Fahrschule ist ein Begriff für eine überwiegend privatwirtschaftlich tätige Bildungseinrichtung zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse und der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

Zum Erwerb von Dienstführerscheinen in den Streitkräften der einzelnen Staaten sowie in Behörden bestehen auch eigene Fahrschulen.

Den Betrieb einer Fahrschule und die Eignung zum Fahrlehrer regeln die Staaten durch entsprechende Gesetze.

In einigen Ländern Europas können Lernfahrten auf privater Basis durchgeführt werden. Wer gewerblich Fahrunterricht erteilt, benötigt dort den Fahrlehrerausweis/Fahrlehrerlaubnis.

In einer Reihe von Staaten ist kein Besuch einer Fahrschule als Voraussetzung für die Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung vorgeschrieben wie in den Niederlanden, der Schweiz, in Österreich oder in Großbritannien.

Fahrschulwesen in Deutschland

Fahrschüler-Ausbildung

Die Fahrschulausbildung zum Führen eines Kraftfahrzeugs beinhaltet die theoretische und die praktische Ausbildung gemäß der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bzw. der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Zum Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung durch einen amtlich anerkannte Sachverständigen (aaS) oder amtlich anerkannten Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaP) nach Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) abzulegen.

Für den Erwerb der Fahrerlaubnis müssen zwölf Doppelstunden besucht werden. Der Stoff ist in den Rahmenplänen für den theoretischen Unterricht im Grundstoff (Anlage 1) festgelegt. Es gibt zwar zwölf Lektionen, doch es ist nur die Gesamtstundenzahl abzuleisten, damit der Fahrschüler sofort am laufenden Unterricht teilnehmen kann. Diese Verfahrensweise, die den Grundsätzen der Pädagogik zuwiderläuft, wird in bevorstehenden Rechtsänderungen verworfen.

Der klassenspezifische Zusatzstoff schließt sich an. Er ist in den Rahmenplänen (Anlage 2) festgelegt. Für Klasse B sind dies 2, für Klasse A 4 Stunden. Wurden diese Stunden nachweislich besucht, bekommt der Fahrschüler von der Fahrschule eine Ausbildungsbescheinigung ausgehändigt. Damit kann er sich für die Theorieprüfung anmelden.

Der praktische Teil für die Klassen A und B setzen sich aus den Fahrstunden und den besonderen Ausbildungsfahrten zusammen. Die Anzahl aller Ausbildungsfahrten ist nicht vorgeschrieben. Bei Ersterwerb sind mindestens 12 Pflichtstunden zu absolvieren, die sich aus Nacht-/Beleuchtungs-, Autobahn- und Überlandfahrten zusammensetzen Erst wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass der Fahrschüler das Ausbildungsziel erreicht hat, ist die Ausbildung beendet. Die Fahrschule meldet bei der zuständigen Technischen Prüfstelle von TÜV bzw. DEKRA für den Fahrschüler einen Prüftermin an. Die Praktische Prüfung setzt sich aus der Abfahrtskontrolle, bei der eine Aufgabe gestellt wird (z. B. „Wie kontrollieren Sie den Stand der Bremsflüssigkeit?“ für Klasse B oder „Wie kontrollieren Sie Spiel im Lenkkopflager?“ für Klasse A) und der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr zusammen. Die Praxisprüfung dauert insgesamt 55 Minuten. Bei Erfolg erhält der Bewerber neben dem elektronischen Prüfprotokoll den Vorläufigen Nachweis zur Fahrtberechtigung -VNF-. Der Scheckkartenführerschein wird dem Prüfling anschließend zugesendet.

Seit 2011 ist es in Deutschland möglich, anstatt mit 18 bereits mit 17 Jahren einen Pkw zu führen. Dafür muss der Fahrschüler bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Begleitetes Fahren stellen; dies ist frühestens mit 16 Jahren und 6 Monaten möglich. Die Begleitpersonen müssen die Anforderungen des § 48a Absätze 4 bis 6 FeV erfüllen. Dazu gehört die Befähigung, einen Rat zu erteilen, Hinweise zu geben und Sicherheit zu vermitteln. Das Mindestalter beträgt 30 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klasse B muss vor mindestens 5 Jahren erworben worden sein. Die begleitenden Personen dürfen höchstens mit einem Punkt im Fahreignungsregister „KBA – Flensburg“ belastet sein.

Zulassung und Überwachung von Fahrschulen

Die Zulassung von Fahrschulen erfolgt durch Erteilung der Fahrschulerlaubnis an den Bewerber gemäß Fahrlehrergesetz.

