Als ungesetzliche Kombattanten (auch ungesetzlicher, illegaler oder irregulärer Kombattant bzw. Kämpfer; engl. unlawful combatant, illegal combatant, unprivileged combatant) werden im internationalen Recht Personen bezeichnet, die ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen. Für den Fall, dass sie in die Gewalt des Feindes fallen, ist ihr rechtlicher Status nicht in den Genfer Konventionen definiert und kriegsvölkerrechtlich umstritten. Die Unterscheidung von der Zivilbevölkerung ist im Einzelfall schwierig.

Abgrenzung zu Zivilpersonen

Die Unterscheidung (ungesetzlicher) Kombattanten von der Zivilbevölkerung ist im Humanitären Völkerrecht bedeutsam.

Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten unterscheidet für den internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikt zwischen sich gegenüberstehenden Streitkräften (international) bzw. Streitkräften und den ihnen als Gegner gegenüberstehenden organisierten bewaffneten Gruppen (nichtinternational) einerseits und Zivilpersonen andererseits. Während Zivilpersonen grundsätzlich nicht Ziel von Angriffen sein dürfen und diesen Schutz nur verlieren, sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, können im internationalen bewaffneten Konflikt die Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte (Kombattanten) sowie im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Mitglieder organisierter bewaffneter Gruppen, sofern sie dauerhaft eine kämpfende Funktion ausüben, als feindliche Kämpfer im Rahmen des Humanitären Völkerrechts gezielt bekämpft werden, was auch den Einsatz tödlich wirkender Gewalt einschließen kann.

Vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, stellen im Völkerstrafrecht gem. Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ein Kriegsverbrechen dar.

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Zivilpersonen unterfallen nicht dem Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie dürfen nicht gefangen genommen werden, auch nicht als Geiseln.

Wenn Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat und in die Hand des Feindes gefallen ist, Kriegsgefangener im Sinne des Art. 4 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen ist, genießt diese Person den Schutz des genannten Abkommens, bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist. Ob eine Person diese Voraussetzungen erfüllt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Gefangenen Personen, denen sowohl die Behandlung als Kriegsgefangene als auch der Schutz des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten versagt wird, soll nach deutscher Rechtsauffassung gemäß Art. 75 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I) von 1977 ein Minimum an menschlicher Behandlung garantiert werden.

Begriff und Anwendung im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika

Definition durch den Supreme Court 1942

1942 entschied der United States Supreme Court im Quirin-Fall:

“…the law of war draws a distinction between the armed forces and the peaceful populations of belligerent nations and also between those who are lawful and unlawful combatants. Lawful combatants are subject to capture and detention as prisoners of war by opposing military forces. Unlawful combatants are likewise subject to capture and detention, but in addition they are subject to trial and punishment by military tribunals for acts which render their belligerency unlawful. The spy who secretly and without uniform passes the military lines of a belligerent in time of war, seeking to gather military information and communicate it to the enemy, or an enemy combatant who without uniform comes secretly through the lines for the purpose of waging war by destruction of life or property, are familiar examples of belligerents who are generally deemed not to be entitled to the status of prisoners of war, but to be offenders against the law of war subject to trial and punishment by military tribunals.”

„…das Kriegrecht unterscheidet zwischen den Streitkräften und der friedlichen Bevölkerung von Konfliktparteien und genauso zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Kombattanten. Rechtmäßige Kombattanten unterliegen der Ergreifung und Internierung als Kriegsgefangene durch gegnerische Streitkräfte. Unrechtmäßige Kombattanten unterliegen genauso der Ergreifung und Internierung, jedoch unterliegen sie zusätzlich der Anklage und Bestrafung durch Militärtribunale für Taten, die ihre Kriegführung unrechtmäßig gemacht haben. Der Spion, der in Kriegszeiten geheim und ohne Uniform die Frontlinien einer Konfliktpartei passiert und versucht, militärisch bedeutsame Informationen zu gewinnen und sie dem Feind zu übermitteln, oder ein Kombattant des Feindes, der ohne Uniform und geheim die Frontlinien passiert, in der Absicht, Krieg durch die Zerstörung von Menschenleben oder Sachwerten zu führen, sind bekannte Beispiele von kriegführenden Personen, die nach allgemeiner Ansicht nicht dem Kriegsgefangenenstatus unterfallen, sondern als gegen das Kriegsrecht verstoßende Personen der Anklage und Bestrafung durch Militärtribunale unterliegen.“

