Die Gesamtzusage ist im Arbeitsrecht (dort auch vertragliche Einheitsregelung genannt) eine Zusicherung von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers an die Belegschaft.
Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, die sie annehmen oder ablehnen können. Eine ausdrückliche Annahme jedes Arbeitnehmers ist gem. § 151BGB entbehrlich. Aus der Natur des Arbeitsrechts ergibt sich, dass sich Gesamtzusagen nur auf den Arbeitnehmer begünstigende Regelungen beziehen können. Im Verhältnis einer Gesamtzusage zu einer (abweichenden) Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage kommt mangels Rechtsbindungswillens des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig nicht in Betracht. Von einer Gesamtzusage ohne Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt kann sich ein Arbeitgeber nur durch Änderungskündigung auf die Zukunft erlösen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ BAG Urteil v. 24. Oktober 2006 - 9 AZR 681/05, AP Nr. 262 zu § 611 BGB Gratifikation; Erfurter Kommentar/Preis, § 611 BGB Rn 259 mwN
- ↑ BAG Urteil v. 10. Dezember 2002- 3 AZR 671/01, AP Nr. 252 zu § 611 BGB Gratifikation
- ↑ BAG Urteil v. 18. März 2003 - 3 AZR 101/02, AP Nr. 4 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung
- ↑ Begriffsdefinition im Juraforum
- ↑ BAG zur Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage. 28. September 2018, abgerufen am 1. Oktober 2018.