Unter einem Gutscheinportal versteht man eine im Internet aufrufbare Plattform für Rabatte und Gutscheine. Auf der Webseite des Anbieters wird Verbrauchern entweder ein Rabatt auf bzw. ein Gutschein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen angeboten, entweder als Gutscheincode oder als sogenannter Gruppendeal, auf den Kunden online bieten können. Auch der Erwerb eines Gratisartikels bzw. Geschenks ist beim Einlösen eines Gutscheins möglich. Dieser kann entweder ausgedruckt und bei einem Händler oder Dienstleister vor Ort (z. B. einem Restaurant) oder in einem Online-Shop eingelöst werden. Das Eingabefeld eines Gutscheins (bei einigen Anbietern auch Vorteilsnummer, Promotion-Code oder Aktionsnummer genannt) besteht dabei aus einer Kombination von Zahlen und/oder Buchstaben, die meist einen inhaltlichen und/oder zeitlichen Bezug zur Gutscheinaktion des Anbieters aufweist.
Grundsätzlich ist bei Gutscheinportalen zwischen zwei Typen von Anbietern zu unterscheiden. Auf der einen Seite gibt es Anbieter wie Groupon, die Gutscheine für verschiedene Aktivitäten und Produkte verkaufen. Ihre Angebote sind meist bestimmten Einschränkungen unterworfen, z. B. einer kurzen Einlösefrist von wenigen Tagen oder Wochen. Die Unternehmen, die auf diesen Portalen Gutscheine platzieren möchten, müssen eine Provision bzw. einen Festpreis in unterschiedlicher Höhe an das jeweilige Portal entrichten.
Auf der anderen Seite stehen Anbieter, wie beispielsweise MyDealz oder Sparheld.de, welche den Nutzern kostenlose Rabattcodes für verschiedene Online Shops anbieten. Im Gegensatz zu beispielsweise Groupon ist die Haupteinnahmequelle hier meist das Affiliate-Marketing. Dabei werden die Gutscheinportale entsprechend mit einer Provision vom jeweiligen Shop vergütet.
Mit den zivilrechtliche Rechtsfragen bei Gutscheinkäufen in Online-Gutscheinportalen befasst sich ausführlich der Aufsatz Dienst/Scheibenpflug, JurPC Web-Dok. 147/2012, Abs. 1 - 103. Der Beitrag untersucht die Rechtsnatur des Online-Gutscheins, den Inhalt und die Vertragsparteien des Gutscheingeschäfts. Daneben gibt er einen Überblick über rechtliche Einzelaspekte des Couponing mit Schwerpunkt auf verbraucherrechtliche Fragestellungen. Fokussiert werden dabei insbesondere der Entfall von Restbeträgen bei nur teilweiser Einlösung und die Beschränkung des Gültigkeitszeitraums eines Gutscheins.
Zu Gültigkeitsfristen von Online-Coupons haben bisher das AG Köln und das LG Berlin Stellung bezogen. Die Wirksamkeit der Befristung von über Gutscheinplattformen erworbenen Gutscheinen analysiert der Beitrag Dienst/Scheibenpflug, Verbraucher und Recht 2013, 83. Die Autoren gehen davon aus, dass bei stark rabattierten Leistungsgutscheinen im Einzelfall sogar die Festlegung eines Gültigkeitszeitraums von weniger als drei Monaten angemessen sein kann. Nach Erwerb eines Gutscheins gilt allerdings das gesetzliche Widerspruchsrecht von 14 Tagen.
Einzelnachweise
- ↑ Gründerszene Today. Abgerufen am 3. Oktober 2016.
- ↑ Sebastian Dienst / Philipp Scheibenpflug, Zivilrechtliche Rechtsfragen bei Gutscheinkäufen auf Online-Gutscheinplattformen (Couponing), JurPC Web-Dok. 147/2012, Abs. 1 - 103.
- ↑ AG Köln, Urteil vom 4. Mai 2012, Az.: 118 C 48/12.
- ↑ LG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: 15 O 663/10.
- ↑ Sebastian Dienst, Philipp Scheibenpflug: Gültigkeitsfristen von Online-Gutscheinen bei Groupon & Co., VuR 2013, 83. (PDF; 168 kB).