Unter einem Gartenhaus, umgangssprachlich auch Gartenlaube oder Laube, versteht man in der Grundbedeutung ein Gebäude, das im Garten eines Wohnhauses, im Kleingarten oder einem Lustgarten zum vorübergehenden Aufenthalt, nicht jedoch zum dauerhaften Wohnen errichtet ist. Eine Laube im strengen Wortsinn ist dagegen ein nicht komplett geschlossenes Bauwerk, das Aufenthaltsmöglichkeit als Sonnen- oder Regenschutz bietet. Häufig handelt es sich bei einem Gartenhaus um ein kleines Gebäude, daher ist oft auch von Gartenhäuschen die Rede, immer beinhaltet das Gartenhaus mindestens einen geschlossenen Raum. Gartenhäuser können sehr unterschiedliche Ausprägung haben. Sie können z. B. den Charakter einer einfachen Hütte, einer Laube mit angegliedertem verschlossenem Raum oder den eines freistehenden luftigen, aber verschlossenen Pavillons oder Salettl haben, teilweise auch den Charakter eines einfachen kleinen Einfamilienhauses. Dient ein „Gartenhaus“ nur zur Verwahrung von Gartengeräten und -Materialien, so wird es eher als Geräteschuppen bezeichnet.
Abweichend von dieser Grundbedeutung kann mit Gartenhaus auch ein gewöhnliches Haus gemeint sein, das im Garten bzw. auf dem Grundstück hinter dem der Straße zugewandten Haupthaus angeordnet ist. Insbesondere bei den Berliner Mietskasernen ist diese Terminologie verbreitet. Ein (Berliner) Gartenhaus ist ein normales, mehrstöckiges Wohnhaus als hinteres Quergebäude (Hinterhaus).
Geschichte
Gartenhäuschen im klassizistischen Stil wurden in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in den Gärten der Bürgerhäuser errichtet. Sie dienten der Erholung sowie zur bürgerlichen Repräsentation. Praktischen Nutzen hatten die Keller der Häuschen auch als Weinkeller. Eine spezielle Art von Gartenhäuschen ist das Weinberghaus.
Oftmals ließen vor allem im 19. Jahrhundert begüterte Bürger ein Gartenhaus im gleichen Stil wie ihr Wohnhaus errichten.
Bauweise und Vorschriften
Übliche Bauweise ist massives Mauerwerk oder Holz. Für eine Betonbauweise gibt es Bausätze aus vorgefertigten Massivbauteilen. Holzhäuschen werden oft als Fertigbausatz z. B. im Baumarkt verkauft. Wird vor dem Aufbau ein Fundament gelegt, verlängert dies im Allgemeinen die Haltbarkeit und Stabilität eines Holzgartenhauses.
Von Bedeutung ist außerdem der Ort, an dem ein neues Gartenhaus errichtet werden soll. Während in Kleingartenanlagen das Bundeskleingartengesetz und die Vereinssatzung relevant ist, gilt für Gartenhäuser anderenorts die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Außerhalb von Kleingärten gelten je nach Bundesland verschiedene Obergrenzen für verfahrensfreies Bauen. Beispielsweise darf ein im Innenbereich gelegenes Gartenhaus in Bayern einen Brutto-Rauminhalt von 75 Kubikmeter nicht überschreiten; in Hessen dagegen nur 30 Kubikmeter. Größere Gartenhäuser bedürfen einer Baugenehmigung. Zu beachten sind außerdem örtliche Bebauungspläne und Vorgaben der Bauordnung zu verfahrensfreiem Bauen und Abstandsflächen.
Das Bundeskleingartengesetz lässt ausdrücklich ein Laube genanntes Häuschen in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zu. Auch darf das Häuschen in seiner Beschaffenheit, insbesondere in seiner Ausstattung und Einrichtung, nicht als Dauerwohnsitz geeignet sein. Viele Kleingartenanlagen verfügen aus diesem Grunde nicht über Anschlüsse an Kanalisation und Stromnetz. Wasserversorgung gibt es oft nicht ganzjährig, sondern nur in der warmen Jahreszeit.
Allerdings wurde in der Vergangenheit in dieser Frage großzügiger verfahren, und ggf. besteht für solche Häuschen weiterhin Bestandsschutz; mitunter werden sie noch immer dauerhaft bewohnt. So wurden im Zweiten Weltkrieg und in den ersten Nachkriegsjahren zahlreiche gartenlaubenähnliche »Behelfsheime« in Eigenleistung errichtet und bestehende Gartenlauben für Wohnzwecke erweitert und ausgebaut. Hierfür war damals keine reguläre Baugenehmigung erforderlich, allerdings waren der zulässigen Größe und Ausstattung hierbei enge Grenzen gesetzt. Einige noch vorhandene Kleingartensiedlungen gehen im Kern auf damals entstandene Behelfsheimsiedlungen zurück. Da im Außenbereich und in Kleingartensiedlungen normalerweise keine Wohnhäuser zulässig sind und die Bauten fast immer nachträglich erweitert wurden, kommt es mitunter zu Rechtsstreitigkeiten, ob die Bauten Bestandsschutz genießen (die Bauten wurden zwar ohne Baugenehmigung, jedoch rechtmäßig errichtet) und ob dieser an die ursprünglichen Bewohner gebunden ist.
Auch in der DDR wurden zahlreiche »Datschen« errichtet, die zum Teil deutlich größer waren und auch zum dauernden Wohnen eingerichtet sein durften. Diese Bauten genießen Bestandsschutz und werden daher mitunter noch legal als dauerhafte Wohnung genutzt.
- Altes Kleingartenhaus
- Gartenhaus in Holzbauweise
- Gartenlauben im Wandel der Zeit
- Das Fürstenhäusle in Meersburg
- Gartenhaus im Hardtpark Lennep
Siehe auch
Weblinks
- Literatur von und über Gartenhaus im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- § 3 Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Einzelnachweise
- ↑ BayBO: Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen - Bürgerservice. Abgerufen am 8. Oktober 2022.
- ↑ Bürgerservice Hessenrecht. Abgerufen am 8. Oktober 2022.
- ↑ Gartenhaus Baugenehmigung. 8. März 2022, abgerufen am 8. Oktober 2022 (deutsch).
- ↑ § 3 BKleingG - Einzelnorm. § 3 Abs. 2 BKleingG. Abgerufen am 8. Oktober 2022.
- ↑ https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/BWaldG.pdf