Strukturformel | ||||||||||||||||
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Allgemeines | ||||||||||||||||
Name | Isolan | |||||||||||||||
Andere Namen |
(1-Isopropyl-3-methylpyrazol-5-yl)-N,N-dimethylcarbamat | |||||||||||||||
Summenformel | C10H17N3O2 | |||||||||||||||
Kurzbeschreibung |
farblose Flüssigkeit | |||||||||||||||
Externe Identifikatoren/Datenbanken | ||||||||||||||||
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Eigenschaften | ||||||||||||||||
Molare Masse | 211,26 g·mol−1 | |||||||||||||||
Aggregatzustand |
flüssig | |||||||||||||||
Dichte |
1,07 g·cm−3 | |||||||||||||||
Siedepunkt |
103 °C (0,93 mbar) | |||||||||||||||
Dampfdruck |
0,0013 mbar (20 °C) | |||||||||||||||
Löslichkeit |
mischbar mit Wasser und den meisten organischen Lösungsmitteln | |||||||||||||||
Sicherheitshinweise | ||||||||||||||||
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Toxikologische Daten | ||||||||||||||||
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. |
Isolan ist eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Carbamate.
Gewinnung und Darstellung
Isolan kann durch Reaktion des Kaliumsalzes der Enolform von 1-Isopropyl-3-methyl-5-pyrazolon mit Dimethylcarbamoylchlorid gewonnen werden.
Eigenschaften
Isolan ist eine sehr giftige farblose Flüssigkeit, die mischbar mit Wasser ist.
Verwendung
Isolan wird als Insektizid verwendet.
Zulassung
In die Liste der in der Europäischen Union zulässigen Pflanzenschutzmittel ist Isolan nicht verzeichnet. In Deutschland, Österreich und der Schweiz sind keine Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen.
Einzelnachweise
- 1 2 3 4 5 6 7 8 Eintrag zu Isolan in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 4. Januar 2013. (JavaScript erforderlich)
- 1 2 3 4 5 Eintrag zu ISOLAN in der Hazardous Substances Data Bank (via PubChem), abgerufen am 4. Januar 2013.
- ↑ Eintrag zu 1-isopropyl-3-methylpyrazol-5-yl dimethylcarbamate im Classification and Labelling Inventory der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), abgerufen am 1. August 2016. Hersteller bzw. Inverkehrbringer können die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung erweitern.
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhan gI dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (PDF)
- ↑ Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission: Eintrag zu Isolane in der EU-Pestiziddatenbank; Eintrag in den nationalen Pflanzenschutzmittelverzeichnissen der Schweiz, Österreichs und Deutschlands, abgerufen am 24. Februar 2016.
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