Ehemaliger Gerichtsbezirk
Großarl
Basisdaten
BundeslandSalzburg
BezirkSt. Johann im Pongau
Sitz des GerichtsGroßarl
Vorlage:Infobox Gerichtsbezirk/Wartung/Keine Kennziffer
zuständiges Landesgericht Salzburg
Aufgelöst1854
Zugeteilt zuSankt Johann im Pongau


Der Gerichtsbezirk Großarl war ein dem Bezirksgericht Großarl unterstehender Gerichtsbezirk im Bundesland Salzburg. Der Gerichtsbezirk umfasste den südöstlichen Teil des Bezirks St. Johann im Pongau.

Geschichte

Der Gerichtsbezirk Großarl wurde gemeinsam mit 22 anderen Gerichtsbezirken in Salzburg durch einen Erlass des k.k. Oberlandesgerichtes Linz am 4. Juli 1850 geschaffen und umfasste ursprünglich die neun Steuergemeinden Au, Bach, Dorfgroßarl, Eben, Hüttschlag, Karteis, Schied, See und Unterberg.

Die Einteilung der Bezirke in Salzburg wurde jedoch bereits 1854 geändert, wobei die Gerichtsbezirke Goldegg und Großarl aufgelöst wurden. Die Gemeinden des ehemaligen Gerichtsbezirks Großarl wurden in der Folge Teil des Gerichtsbezirks Sankt Johann im Pongau.

Gerichtssprengel

Der Gerichtsbezirk Großarl umfasste vor der Auflösung das Gebiet der heutigen Gemeinden Großarl und Hüttschlag.

Einzelnachweise

  1. Allgemeines Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Österreich ob der Enns 1850, XXV. Stück, Nr. 288: Erlaß des k. k. Oberlandesgerichtes für die Kronländer Oesterreich ob der Enns und Salzburg vom 4. Juli 1850 auf ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
  2. Landes-Regierungsblatt für das Herzogthum Salzburg, Nr. 32/1854: „Verordnung der Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen vom 30. Jänner 1854, betreffend die gerichtliche und politische Organisirung des Herzogthumes Salzburg“
  3. Landes-Regierungsblatt für das Herzogthum Salzburg, Nr. 7/1854: „Erlaß der k. k. Organisierungs-Landescommission vom 14. März 1854, betreffend die politische und gerichtliche Organisirung des Herzogthumes Salzburg“

Literatur

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.