In Abschnitt 2 sind ab § 17 ff. Erfordernis, Inhalt und Voraussetzungen zur Erteilung festgelegt. In § 22 ist die Antragstellung mit den einzelnen Positionen aufgeführt. Der Bewerber hat seine Unterrichtsräume mittels maßstabsgerechtem Plan und Inhaltsangabe, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge mit entsprechenden Fahrzeugdaten aufzuführen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen veranlasst die Behörde eine Überprüfung vor Ort. Bei erfolgreichem Abschluss wird die Fahrschulerlaubnis mit der Erlaubnisurkunde erteilt.

Die Überwachung von Fahrschulen erfolgt nach § 51 FahrlG:

„(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1, Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.“ In der Praxis ergeben sich – abhängig von Landesfestlegungen – unterschiedliche Verfahrensweisen mit nicht vergleichbaren Ergebnissen. An Bedeutung gewinnt die Qualitätsüberwachung PQFÜ nach bundeseinheitlicher Norm.

In vier Bundesländern wird das Methodensystem der „Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung“ eingesetzt. Es besteht aus Checklisten für die Formalüberwachung unter unterschiedlichen Bedingungen: Eröffnungsüberprüfungen, Ergänzungsüberprüfungen, verkürzte Formalüberwachungen sowie systematischen Beobachtungsverfahren für die Beurteilung des Theorieunterrichts (12 Qualitätskriterien) und der fahrpraktischen Ausbildung (7 Qualitätskriterien).

Die Fachzeitschrift Fahrschule als Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. informiert über den Berufsstand mit seinen Verbandsmitgliedern, über aktuelle Rechtsvorschriften, Pädagogik, Technik und über Gerichtsurteile.

Statistik und Qualitätssicherung von Fahrschulen

Am 1. Januar 2017 waren im Bestand des Zentralen Fahrerlaubnisregisters (ZFER) 44.610 Personen mit einer Fahrlehr-Erlaubnis registriert. Nicht berücksichtigt sind 5406 Dienstfahrlehrerlaubnisse von Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei. Des Weiteren führen die Straßenverkehrsbehörden eine nichtöffentliche Statistik.

Die Anzahl der in Deutschland registrierten Fahrschulen hingegen sank 2009 von 13.262 auf 11.470 im Jahre 2015. Dies korreliert auch mit der rückläufigen Anzahl von Fahrschülern sowie durch altersbedingt ausscheidende Fahrlehrer ohne Nachwuchs.

Entsprechend den Anforderungen der Kunden, insbesondere von Transportunternehmen, die für die Berufskraftfahreraus- und Fortbildung verantwortlich sind, werden Qualitätsmanagementsysteme für derartige Fahrschulen wichtig. Dabei erfolgen regelmäßige externe Kontrollen / Audits der Organisation, der Abläufe und ihrer Kundenorientierung mit dem Ziel einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000 ff.

Statistiken zu den theoretischen und praktischen Prüfung sind dem Artikel Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung; Abschnitt Überblick zu entnehmen.

Fahrschulwesen in der Schweiz

In der Schweiz ist jeder über 23-Jährige berechtigt, der mindestens drei Jahre den Ausweis der gleichen Kategorie besitzt, den Fahrschüler (d. h. den Inhaber des „Lernfahrausweises“) bei der Ausbildung zu begleiten, sofern dies nicht gewerblich erfolgt. Fast immer wird aber parallel Unterricht durch einen Fahrlehrer absolviert. Die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie setzt auch die Schweiz um, ohne EU-Mitglied zu sein.

Fahrschulwesen in Frankreich

In Frankreich baut die Theorie-Ausbildung auf Lehrgängen auf, die in allgemeinbildenden Schulen absolviert wurden. In der Grundschule erhalten alle Schüler das Zertifikat „APER“ nach allgemeinem Verkehrsunterricht. Mit 14 Jahren folgt „ASSR1“. Ein Abschluss-Zertifikat „ASSR2“ für Interessenten am Erwerb der Fahrerlaubnis wird in der Schule nach einer Theorieprüfung erworben. Mit diesem Abschluss kann in einer Fahrschule die Theorie-Ausbildung in der Klasse B (oder A1) fortgesetzt werden. Dazu besteht jedoch keine Verpflichtung. Für das Selbststudium werden PC- oder Smartphone-basierte Trainingsprogramme von kommerziellen Verlagen angeboten. Die Prüfungsfragen sind nicht zugänglich. Übungsfragen werden eingesetzt. Die Mehrheit der Bewerber nimmt jedoch an 10 bis 15 Unterrichtseinheiten in einer Fahrschule teil. Das sind vor allem Gruppengespräche und Erfolgskontrollen. Es folgt die Wissensprüfung.