United States Supreme Court

„Krieg gegen den Terror“

US-Präsident George W. Bush unterschied im Krieg gegen den Terror, den er nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 ausgerufen hatte, in einem Fact Sheet vom 7. Februar 2002 zum Status der Häftlinge im Gefangenenlager Guantanamao zwischen Angehörigen der Taliban und dem al-Qaida-Netzwerk. Während die Taliban teilweise als faktische staatliche Vertretung Afghanistans angesehen werden, stelle Al Khaida ein weltweites nicht-staatliches Terrornetzwerk dar. Bereits aus diesem Grunde sei das III. Genfer Abkommen über Kriegsgefangene auf Kämpfer der Al-Khaida nicht anwendbar. Auch die Taliban hielten sich aber nicht an die völkerrechtlichen Regeln der Kriegführung und könnten daher ebenfalls nicht den Status von Kriegsgefangenen beanspruchen. Zugleich formulierte Bush politische Richtlinien für die Behandlung der Gefangenen, die sich an die III. Genfer Konvention anlehnten. Ausgeschlossen war aber der spezifische Rechtsschutz zur Überprüfung ihrer Rechtsstellung und der Zugang zu den amerikanischen Bundesgerichten.

Der Supreme Court verwarf die Nichtüberprüfbarkeit extraterritorialer Hoheitsakte und sprach den Inhaftierten das grundsätzliche Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu. Die Inhaftierten konnten also Habeas-corpus-Klagen von US-Bundesgerichten erheben. Laut des Übereinkommens mit Kuba vom Februar 1903 unterliege der US-Marinestützpunkt Guantanamo Bay der vollständigen und ausschließlichen Hoheitsgewalt und Kontrolle der USA. Ferner wird argumentiert, dass US-amerikanische Staatsbürger sehr wohl ihr Recht auf Haftprüfung geltend machen könnten, wenn sie in Guantánamo Bay gefangen gehalten würden. Da das Habeas-corpus-Gesetz nicht zwischen US-amerikanischen Staatsbürgern und Ausländern unterscheide, gelte das Gesetz ebenfalls für die in Guantánamo inhaftierten Ausländer. 2006 ist im Verfahren Hamdan gegen Rumsfeld eine weitere Grundsatzentscheidung zu den prozessual anzuwendenden Maßstäben ergangen.

Nachdem das Vorgehen der Bush-Regierung als verfassungswidrig eingestuft worden war, schuf sie als Reaktion eine neue gesetzliche Grundlage, den Military Commissions Act. Er trat am 17. Oktober 2006 in Kraft.

Der UN-Beobachter für Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus Martin Scheinin kritisierte in seinem Bericht 2007 die Einstufung als Feindliche Kombattanten und forderte, diese entweder vor Gericht zu stellen oder freizulassen.

Von den zeitweise fast 800 Gefangenen waren im Januar 2009 noch ca. 245 Personen im Gefangenenlager Guantanamo inhaftiert, im Januar 2022 noch 39. Der letzte am 24. Juni 2022 noch in Guantánamo inhaftierte Afghane ist Mohammad Rahim.

Andere Staaten

Anwendung des Kriegsvölkerrechts

Die Feldhandbücher zahlreicher Staaten erklären, dass Zivilisten den Schutz der Genfer Konventionen und des I. und II. Zusatzprotokolls verlieren, sobald sie sich an bewaffneten Konflikten beteiligen. Sie gelten dann als unlawful combatants und dürfen nach Kriegsvölkerrecht bekämpft werden.

