Das ius respondendi ex auctoritate principis (wörtlich „Recht, mit kaiserlicher Autorität Antwort zu geben“) wurde im römischen Recht vom Kaiser an einzelne Juristen verliehen, die dadurch legitimiert waren, in Rechts- und Gesetzesanfragen stellvertretend für den Kaiser zu antworten. In der Konsequenz durften Gerichte nur noch Gutachten von Respondierjuristen berücksichtigen, diesen wiederum kam Rechtsquellencharakter zu. Das Rechtswesen im antiken Rom erfuhr durch diese Staatsdiener eine bedeutende Fortentwicklung.
Dieses Recht wurde seit Augustus zunächst an eine geringe Anzahl von Rechtsgelehrten aus dem Senatorenstand erteilt und diente der Qualitätssicherung gegen die Inflationierung juristischer Meinungsbildung. Von der Mitte des 2. Jahrhunderts an kehrte sich das Verhältnis um. Ab diesem Zeitpunkt fanden mehrheitlich die Angehörigen des Ritterstands (equites) in dieser Funktion Verwendung.
Die Respondierjuristen waren auch Angehörige des kaiserlichen Rates (consilium). Die consiliarii standen in einem hohen Ansehen und konnten über eine Ämterlaufbahn den Aufstieg bis zur Prätorianerpräfektur erreichen.
Als erster bekannter Jurist aus dem Ritterstand, der mit dem ius respondendi betraut war, wird im 1. Jahrhundert Masurius Sabinus genannt, der unter dem Kaiser Tiberius die Funktion als Rechtsberater wahrnahm.
Siehe auch
Literatur
- Gerhard Dulckeit, Fritz Schwarz, Wolfgang Waldstein: Römische Rechtsgeschichte. 8. Auflage. Beck, München 1989, ISBN 3-406-33398-2, S. 244–245.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 34 f.
- Wolfgang Kunkel/Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB, Köln/Wien 2005, §§ 3, 6–8.
Einzelnachweise
- ↑ Allerdings ist umstritten, ob Kaiser Augustus damit nur eine Auszeichnung verleihen wollte, oder ob er Gutachten der betroffenen Juristen zusätzliches Prestige zuteil kommen lassen wollte; vgl.: Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 34 f.
- ↑ Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. § 7 Die Rechtswissenschaft und das Juristenrecht. 13. Auflage, Böhlau, Köln u. a. 2001, ISBN 978-3-8252-2225-3, S. 142
- ↑ Max Kaser: Römische Rechtsgeschichte. Zweiter Abschnitt: § 41 Die Frühklassiker und die beiden Rechtsschulen. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, 2. Auflage, Göttingen 1967, S. 187 (Digitalisat)