Zwischen zwei Modellen für die praktische Ausbildung in der Klasse B kann gewählt werden:

Ausbildung ab einem Mindestalter von 16 Jahren und 6 Monaten in einer Fahrschule durch professionelle Fahrlehrer und/oder rechtlich auch durch Laien. Da aber eine kostspielige Doppelbedienungeinrichtung dafür notwendig ist, wird diese Option selten genutzt. Diese Ausbildung endet mit der Fahrprüfung, zu der auch die Wissensprüfung gehört.

Das Modell „AAC“ beruht auf dem ein- bis dreijährigen begleiteten Fahren und kann bereits im Alter von 16 Jahren mit einer obligatorischen fahrpraktischen Ausbildung in einer Fahrschule mit 20 Ausbildungseinheiten beginnen. Es folgt unter Auflagen die Berechtigung zum begleiteten Fahren mit Vorgabe der Mindest-Dauer von einem Jahr und Mindest-Strecken. Ab 18 Jahren ist das Ablegen der Fahrprüfung möglich. Bei Misserfolg ist auch die Wissensprüfung zu wiederholen. Nach Erfolg ist das selbständige Fahren (Selbständige Lernphase) unter Auflagen (niedrigere Geschwindigkeit, Kennzeichnung mit L-Schild als „Learner“) für 2 Jahre zulässig. Bei dem Modell ohne Begleitung beträgt die Lernphase 3 Jahre. In dieser Zeit kann auch ein eintägiger Fortbildungslehrgang absolviert werden. Versicherungsanbieter unterstützen das mit niedrigeren Prämien. Es erfolgt die Erteilung der Fahrerlaubnis ohne Auflagen.

Die französischen Fahrschulen werden nach ähnlichen Rechtsvorschriften wie in Deutschland zugelassen und überwacht.

Die Fahrlehrerausbildung nach einer Aufnahmeprüfung dauert ein halbes Jahr mit einem Aufwand von mindestens 630 Ausbildungseinheiten in Theorie, Praxis und Pädagogik. Die Prüfung durch die jeweilige Verkehrsbehörde erfolgt mit einem mündlichen schriftlichen, fahrpraktischen Teil und eine Lehrprobe. Nach Erteilung der Fahrlehrerlaubnis gilt diese 5 Jahre. Vor der Verlängerung ist eine Untersuchung auf Fahrtauglichkeit und Kontrolle der Verkehrsauffälligkeit erforderlich. Über die Fortbildung sind keine Aussagen bekannt.

Fahrschulwesen in den Niederlanden

Entsprechend der 3. EG-Führerscheinrichtlinie verläuft in den Niederlanden das Verfahren zum Erwerb der Fahrerlaubnis wie in Deutschland. Da es aber kein international abgestimmtes Recht zum Besuch von Fahrschulen als Voraussetzung für die Befähigungsprüfung gibt, haben die Niederlande dies nicht national geregelt. Eine Bewerbung zur Prüfung kann also auch ohne Ausbildungsnachweis erfolgen. In der Praxis tritt dieser Fall kaum auf, weil derartig unvorbereitete Bewerber ein hohes Misserfolgsrisiko haben. Einiges zu Besonderheiten in der Prüfung: Die praktische Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr dauert 60 Minuten. Der Abfahrtsort ist immer eine Lokation der Prüforganisation CBR (Centraal Bureau Rijvaardigheidsbewijzen). Begrüßung und Auswertung der Prüfung erfolgen in entsprechenden Gruppenräumen, nicht im Fahrzeug.

Ein Bewerber kann zur Lernstandskontrolle in einer Fahrt unter gleichen Kriterien wie zur Prüfung mit einem Fahrprüfer des CBR die Prüfung „üben“. Das trägt auch zur Minderung der Prüfungsangst bei. Die Grundfahraufgaben können bereits als bestanden anerkannt werden und entfallen dann bei der eigentlichen Prüfung; auch eine Entlastung bei der Prüfung. Der Prüfer bzw. die Prüferin sitzt vorn rechts als Fahrzeugführer. Der Fahrlehrer darf auf der Rücksitzbank an der Prüfung teilnehmen.

CBR ist eine Prüf- und Begutachtungsorganisation im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubniserwerb und der Fahreignung entsprechend den deutschen Begutachtungsstellen hierfür.