Nationales Recht

Bundesrepublik Deutschland

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof stellte die Ermittlungen nach dem Luftangriff bei Kundus gegen die beschuldigten Bundeswehrangehörigen wegen des Verdachts der Tötung von Zivilpersonen (Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch) gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sich deren Einlassung, sie hätten in der Überzeugung gehandelt, bei den Personen in der unmittelbaren Nähe der Tanklastwagen habe es sich um bewaffnete Aufständische gehandelt, nicht habe widerlegen lassen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war die Einstellung nicht verfassungswidrig. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im Februar 2021, dass Deutschland den Luftangriff trotz Versäumnissen hinreichend ermittelt habe.

Israel

In Israel regelt das Internment of Unlawful Combatants Law die (präventive) Inhaftierung sog. ungesetzlicher Kombattanten im Nahostkonflikt. Es wurde in der Annahme eines internationalen bewaffneten Konflikts zwischen Israel und außerhalb des Staatsgebiets operierenden terroristischen Organisationen (Hisbollah und Hamas) durch den Obersten Gerichtshof auf seine Vereinbarkeit mit dem Basic Law: Human Dignity and Liberty geprüft. Bei grund- und völkerrechtsfreundlicher Auslegung der persönlichen Rechte auf Freiheit und Menschenwürde reiche für die Definition als ungesetzlicher Kombattant die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung allein nicht aus. Vielmehr seien Art und Umfang der Beteiligung an einer terroristischen Organisation entscheidend. Der von dem Inhaftierten geleistete Beitrag zu den Kriegshandlungen müsse mehr als marginal sein. Seine Freilassung müsste die nationale Sicherheit gefährden.

Das System der Haager und Genfer Konventionen kenne nur Kombattanten und Zivilisten, keine ungesetzlichen Kämpfer. Der ungesetzliche Kombattant sei kein Kombattant im Sinne des Art. 43, 44 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949, sondern Zivilist. Da er sich jedoch an Kampfhandlungen beteilige, dürfe er wie ein Kombattant bekämpft werden. Ihm komme aber weder der Schutz der III. noch der IV. Genfer Konvention zu, sondern er unterfalle dem nationalen Strafrecht.

Literatur

  • Michael E. Kurth: Der völkerrechtliche Status der Gefangenen von Guantánamo Bay. ZRP 2002, S. 404 ff.
  • Judith Wieczorek: Unrechtmäßige Kombattanten und humanitäres Völkerrecht. Duncker & Humblot, Berlin 2005. ISBN 3-428-11770-0. Zugl.: Univ.-Diss. Kiel 2004 (Inhaltsverzeichnis).
  • Matthias Josef Hucke: Der Schutz der Menschenrechte im Lichte von Guantánamo – Die Behandlung der Gefangenen und die Begründung von Menschenrechten. Univ.-Diss. Berlin 2008. Volltext online.
  • George H. Aldrich: The Taliban, al Qaeda, and the Determination of Illegal Combatants. In: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften 15 (2002) S. 202–206. PDF.
  • Joseph P. Bialke: Al-Qaeda and Taliban Unlawful Combatant Detainees, Unlawful Belligerency, and the International Laws of Armed Conflict. In: Air Force Law Review 55 (2004) S. 1–86. PDF.
  • Knut Dörmann: The Legal Situation of „Unlawful/Unprivileged Combatants“. In: International Review of the Red Cross 85 (2003) S. 45–74. PDF.
  • Sibylle Scheipers: Unlawful Combatants. A Genealogy of the Irregular Fighter. Oxford University Press, 2015. ISBN 978-0-19-964611-1.

