Finanzberater (auch englisch Financial Advisor) ist die Berufsbezeichnung für einen Dienstleister, der Kunden über Geldanlagen, Kredite oder Versicherungen berät. Diese Beratung erfolgt entweder anlassbezogen oder im Rahmen einer strukturierten Finanzplanung. Am Schluss der Beratung kann oftmals die Vermittlung eines oder mehrerer Finanzprodukte stehen.

Finanzberater sind selbständig oder als Arbeitnehmer tätig. Selbständige Finanzberater sind häufig vertraglich an Anbieter von Finanzprodukten, wie Banken oder Versicherungen, oder an Finanzvertriebe gebunden.

Bezeichnung und Zulassung

Der Begriff des Finanzberaters ist, im Gegensatz zu dem des Versicherungsberaters, gesetzlich nicht geschützt. Soweit die Beratung rechtliche oder steuerliche Aspekte berührt, muss der Finanzberater die Grenzen des Rechtsberatungsgesetzes und des Steuerberatungsgesetzes beachten. Allerdings ist die rechtliche oder steuerliche Beratung im beschränkten Umfang erlaubt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Die Art der Zulassung hängt von den Produktgruppen ab, in denen er berät beziehungsweise vermittelt. Grundlage für die selbständige Tätigkeit ist die Gewerbeanmeldung.

Berufsbezeichnungen

Es gibt diverse Berufsbezeichnungen, die unter den Begriff Finanzberater fallen. Hierzu zählen folgende gesetzlich geschützte Bezeichnungen, die eine Zulassung erfordern:

Ferner gibt es folgende Berufsbezeichnungen, die keinem gesetzlichen Schutz unterliegen und von jedem geführt werden können:

  • Finanzberater
  • Financial Advisor
  • Vermögensberater
  • Finanzplaner
  • Finanzmakler

Finanzberatung zu Darlehen

Die Vermittlung von Darlehen unterliegt in Deutschland einer besonderen Gewerbeerlaubnis. Sie wird erteilt, wenn man nachweist, dass man die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, also insbesondere weder in den letzten fünf Jahren wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde, noch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet wurde. Der Selbständige muss die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung beachten.

Finanzberatung zu Versicherungen

Für die Zulassung als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater ist ebenfalls eine besondere Gewerbeerlaubnis notwendig. Sie wird erteilt, wenn

  • die erforderliche Zuverlässigkeit besteht,
  • geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen,
  • eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und
  • die notwendige Sachkunde durch eine bei der Industrie- und Handelskammer abgelegte Sachkundeprüfung (Bezeichnung: Geprüfter Versicherungsfachmann IHK) oder durch andere qualifizierende Abschlüsse nachgewiesen wurde.

Versicherungsvermittler, die ausschließlich an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind und für die auch der Versicherer die Haftung übernimmt, benötigen keine solche Erlaubnis und müssen die Sachkunde somit nicht gesondert nachweisen. Die Versicherungsvermittler werden in ein besonderes Register bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen.

Finanzberatung zu Kapitalanlageprodukten

Um in Kapitalanlageprodukten beraten oder diese vermitteln zu können, benötigt man grundsätzlich die Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut für Anlageberatung oder Honorar-Anlageberatung nach dem Kreditwesengesetz. Für bestimmte, für Privatkunden wesentliche Produkte gibt es jedoch Ausnahmen. Dazu gehören insbesondere offene Investmentfonds, Beteiligungen an geschlossenen Fonds und Vermögensanlagen. Um diese vermitteln zu können, war bis 2013 eine Gewerbeerlaubnis nach derselben Vorschrift wie für Darlehensvermittler ausreichend.

Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurde die Tätigkeit und Erlaubnis mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelt und eine Erlaubnisvorschrift (§ 34f GewO) eingeführt. Die Bundesregierung versprach sich eine Stärkung des Verbraucherschutzes durch die Novelle. Ähnlich wie bei der Versicherungsvermittlung müssen fortan auch die Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Einzelheiten werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) festgelegt.

Seit dem 1. August 2014 gibt es zusätzlich die Zulassung als Honorar-Finanzanlageberater gem. § 34h GewO. Honorar-Finanzanlageberater beraten ausschließlich gegen Honorar und dürfen keine Provisionen einnehmen, sodass für diese Berater die Unabhängigkeit gesetzlich garantiert ist.

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlageberater müssen gem. § 24 FinVermV sich jährlich prüfen lassen und den Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde zukommen lassen. Die Prüfungspflicht beginnt mit dem Jahr 2013 und wurde in einem Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. konkretisiert.

Unterscheidungen

Da die Berufsbezeichnung Finanzberater nicht geschützt und die Palette der Produkte und Dienstleistungen, in denen beraten wird, relativ breit ist, sind die Berater in unterschiedlichen Organisationsformen und Geschäftsmodellen am Markt tätig. Man kann diese unter anderem nach folgenden Kriterien unterscheiden.