Da die Prüferinnen und Prüfer ähnlich wie Fahrlehrer ausgebildet wurden, liegt der Schwerpunkt auf pädagogischem Gebiet. Eine Voraussetzung wie bei den TÜVs und DEKRA – abgeschlossene Ingenieurausbildung – entfällt. Dadurch gibt es einen hohen Anteil von Prüferinnen, was etwa der Geschlechter-Verteilung der Fahrschülerinnen und -schüler entspricht.

Die niederländischen Fahrschulen werden nach ähnlichen Rechtsvorschriften wie in Deutschland zugelassen und überwacht. Eine Ausbildung ist für Fahrlehreranwärter nicht vorgeschrieben, jedoch nehmen etwa 98 Prozent aller angehenden Fahrlehrer fakultative Ausbildungsangebote wahr. Diese umfassen 286 Stunden theoretischen und 14 Stunden praktischen Unterricht und werden von privaten Organisationen ausgerichtet. Eine abschließende berufsqualifizierende Prüfung ist vorgeschrieben. Die Prüfung wird von staatlichen Organisationen abgenommen. Fahrlehrer müssen innerhalb von fünf Jahren an insgesamt drei Tagen an Fortbildungen teilnehmen.

Fahrschulwesen in der Tschechischen Republik

Das Verfahren zum Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik verläuft ähnlich wie in Deutschland. Die Teilnahme am Theorieunterricht und an einer fahrpraktischen Ausbildung in einer zugelassenen gewerblichen Fahrschule ist vorgeschrieben. Fakultativ ist das Fahrsimulator-Training. Die praktische Ausbildung beginnt im Schonraum mit den Grundfahraufgaben. Bei Entscheidung der Fahrschüler für die Simulatorausbildung findet man Grundzüge der 4-Phasenausbildung wieder.

Die Fahrschulen werden von entsprechenden Verkehrsbehörden zugelassen und überwacht. Die Überwachung erfolgt in unregelmäßigen Abständen oder anlassbezogen. Neben formalen Kontrollen erfolgt auch eine Überprüfung der Ausbildungsqualität. Für die Ausübung des Fahrlehrerberufs werden ein Mindestalter von 24 Jahren, ein mittlerer Schulabschluss sowie ein mindestens dreijähriger Besitz einer Fahrerlaubnis vorausgesetzt. Die körperliche und geistige Eignung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit ist eine berufsqualifizierende Ausbildung vorgeschrieben. Sie beinhaltet 140 Stunden theoretischen und 90 Stunden praktischen Unterricht. Lehrproben sind zu halten. Die Ausbildung erfolgt an zugelassenen privaten Ausbildungsstätten. Die Prüfung wird von Verkehrsbehörden vorgenommen. Die Fahrlehrerlaubnis gilt unbefristet. Sie kann auch auf die Erteilung von theoretischen oder praktischen Unterricht beschränkt werden. Fortbildungen sind nicht verpflichtend.

Fahrschulwesen in der Slowakischen Republik

Das Verfahren zum Erwerb der Fahrerlaubnis in der Slowakischen Republik verläuft wegen gemeinsamer Wurzeln in der CSSR wie in der Tschechischen Republik -CR. Rudimente der 4-Phasenausbildung Theorie - Fahrsimulator (fakultativ) - verkehrsarme Fläche - öff. Verkehr, können genutzt werden. Es gibt nach der Fahrprüfung nur einen Unterschied: hier schließt sich eine zweijährige Selbständige Lernphase an.

Die theoretische Ausbildung erfolgt in einer öffentlichen Fahrschule mit 35 Unterrichtseinheiten bei einem Mindestalter von 17 Jahren. Für das Selbststudium gibt es analoge und digitale Unterlagen. Die Wissensprüfung schließt diese Phase ab und erfolgt noch auf Papierbogen. Das Mindestalter hierfür ist 18 Jahre. Die Fragen des Katalogs sind bekannt und können geübt werden. Die praktische Ausbildung muss mindestens 41 Ausbildungseinheiten je 45 min betragen. Die Fahrprüfung findet auf einem Übungsgelände und im Verkehr statt. Die reine Fahrzeit von mindestens 20 Minuten erscheint zu gering. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Bewerber eine Berechtigung für das weitere Lernen beim selbständigen Fahren über 2 Jahre unter Auflagen.

