Ius scriptum ist geschriebenes Recht. Darunter fallen Gesetze (leges), Edikte der Magistrate und Kaiserkonstitutionen. Auch vom Kaiser autorisierte, schriftliche Rechtsgelehrtenmeinungen (iura) waren ius scriptum.
Die lex war im römischen Recht ein durchgängig verwendeter Begriff, der in der Zeit der republikanischen Volksversammlungen auch als plebiscitum (Plebiszit) bekannt wurde. In der Kaiserzeit genoss der Senat eine hervorgehobene Machtstellung und erließ senatus consulta (Senatskonsulte), die ihrerseits gesetzliche Anordnung waren. Die Kaiserkonstitutionen waren häufig Codices (etwa der Codex Iustinianus) beziehungsweise Constitutiones principum (etwa die Novellae) oder auch Responsae (Rechtsgutachten).
In Abgrenzung dazu steht das ius non scriptum, dem kein legislatorischer Begründungsakt zugrunde liegt, beispielsweise das Gewohnheitsrecht, welches Rechtssatzcharakter erfährt, wenn die Macht der Verhältnisse einen zuverlässigen Rechtsschutz bietet.
Geschriebenes Recht repräsentiert regelmäßig den Willen eines (staatlichen) Gesetzgebers. Ungeschriebenes Recht verleiht den Kräften der Gesellschaft Ausdruck.
Literatur
- Paul Jörs: Ius scriptum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band X,2, Stuttgart 1919, Sp. 1300 f.
- Stephan Meder: Ius non scriptum – Traditionen privater Rechtsetzung. 2. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2009. ISBN 978-3-16-150107-4.
Anmerkungen
- ↑ Institutiones Iustiniani I 2,3,9.
- ↑ Digesten I, 3,32,1.
- ↑ Digesten 1, 3,34.