Johann Friedrich von Schleswig-Holstein-Gottorf (* 1. September 1579 in Gottorf; † 3. September 1634 in Altkloster bei Buxtehude) war evangelischer Erzbischof von Bremen, Fürstbischof von Lübeck und Bischof von Verden.

Leben

Er war der Sohn von Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf und Christine von Hessen.

Nachdem sein Bruder Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf 1590 Herzog geworden war, gab er 1596 die Erzbischofswürde von Bremen an Johann Friedrich ab. 1599 beanspruchte Johann Friedrich trotzdem seinen Erbanteil an den Herzogtümern. Im Gegenzug versprach Johann Adolf die Nachfolge in seinen Bistümern für seine Söhne. Bis zu seinem Tod 1634 erhielt Johann Friedrich daher die Einnahmen aus den Ämtern Tremsbüttel, Steinhorst, Cismar, Oldenburg, Fehmarn und Neustadt.

1603 erließ er in Bremen das Edikt in Zaubereisachen. Dieses hatte einen entscheidenden Einfluss auf das Zurückdrängen der Verfolgungen angeblicher Hexen und Zauberer. 1607 übernahm er den Fürstbischofstitel von Lübeck von seinem Bruder. Ab 1631 war er zusätzlich Bischof von Verden. Alle Ämter hatte er bis zu seinem Tod 1634 inne.

Mit der aus Bremervörde stammende Anna Dobbel hatte er die beiden Kinder Friedrich und Christine, die 1621 vom Kaiser legitimiert und unter dem Namen von Holstein in den Adelsstand erhoben wurden.

Literatur

Commons: John Frederick of Schleswig-Holstein-Gottorp – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

  1. ndr.de 27. April 2016: Niedersachsen - Hexenverfolgung wenig erforscht
  2. siehe auch Unterrichtsmaterialien zum Thema Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden
VorgängerAmtNachfolger
Johann Adolf von Schleswig-Holstein-GottorfErzbischof von Bremen
1596–1634
Friedrich III. von Dänemark
Johann Adolf von Schleswig-Holstein-GottorfBischof von Lübeck
1607–1634
Johann X.
Franz Wilhelm von WartenbergBischof von Verden
1631–1634
Friedrich III. von Dänemark
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.