Im Hauptflugbuch werden alle Flugbewegungen von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz zusätzlich zum persönlichen Flugbuch des Piloten und dem Bordbuch des Luftfahrzeuges – dokumentiert.

Rechtliches

Der Verantwortliche Luftfahrzeugführer hat an den Flugplatz vor dem Start bzw. nach der Landung zu übermitteln

Dies ergibt sich aus § 70 Abs. 1 LuftVG. Daneben schreibt § 30 Abs. 3 Nr. 3a die Erfassung der Start- und Landezeiten im Bordbuch vor.

In der Praxis werden diese Informationen am Flugplatz gemeinsam im Hauptflugbuch dokumentiert.

Durchführung

Die Übermittlung der Daten erfolgt bei IFR-Flügen durch den schriftlichen Flugplan, bei VFR-Flügen üblicherweise über Flugfunk. Geführt wird das Hauptflugbuch an kleinen Plätzen durch den Flugleiter, an größeren Plätzen durch Fluglotsen. An Plätzen, an denen ohne Flugleiter geflogen werden darf, übermittelt der Pilot die erforderlichen Daten schriftlich, damit sie vom Flugplatz-Personal nacherfaßt werden können.

Das Hauptflugbuch wird auf kleinen Flugplätzen oft handschriftlich, auf größeren Plätzen elektronisch geführt.

Kontrollen

Das Hauptflugbuch kann von den zuständigen Behörden (Zoll, Polizei, Landesluftfahrtbehörde) eingesehen werden.

Beispiel eines Hauptflugbuchs

Kennzeichen Luftfahrzeugmuster Art Datum Startzeit Landezeit Besatzung PAX Start-/Zielort
D-ECIR Cirrus SR20 Start 25.10.2007 12:35 1 0 Wiefelstede-Conneforde / EDWP
D-MNOP Remos G3-Mirage Platzrunde 26.10.2007 12:38 12:41 1 1
D-EABC Diamond DA20 Landung 26.10.2007 12:45 1 0 Hildesheim / EDVM
D-KXYZ Diamond HK36 Landung 26.10.2007 12:55 1 0 Emden / EDWE

Einzelnachweise

  1. Luftverkehrsgesetz, LuftVG § 70
  2. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, LuftBO § 30

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