Fahrschulzulassung und - überwachung sowie Fahrlehrerausbildung und -prüfung erfolgen analog der CR. Eine Fahrlehrerfortbildung von 40 Stunden ist nach 5 Jahren vorgeschrieben (Voraussetzung für die Verlängerung der Fahrlehrerlaubnis).

Ausrüstung von Fahrschulfahrzeugen der einzelnen Fahrzeugklassen

Kraftwagen, Anhänger und Motorräder

Im Artikel Fahrschulauto sind die Anforderungen an die Fahrschulfahrzeuge der Klasse B beschrieben.

Die Anforderungen an die Lehrfahrzeuge der Klassen C1, C, D1, D und T unterliegen ebenfalls den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates und sind gegebenenfalls mit einer Doppelbedienungseinrichtung für den Fahrlehrer ausgestattet. Grundsätzlich richten sich die Fahrschulen aber nach den detaillierten Vorschriften für die Prüfungsfahrzeuge. In wenigen Fällen nutzt man in Fahrschulen ein Lehrfarzeug, das für die Prüfungsfahrt ungeeignet ist. Die Vorschriften der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie für Prüfungsfahrzeuge wurden bis 2013 in allen EU-Staaten sowie auch in der Schweiz und Norwegen umgesetzt.

Die Kennzeichnung der Lehrfahrzeuge folgt mit dem international abgestimmten L-Schild (weiß auf blauem Untergrund), wie auf dem Bild „Österreichisches Lehrfahrzeug“ sichtbar. In den Zweiradklassen trägt es der Fahrschüler oft auf dem Rücken seiner Motorradjacke.

Anforderungen an Zweiradfahrzeuge betreffen meist Kriterien, wie Motorleistung, Leistungsgewicht, Leergewicht. Nur in Norwegen und der Tschechischen sowie slowaktischen Republik gibt es auch Prüfungsfahrzeuge der Klasse A mit einer Doppelbedienungseinrichtung (siehe Bild rechts) und Bild bei CIECA.

Ausrüstungen für Lehrfarzeuge der Verkehrsbetriebe (Straßenbahnen und Oberleitungsbusse) unterliegen weiteren spezifischen Vorschriften und sind nicht Gegenstand dieses Artikels

Deutschland

Die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T unterliegen der Anlage 7 Ziff. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Kraftwagen müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein. Die Kennzeichnung der Lehrfahrzeuge mit dem genormten Schild „Fahrschule“ ist empfehlenswert. Das internationale L-Schild ist nicht zugelassen.

Österreich

Österreich hat wie alle EU-Staaten die Mindestanforderungen an Prüfungsfahrzeuge – und damit auch an die Lehrfarzeuge – umgesetzt.

Lehrfahrzeuge werden am Heck mit dem internationalen L-Schild gekennzeichnet. Auch beim begleiteten Fahren ist während der Übungsfahrten der Pkw in gleicher Weise zu kennzeichnen.

Schweiz

Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln für den Fahrlehrer ausgestattet sein und die für die Betriebssicherheit erforderlichen Instrumente müssen vom Beifahrersitz eingesehen werden können. Bei Personenwagen müssen dem Fahrlehrer dieselben fussbetätigten Vorrichtungen wie dem Fahrschüler zur Verfügung stehen. In Lastwagen und Bussen sind ein zweites Brems- und Kupplungspedal erforderlich.

Weiterhin gelten für die praktischen Fahrprüfungen – abgesehen von der erforderlichen Höchstgeschwindigkeit – folgende Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug:

  • Kategorie BE: Fahrzeugkombination aus einem Fahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1000 kg, einem Betriebsgewicht von 800 kg und einem geschlossenen Aufbau
  • Kategorie C1 / D1: Betriebsgewicht von mindestens 4 Tonnen und Länge von mindestens 5 Meter
  • Kategorie C1E: Fahrzeugkombination aus einem Fahrzeug der Kategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, einem Betriebsgewicht von 800 kg und einem geschlossenen Aufbau mit Höhe und Breite des Zugfahrzeugs. Die Länge der Kombination muss mindestens 8 Meter betragen
  • Kategorie D1E: Fahrzeugkombination aus einem Fahrzeug der Kategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, einem Betriebsgewicht von 800 kg und einem geschlossenen Aufbau mit mindestens 2 Metern Höhe. Es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Kategorie C1E verwendet werden
  • Kategorie C: Betriebsgewicht von mindestens 12 Tonnen, Länge von mindestens 8 Meter und Breite von mindestens 2,30 Meter. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen.
  • Kategorie CE: Fahrzeugkombination aus einem Fahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit mindestens 7,5 Metern Länge. Das Gesamtzuggewicht muss mindestens 21 Tonnen und das Betriebsgewicht 15 Tonnen betragen. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 14 Meter Länge und 2,30 Meter Breite aufweisen
  • Kategorie D: Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 Meter
  • Kategorie DE: Fahrzeugkombination aus einem Fahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, einem Betriebsgewicht von 800 kg und einem geschlossenen Aufbau mit mindestens 2 Metern Höhe und 2,30 m Breite.

