Der Haftrücklass, auch Haftungsrücklass (im deutschen Recht Einbehalt) ist ein österreichisches Rechtsinstitut. Es handelt sich um ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

Bauträgervertragsgesetz

Zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung steht dem Erwerber (des Eigentums, Wohnungseigentums oder Baurechts) für die Dauer von 3 Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes ein Haftrücklass in Höhe von mindestens 2 % des vereinbarten Kaufpreises zu (§ 4 Abs. 4 BTVG). Dieser Betrag kann vom Erwerber einbehalten werden oder vom Bauträger in Form einer Garantie (Gewährleistungsaval) oder Versicherung eines berechtigten Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens oder einer inländischen Gebietskörperschaft beigebracht werden.

Bei Fertighaus-Spenglerarbeit wird von der Endrechnung für das Fertighaus ein Anteil von 3–5 % solange einbehalten, bis ein aufgetretener Baumangel beseitigt oder die gesetzliche Gewährleistung (2–3 Jahre) verstrichen ist. Nach dieser Frist wird der Restbetrag an den Auftragnehmer überwiesen.

Siehe auch

Literatur

  • Gert Iro, Olaf Riss: Der Haftrücklass im Bauträgervertrag. Anmerkungen zum Begutachtungsentwurf einer Novelle zum Bauträgervertragsgesetz. Wohnrechtliche Blätter 2007, S. 266–276

Einzelnachweise

  1. Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln (Memento des Originals vom 23. Januar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ABK, 13. November 2013
  2. Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz - BTVG) BGBl. I Nr. 7/1997. RIS, abgerufen am 29. April 2017.
  3. Helmut Böhm: Der "Barhaftrücklass" nach dem BTVG in der praktischen Abwicklung immolex 2011, S. 178–181.

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