Der fahrlässige Falscheid und die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt bezeichnen im deutschen Strafgesetzbuch bestimmte Aussagedelikte, die begeht, wer eine der in den §§ 154 bis 156 StGB bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht, d. h. wer fahrlässig vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme befugten Behörde eine tatsächlich falsche Aussage oder Erklärung, die er für wahr hält, auf seinen Eid nimmt. Beim Meineid und den anderen in Bezug genommenen vorsätzlichen Handlungen weiß der Erklärende dagegen, dass die betreffende Angabe nicht der Wahrheit entspricht.

Der fahrlässige Falscheid ist in § 161 StGB geregelt. Die Fahrlässigkeit kann darin liegen, dass der Täter sein Gedächtnis nicht gehörig anspannt oder sich nicht vergewissert, auf welche Aussagen sich der Eid erstreckt.

Mit Wirkung zum 5. November 2008 wurde die bis dahin in § 163 StGB enthaltene Regelung in § 161 StGB umnummeriert, außerdem zur Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs die Bestimmung des § 162 StGB neu in das Strafgesetzbuch eingefügt. Gem. Art. 70 Abs. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe a des Statuts ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, Strafvorschriften zum Schutz der Rechtspflege, hier Aussagedelikte, auf vorsätzliche Falschaussagen auszudehnen, die in einem beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) anhängigen Verfahren im Inland oder von einem Angehörigen des Vertragsstaats im Ausland gemacht werden. § 162 Abs. 1 StGB bezieht auch den fahrlässigen Falscheid und die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt für Angaben vor einem internationalen Gericht mit ein. § 162 Abs. 2 StGB nimmt fahrlässig falsche uneidliche Aussagen vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes dagegen von der Strafbarkeit aus.

Einzelnachweise

  1. Aussagedelikte Duden Recht A-Z. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 2015
  2. Falscheid Rechtslexikon.net, abgerufen am 23. Juli 2019
  3. dpa: Fahrlässiger Falscheid: Petry zu 6000 Euro Geldstrafe verurteilt FAZ, 2. April 2019
  4. Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008, BGBl. I S. 2149
  5. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie BT-Drs. 16/3439 vom 16. November 2006, S. 7

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