Die Generalstaatsanwaltschaft ist in Deutschland und einigen anderen Ländern die vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaft.

Deutschland

Die Generalstaatsanwaltschaft (abgekürzt: GStA, GenStA) ist in Deutschland die bei einem Oberlandesgericht gebildete Staatsanwaltschaft; sie ist eine Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

Behördenleiter ist der Generalstaatsanwalt, der gemäß § 147 Nr. 3 i. V. m. § 146 GVG die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks ausübt und seinerseits an Weisungen des zuständigen Landesjustizministeriums gebunden ist. Gemäß § 152 Abs. 1 GVG ist er in Strafsachen gegenüber allen Polizeikräften im Ermittlungsdienst weisungsbefugt.

Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft erstreckt sich auf:

Andere deutschsprachige Länder

In der Schweiz liegt die Organisation der Staatsanwaltschaft in der Kompetenz der Kantone. Einen Generalstaatsanwalt gibt es z. B. im Kanton Genf. Die Aufgaben der Generalstaatsanwaltschaft im Bereich Staatsschutz übernimmt in der Schweiz die Bundesanwaltschaft.

In Österreich ist an jedem der vier Oberlandesgerichte eine Oberstaatsanwaltschaft eingerichtet. Die österreichische Generalprokuratur vertritt dagegen die Interessen des Staates in der Rechtspflege insbesondere am Obersten Gerichtshof.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Zahlen, Daten, Fakten, auf justiz.hamburg.de

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