Vergütungsmodell

Oftmals wird der Finanzberater oder sein Unternehmen nach Vermittlungserfolg durch den Produktanbieter vergütet. Alternativ wird bei der Honorarberatung die Vergütung durch den Beratenen in Form eines Honorars erbracht. Mischformen von beiden Vergütungsformen sind auch möglich. Die Vergütung durch den Produktanbieter wird teilweise kritisiert, da die Gefahr bestehe, dass das unternehmerische Interesse an der Vergütung das Kundeninteresse überwiegen könne.

Vertragliche Bindung an Finanzproduktanbieter

Im Wesentlichen kann man die vertragliche Bindung danach unterscheiden, ob und mit wie vielen Produktanbietern vertragliche Beziehungen bestehen und welche Pflichten der Finanzberater aus diesen Verträgen hat. Es ist möglich, dass ein Unternehmer je nach Produktgruppe verschiedene Arten von Vertragsbindungen hat. So kann er für Versicherungen als Makler tätig sein, für Kapitalanlagen jedoch als Mehrfachvertreter.

  • Einfach gebundener Vermittler (Einfirmenagent, Ausschließlichkeitsvertreter)
Der Berater ist als Handelsvertreter an einen Produktanbieter exklusiv gebunden. Aus dem Vertrag ist er verpflichtet die Interessen des Produktanbieters zu wahren.
  • Mehrfach gebundener Vermittler (Mehrfachagent, mehrfach gebundener Vermittler)
Der Berater ist als Handelsvertreter mit mehreren Produktanbietern vertraglich verbunden. Die Wahrung der Interessen der Produktanbieter gehört ebenfalls zu seinen Vertragspflichten.
  • Maklervereinbarung
Der Makler ist mit dem Kunden durch einen Maklervertrag gebunden; er hat dessen Interessen zu vertreten. Mit dem Produktanbieter hat er eine vertragliche Vereinbarung zur Vergütung, falls eine Vermittlung zustande kommt (Reversierung).
  • Keine vertragliche Bindung zu Produktanbieter
Insbesondere wenn der Finanzberater gegen Honorar tätig wird, ist keine vertragliche Bindung mit dem Produktanbieter notwendig.

Berufliche Qualifikationen

Da das Tätigkeitsfeld der Finanzberater in fachlicher Tiefe und Breite sehr unterschiedlich sein kann, existiert keine einheitliche Berufsqualifikation. Neben privaten, unternehmensinternen oder hochschulgebundenen Ausbildungen und Zertifizierungen sind folgende öffentlich-rechtliche Berufsqualifikationen relevant. Die in der Qualifikation abgedeckten Produktgruppen sind angegeben:

BerufsqualifikationQualifikationsstufeDarlehenKapitalanlageVersicherungen
BankkaufmannAusbildungja (Verbraucher und Unternehmen)janein
BankfachwirtFortbildungja (Verbraucher und Unternehmen)janein
Fachwirt für FinanzberatungFortbildungja (Verbraucher und Unternehmen)jaja (Verbraucher und Unternehmen)
Fachberater für FinanzdienstleistungenFortbildungja (Verbraucher)jaja (Verbraucher)
FinanzanlagenfachmannSachkundeprüfungneinjanein
Fachwirt für Versicherungen und FinanzenFortbildungneinje nach gewähltem Schwerpunktja (Verbraucher und Unternehmen)
Kaufmann für Versicherungen und FinanzenAusbildungneinje nach gewähltem Schwerpunktja (Verbraucher und Unternehmen)
VersicherungsfachwirtFortbildungneinneinja (Verbraucher und Unternehmen)
VersicherungskaufmannAusbildungneinneinja (Verbraucher und Unternehmen)
VersicherungsfachmannSachkundeprüfungneinneinja (Verbraucher und Unternehmen)

Berufsorganisationen

Für die Finanzberater besteht in Deutschland keine einheitliche Berufsorganisation. Wesentliche Interessenvertretungen sind unter anderem der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Siehe auch

Wiktionary: Finanzberater – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz, § 4 Steuerberatungsgesetz.
  2. § 34c Gewerbeordnung.
  3. § 34d Gewerbeordnung.
  4. www.vermittlerregister.info
  5. § 34c Gewerbeordnung.
  6. Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
  7. Mehr Schutz vor Falschberatung im Grauen Kapitalmarkt (Memento des Originals vom 19. Oktober 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.. Website des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Abgerufen am 11. September 2012.
  8. Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
  9. Prüfungen von Finanzanlagevermittlern nach § 34f GewO
  10. Verbraucherprotal Baden-Württemberg zu seriöser Finanzberatung Gemeinsame Website des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Abgerufen am 18. März 2012.
  11. § 86 Handelsgesetzbuch.
  12. Beispiel: Certified Financial Planner (CFP) (Memento des Originals vom 11. Dezember 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Website des Financial Planning Standard Boards. Abgerufen am 18. März 2012
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