den Theorieunterricht und die fahrpraktische Ausbildung abgelegt werden. Bei Bestehen wird eine Fahrlehrerlaubnis ohne zeitliche Begrenzung erteilt. Fortbildungen sind nicht vorgeschrieben.

Literatur

  • Peter Dauer, Fahrlehrerrecht. Fahrlehrergesetz mit Durchführungsverordnungen, Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, Prüfungsordnung für Fahrlehrer; Kommentar, 2. Auflage, München 2020, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-574-60317-4.
  • J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz: Fahranfängervorbereitung im internationalen Vergleich. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Fachverlag NW, Bremen 2013, ISBN 978-3-95606-007-6.
Wiktionary: Fahrlehrer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. § 2 FahrlG Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis Fahrlehrergesetz. Abgerufen am 4. März 2022.
  2. FahrlG2018DV – Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz. Abgerufen am 4. März 2022.
  3. Willkommen bei der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., auf fahrlehrerverbaende.de
  4. Dietmar Sturzbecher, Bianca Bredow:Fahrschulüberwachung in Deutschland (PDF; 1,3 MB), auf bast.opus.hbz-nrw.de
  5. Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (PDF; 135 kB), auf fahrlehrerweiterbildung.de
  6. „Fahrlehrergesetz – FahrlG § 53 Fortbildung“
  7. Badische Neueste Nachrichten vom 19. Februar 2018 (Memento des Originals vom 21. April 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  8. Süddeutsche Zeitung Nr. 121, 27./28. Mai 2017, S. 62.
  9. Kraftfahrt-Bundesamt - Fahrlehr-Erlaubnisse. Abgerufen am 21. November 2022.
  10. Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis | Fahrlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis (Memento vom 11. Januar 2016 im Internet Archive), auf sbfi.admin.ch
  11. 1 2 3 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung, auf fedlex.admin.ch
  12. Gregor Bartl – Fahrlehrerausbildung in Österreich
  13. J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz Anlage Seite 9
  14. J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz Anlage Seite 36
  15. J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz Anlage Seite 89
  16. J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz Anlage Seite 96
  17. J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz Anlage Seite 98
  18. J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz Anlage Seite 103
  19. J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz Anlage Seite 106
  20. J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz Anlage Seite 109

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