Einzelnachweise

  1. Dieter Fleck: Handbuch des humanitären Rechts in bewaffneten Konflikten. München 1994, S. 58.
  2. Matthias Herdegen: Völkerrecht. 4. Auflage, München 2005, S. 371 Rz. 8.
  3. Menschenrechte und Kriegsrecht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 3. März 2006, S. 12.
  4. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949.
  5. Tötung deutscher Staatsangehöriger durch US-Drohnenangriff – Eingreifen der deutschen Justiz. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 17/3916 vom 23. November 2010, S. 6.
  6. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949.
  7. Monika Köpcke: Vor 70 Jahren unterzeichnet: Regelwerk gegen die Grausamkeiten des Krieges. Deutschlandfunk, 12. August 2019.
  8. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949.
  9. vgl. auch Bundesministerium der Verteidigung: Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten. Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1, S. 45.
  10. Entschädigung der Opfer der Bombardierung von Kundus in der Nacht zum 4. September 2009. BT-Drs. 17/3723 vom 11. November 2010. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, S. 3.
  11. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I). Angenommen in Genf am 8. Juni 1977.
  12. Bothe, in: Wolfgang Graf Vitzthum: Völkerrecht. 3. Auflage, Berlin 2004, S. 644 Rz. 80, 83.
  13. Ex parte Quirin, 317 U.S. 1 (1942)
  14. Weißes Haus: Fact Sheet: Status of Detainees at Guantanamo. 7. Februar 2002. Link zum Download. Center for Homeland Defense and Security (englisch).
  15. Joseph P. Bialke: Al-Queda & Taliban unlawful combatant detainees, unlawful belligerency, and the international laws of armed conflict. Air Force Law Review, Spring 2004 (englisch).
  16. Menschenrechte und Kriegsrecht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 3. März 2006, S. 15.
  17. Jenny Welke: Guantánamo Bay – ein rechtsfreier Raum? Unter Berufung auf einen abstrakten Notstand verletzt die US-amerikanische Regierung völkerrechtliche Verträge und internationale Menschenrechtskonventionen. MenschenRechtsMagazin 2007, S. 316–322.
  18. Frank Meyer: Habeas Corpus und Suspension Clause: Zur Rechtsprechung des U.S. Supreme Court zum Recht auf gerichtliche Überprüfung einer Internierung als „enemy combatant“ in Guantánamo. ZaöRV 2009, S. 1–50.
  19. "Guantanamo ist grausam" – UN fordern Schließung, 30. Okt. 2007
  20. Guantanamo Bay – Detainees. www.globalsecurity.org, abgerufen am 10. April 2009.
  21. USA: Präsident Biden muss Gefangenenlager Guantánamo endlich schließen. Amnesty International, 10. Januar 2022.
  22. Guantánamo: Vorletzter afghanischer Häftling entlassen. tagesschau.de, 24. Juni 2022.
  23. vgl. Art. 51 Abs. 3 des I. Zusatzprotokolls, Art. 13 Abs. 3 des II. Zusatzprotokolls: „Zivilpersonen geniessen den durch diesen Abschnitt gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.“
  24. vgl. Practice Relating to Rule 6. Civilians’ Loss of Protection from Attack. III. Military Manuals. Internationales Komitee vom Roten Kreuz, abgerufen am 2. Juli 2022 (englisch).
  25. Bernhard Koch: Targeted Killing. Staatslexikon, Version 8. Juni 2022, abgerufen am 9. Juli 2022.
  26. Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO. Karlsruhe, den 16. April 2010.
  27. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11
  28. Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung Nr. 45/2015 vom 19. Juni 2015.
  29. Luftangriff bei Kundus – Bundeswehr bleibt ungestraft. European Center for Constitutional and Human Rights, abgerufen am 2. Juli 2022.
  30. Max Putzer: Gerichte, Terror und Verfahren: Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Gewährung justizieller Grundrechte anhand verfassungsgerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland und Israel. Mohr Siebeck 2015, S. 262. google.books.
  31. CrimA 6659/06 u.a., A. and B. v. State of Israel 11. Juni 2008 (englisch).
  32. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I). Angenommen in Genf am 8. Juni 1977
  33. Daniel Schön: Die Rolle des Obersten Israelischen Gerichtshofs im Nahostkonflikt. Gilt das Recht des Stärkeren oder die Stärke des Rechts? Verlag tredition, Hamburg 2014. googl.books.
  34. Buchbesprechung von Bernhard Schäfer. MenschenRechtsMagazin 2006, S. 104–107.
  35. Rezension von Martin Rink, Militärgeschichtliche Zeitschrift 2016, S. 82.

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