Der Ausdruck Kümmeltürke stammt aus der Studentensprache des ausgehenden 18. Jahrhunderts und bezeichnet ursprünglich einen Studenten, der aus der näheren Umgebung seiner Universität stammt. Heute wird der Begriff vor allem als rassistische Beleidigung verwendet.
Die Bezeichnung rührt daher, dass die Gegend um die Stadt Halle, wo dieser Ausdruck entstanden ist, früher als Kümmeltürkei bezeichnet wurde. Dort wurde seinerzeit viel Kümmel angebaut, und als Türkei wurden damals auch andernorts Landstriche in Deutschland bezeichnet, die trostlos und wenig erbaulich waren.
Neben dieser Bedeutung bezeichnet das Wort in der Umgangssprache einen Großsprecher oder Sonderling. Deutungen, bei einem Kümmeltürken handle es sich um einen Menschen türkischer Herkunft, sind auf falsche Mutmaßungen über die Bedeutung des Wortes zurückzuführen. Sie verbreiteten sich nach dem Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei und der damit einhergehenden Einwanderung aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland dennoch in den 1970er Jahren als Schimpfwort. Ein Motiv für die damalige Verwendung des Begriffs ist die Ironisierung der Häufung des Buchstabens Ü in der türkischen Sprache. Die niederländische Polit-Rockband Bots thematisierte den Ausdruck Kümmeltürke in seiner ausländerfeindlichen Bedeutung 1980 in dem Lied Ali auf der LP Aufstehn. In Österreich ist der Ausdruck für Ausländer noch gebräuchlich, ebenso in verschiedenen deutschen Gegenden, zum Beispiel dem Ruhrgebiet.
In Berlin und Umgebung wird Kümmeltürke unter anderem auch in verstärkenden Vergleichen angewendet. So „schuftet“ man zum Beispiel „wie ein Kümmeltürke“ oder man „säuft wie ein Kümmeltürke“.
Quellen
- ↑ Katapult Redaktion: Die Kümmeltürken aus Halle. In: Etymologie. katapult-magazin.de, 2019, abgerufen am 13. Juni 2022.
- ↑ Karambolage 415 - 15. Januar 2017. In: Karambolage. (arte.tv [abgerufen am 17. Januar 2017]).
Literatur
- Lutz Röhrich: Lexikon der sprichwörtlichen Redensarten. 7. Auflage. Band 2. WBG Darmstadt, Freiburg 2004, S. 909.