Die Fahrschulfahrzeug werden üblicherweise auf diese Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge ausgelegt und im Falle der Klassen BE,C1, C1E,C, CE, und T entsprechend beladen für Ausbildungsfahrten verwendet.

Geschichte

Deutschland

Den Begriff „Fahrschule“ gab es in Deutschland bereits in Verbindung mit der Ausbildung von Kutschern. So wurde 1894 in Elmshorn eine Reit- und Fahrschule gegründet.

Die erste deutsche Fahrschule wurde von Rudolf Kempf als die Auto-Lenkerschule des Kempf'schen Privat-Technikums in Aschaffenburg gegründet. Deren erster Kurs startete am 7. November 1904. Teilnehmen durften Männer ab 17 Jahren, die ein amtliches Sittenzeugnis vorlegen konnten. Am ersten Kurs nahmen 36 technisch begabte Männer – Schlosser, Mechaniker, Automobilhändler – aus verschiedenen Nationen teil. Die zu dieser Zeit noch nicht vorgeschriebene Ausbildung sollte angehende Chauffeure auf ihren Beruf vorbereiten und in getrennten Kursen Fahrzeugbesitzern das Selbstfahren beibringen. Kempfs Fahrschule wurde von den Automobilherstellern begrüßt und unterstützt. Diese versprachen sich von einer guten Fahrausbildung ein größeres Käuferinteresse an den Automobilen. Am 17. November 1906 wurde Kempf allerdings wegen unsittlichen Benehmens die Erlaubnis zur Fahrerausbildung entzogen.

Am 3. Mai 1909 wurde durch Kaiser Wilhelm II. das erste Straßenverkehrsgesetz bekannt gegeben (RGBl. S. 437). In § 3 heißt es: „Wer zum Zwecke der Ablegung der Prüfung (§ 2 Abs. 1) sich in der Führung von Kraftfahrzeugen übt, muß dabei auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einer mit dem Führerschein versehenen, durch die zuständige Behörde zur Ausbildung von Führern ermächtigte Person begleitet und beaufsichtigt sein…“

Mit der erst nach dem I. Weltkrieg erlassenen Ausbildungs-Verordnung vom 1. März 1921 wurde die Erlaubnis zur Fahrausbildung von der oberen Verwaltungsbehörde geregelt. Von diesem Zeitpunkt an sprach man offiziell von Fahrlehrern und Fahrschulen. Damit legte man den Grundstein für bestimmte Mindestanforderungen an einen Fahrlehrer und an ein „privates Ausbildungsunternehmen“. Das Straßenverkehrsgesetz von 1909 wurde am 21. Juli 1923 dem zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr angepasst. Als Vorläufer der heutigen Prüfungsrichtlinie erschien anschließend die „Führerprüfanweisung“.

Nach der deutschen Teilung entwickelte sich das Fahrschulwesen in West und Ost unterschiedlich.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde eine verpflichtende Fahrlehrerausbildung erst mit dem Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 rechtswirksam. Diese Ausbildung wurde zugelassenen Fahrlehrerausbildungsstätten übertragen. In der DDR wurde am 12. Dezember 1967 die „AO über die Zulassung von Fahrschulen und Fahrlehrern und die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern – Fahrschulordnung (FO)“ erlassen. Die Fahrlehrerbewerber wurden in der „Spezialschule für Landtechnik“ (Betriebsschule des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft) – Großenhain (Sa) nach Anmeldung in der Zentralstelle Dresden des KTA (Kraftfahrzeugtechnisches Amt) ausgebildet.

Die Fahrschulausbildung erfolgte analog der 4-Phasen-Ausbildung, wie sie im Abschnitt „Tschechoslowakische Republik“ beschrieben ist. Nach Abstimmung in den Verkehrsministerien der beiden Länder konnten Vertreter des KTA Dresden, des Instituts für Verkehrssicherheit der Hochschule für Verkehrswesen Dresden und die Fachleute der Tschechoslowakischen Republik aus Prag mit Jiri Pour die Fahrschulausbildung optimieren.

Die Fahrsimulator-Ausbildung in der Zweiten Phase erfolgte mit der Eigenentwicklung „ELAN-Fahrtrainer“, der im Verkehrskombinat K-M-Stadt – heute Chemnitz – von 1966 bis 1989 produziert wurde. Diese Simulatorausbildung reduzierte die psychische Belastung der Schüler durch Vorschulung, senkte die Kraftstoffkosten um 25 % und die Reparaturkosten der oft überalterten Lehrfahrzeuge um 40 %.

Der ELAN-Fahrtrainer registrierte mittels Schleifen-Oszillographen alle Bedienvorgänge (Lenken, Kuppeln, Schalten, Gasgeben, Bremsen) jedes Fahrschülers auf einem Diagrammstreifen. Dieser diente dem Ausbilder zur individuellen Auswertung mit dem Fahrschüler. Die Ausbildungsdauer betrug 6 Stunden und begann mit Bedienvorgaben nach Tonband. Es folgte das Fahren nach Filmen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade und Verkehrssituationen. Stationäre Anlagen hatten zwischen 12 und 24 Plätzen. Mobile Anlagen mit 8 Plätzen waren in 10 m langen Möbel-Anhängern montiert. Mit den Lkw W 50 als Zugfahrzeuge konnten so auch kleinere, abgelegene Fahrschulen der Kraftverkehrsbetriebe erreicht werden.

In einem DEFA-Lustspiel-Film von 1986 – Fahrschule – wurde der Alltag mit seinen Problemen rund um das Auto gezeigt.

Tschechoslowakische Republik

Die Geschichte des Fahrschulwesens der Tschechoslowakischen Republik (CSR) wird in einer umfangreichen Ausstellung in Prag im Nationalmonument auf dem Veitsberg seit dem 8. April 2022 dargestellt. Die Tschechische Verkehrsakademie schuf diese Exposition in Zusammenarbeit mit dem National-Museum (The Traffic Academy in cooperation with National Museum preparing an exhibition „History of Czechoslovak Driving Schools and person of Jiri Pour“.)

Die erste Fahrschule auf dem Gebiet der 1918 gegründeten CSR wurde bereits 1907 von Laurent & Klement im Autowerk Mlada Boleslaw gegründet.

In den 1970er Jahren wurde ein für die Verkehrssicherheit wichtiges und effektives Ausbildungssystem der Klasse B mit 4 Phasen und spezialisierten Fahrlehrern entwickelt. Dabei wurde auch das selbständige Fahren im Schonraum (Autodrom) und das Fahrtraining auf einem Simulator einbezogen. Jiri Pour (1927-2018), Jiri Hoskovec und Prof. J. Stickar (1934) als Psychologen bzw. Pädagogen entwickelten das System und wirkten ständig an der Vervollkommnung mit.

  • Phase 1 – Theoretischer Unterricht mit audio-visuellen Ausbildungsmitteln.
  • Phase 2 – Fahrsimulator-Training mit Instruktor und anschließender Erfolgskontrolle.
  • Phase 3 – Autodrom-Ausbilder betreut etwa 4 Pkw über Funk mit 4 Fahrschülern für das Üben der Grundfahraufgaben „GFA“ und Gefahrenbremsung bei plötzlich auftauchendem Hindernis.
  • Phase 4 - Öffentlicher Straßenverkehr ohne GFA.
  • Eine Phase 5 – Wartung und Pflege des Pkw – wurde später ergänzt und wird heute noch gelehrt.

Die Fahrsimulatoren (letzter Typ AT 80 - 1980) bildeten Teile der Skoda-Pkw nach und wirkten auf optisch-elektronischer Grundlage. Fahrschüler konnten ihren Fahrverlauf auf einer Leinwand in Perspektive der Windschutzscheibe verfolgen. Die transparenten Modellscheiben verschiedener Schwierigkeitsgrade von Straßensystemen wurden zur Schattenprojektion gewechselt.

Frankreich

In Paris wurde bereits 1896 die erste Fahrschule, „Société L'Automobile“ gegründet, weil in Frankreich die Verkehrsunfälle zunahmen. Die Verkehrsdichte lag in dieser Zeit bereits höher als in Deutschland, zumal es seit 1840 Buslinien mit Dampfantrieb von Paris in Nachbarorte gab. Amédée Bollé schuf 1879 Dampfbusse mit moderner Achsschenkel-Lenkung. 1882 fuhr Edourad Delamar-Deboutteville ein Automobil mit Gasmotor. Aus finanziellen Gründen musste er aufgeben.

Literatur

  • Fritz Müller: Automobilgesetz. Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Verlag von Georg Stilke, Berlin 1926.
  • Karl Eckhardt: Fahrlehrergesetz – mit Nebenbestimmungen. Verkehrs-Verlag, Remagen 1991, ISBN 3-927934-04-6.
  • Manfred Fischer: Die Fahrschule - von den Anfängen bis heute. Bildverlag Böttger GbR, Witzschdorf/Chemnitz 2012, ISBN 978-3-937496-49-8.
  • Jiri Hoskovec, Jiri Pour, Jiri Stikar: Vycvik Ridicu a Psychologie. (deutsch Seite 188 ff. Fahrerausbildung und Psychologie) Nakladatelstvi dopravy a spoju, Praha 1972.
  • J. Genschow, D. Sturzbecher, G. Willmes-Lenz: Fahranfängervorbereitung im internationalen Vergleich. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Fachverlag NW, Bremen 2013, ISBN 978-3-95606-007-6.
  • Peter Kirchberg: 100 Jahre Kraftfahrzeugtechnik in: Motor-Jahr 86. Eine internationale Revue.Verlag transpress, Berlin 1986.

Einzelnachweise

  1. FahrlG-2018
  2. Eckhardt: Fahrlehregesetz– Erläuterungen
  3. Prof. Dr. habil Dietmar Sturzbecher & Dipl.-Psych.Bianca Bredow Fahrschulüberwachung in Deutschland
  4. Kraftfahrt-Bundesamt – Fahrlehr-Erlaubnisse. In: www.kba.de. Abgerufen am 30. März 2017.
  5. Kraftfahrt-Bundesamt – 1. Januar 2015/Jahr 2014 - Bestand an Personen mit Fahrlehr-Erlaubnis am 1. Januar 2015 nach Lebensalter. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 2. März 2017; abgerufen am 1. März 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  6. Statistiken zum PKW-Führerschein. lizenzda.de, abgerufen am 1. August 2018.
  7. Fahrschulen: Fahrschulen stehen ohne Nachwuchs da. In: Südwest Presse Online-Dienste GmbH (Hrsg.): swp.de. 10. Oktober 2017 (swp.de [abgerufen am 1. August 2018]).
  8. 1 2 Genschow, Sturzbecher, Willmes-Lenz: Fahranfängervorbereitung im internationalen Vergleich
  9. Prüforganisation CBR (Memento des Originals vom 8. März 2022 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  10. 1 2 Museum:
  11. Zusammenfassung für Nutzfahrzeuge und Busse Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2023. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  12. 8.ÄVO FeV vom 10.Januar 2013
  13. Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau:Anforderungen an Fahrschulfahrzeuge (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven.) (PDF) auf tg.ch
  14. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich: Kategorie BE auf stva.zh.ch
  15. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich: Kategorie C1 auf stva.zh.ch
  16. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich: Kategorie D1 auf stva.zh.ch
  17. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich: Kategorie C1E auf stva.zh.ch
  18. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich: Kategorie D1E auf stva.zh.ch
  19. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich: Kategorie C auf stva.zh.ch
  20. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich: Kategorie CE auf stva.zh.ch
  21. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich: Kategorie D auf stva.zh.ch
  22. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich: Kategorie DE auf stva.zh.ch
  23. Chronik des Reit- und Fahrvereins von Elmshorn. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 11. Januar 2017; abgerufen am 11. Januar 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  24. Manfred Fischer: Die Fahrschule.
  25. Fahrlehrerausbildungsstätten
  26. Veröffentlicht im Gesetzblatt
  27. Manfred Fischer: Die Fahrschule. Seiten 110 ff. – Konstrukteur Reiner Schalling †
  28. Tschechische Verkehrsakademie
  29. Jiri Hoskovec, Jiri Pour, Jiri Stikar: Fahrerausbildung und Psychologie.
  30. Verkehrsunfälle der Straßennutzer 1861 - 1921 "USAGES ET USAGERS DE LA ROUTE, MOBILITÉ ET ACCIDENTS 1860–1921" Tome 1 Seite 403 Übersetzung:Verkehrsunfälle der Straßennutzer
  31. Peter Kirchberg: 100 Jahre Kraftfahrzeugtechnik 1986
Commons: Fahrausbildung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Deutschland
  • BVF Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, Vereinigung der 18 regionalen Verbände. Größter Fahrlehrerverband.
Österreich
Schweiz
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