Krankentransport, oft auch als Krankenbeförderung bezeichnet, beschreibt eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Dabei meint der Begriff genauer den so genannten Qualifizierten Krankentransport. Dieser Begriff ist in den Landesrettungsdienstgesetzen geregelt.
Da Rettungsdienst Ländersache ist, hat jedes deutsche Bundesland ein eigenständiges Rettungsdienstgesetz mit teilweise abweichenden Regelungen.
Der Krankentransport ist die medizinisch notwendige, motorisierte Ortsveränderung eines nicht akut Verletzten oder Erkrankten in einem Kraftfahrzeug, der während des Transportes der besonderen Ausstattung des Fahrzeugs oder einer Betreuung durch Fachpersonal bedarf. Davon zu unterscheiden ist der Patientenfahrdienst oder die Krankenfahrt nach Krankentransport-Richtlinien die geringere Anforderungen an Personal und Ausrüstung stellt sowie der Behindertenfahrdienst.
Der Begriff Krankentransport ist im Normblatt DIN 13050:2002-09 Rettungswesen – Begriffe 3.17 definiert.
Der Krankentransport ist eine Einsatzart des Rettungsdienstes. Sie wird von ausgebildetem Rettungsfachpersonal mit einem Krankentransportwagen, unter Umständen auch mit einem Notfallkrankenwagen oder sogar Rettungswagen durchgeführt.
Notwendigkeit
Indikationen für einen Krankentransport sind unter anderem:
- Patient ist nicht oder eingeschränkt gehfähig und muss getragen werden.
- Patient hat einen reduzierten Allgemeinzustand oder leidet an allgemeiner Schwäche
- Patient ist verwirrt oder desorientiert und muss betreut werden
- Patient benötigt akute psychologische Betreuung
- Patient hat eine infektiöse anzeigepflichtige Krankheit
- Patientin hat eine Risikoschwangerschaft
- Patientin steht kurz vor der Geburt
Der bei weitem häufigste Grund ist hierbei die Einschränkung bzw. der Verlust der Gehfähigkeit und damit der Mobilität. Dies ist insbesondere bei alten Menschen durch die fortschreitende Gelenkabnutzung (Arthrose) ein Problem. Weitere Ursachen können Verletzungen der Extremitäten infolge von Unfällen oder chronische Krankheiten sein.
Die Zuführung zur freiheitsentziehenden Unterbringung erfolgt im Regelfalle ebenfalls durch einen Krankentransport.
Anbieter
Der so genannte Qualifizierte Krankentransport ist Teil des Öffentlich-Rechtlichen Rettungsdienstes und wird von den Leistungserbringern in diesem Bereich oder von beauftragten Unternehmen nach dem jeweiligen Landesrettungsdienstgesetz abgedeckt.
Dies sind häufig gemeinnützige Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. oder der Malteser Hilfsdienst. Neben diesen bekannten Hilfsorganisationen, die in verschiedenen sozialen Bereichen tätig und oft auch international aufgestellt sind, gibt es in einigen Regionen auch kommunale Rettungsdienstbetriebe. In diesen Fällen werden die Rettungsdienstleistungen durch Tochtergesellschaften der Landkreise oder kreisfreien Städte selbst erbracht.
Darüber hinaus gibt es in den meisten Rettungsdienstgesetzen in der Bundesrepublik Deutschland auch eine Rechtsgrundlage für den geschäftsmäßigen Qualifizierten Krankentransport, neben dem öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst.
Dies ermöglicht auch privaten, oft auf den Qualifizierten Krankentransport spezialisierten Anbietern, Leistungen im Rettungsdienst anzubieten.
Diese Öffnung für den Wirtschaftsmarkt fördert den Wettbewerb unter den Leistungserbringern, mit der Hoffnung, dass dadurch die Qualität für Patientinnen und Patienten steigt.
Kosten
Die Kosten für einen Krankentransport variieren von Ort zu Ort. In der Regel werden dafür durch die zuständige Behörde einheitliche Gebühren festgesetzt, in der Regel durch kommunale Krankentransportgebührensatzung im Rahmen des Ortsrechtes.
So werden im Ennepe-Ruhr-Kreis nach der entsprechenden Satzung folgende Gebühren festgesetzt:
- Krankentransportwagen (KTW) 145 €
- Rettungswagen (RTW) 520 €
- Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 560 €.
Diese Transportkosten werden, wenn der Transport medizinisch indiziert ist, von der Sozialversicherung übernommen, wobei die transportierende Organisation in der Regel direkt mit der Sozialversicherung abrechnet. Je nach Region und Versicherung kann ein Selbstbehalt zu bezahlen sein. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. November 2008 – B 1 KR 38/07 R entschieden, dass der Einsatz vom Versicherten zu zahlen ist, wenn dieser den Transport verweigert.
Krankenfahrt
Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Es findet keine medizinisch-fachliche Betreuung des Versicherten statt und bedarf keiner besonderen Ausstattung des Fahrzeugs oder einer Betreuung durch Fachpersonal. Deshalb wird die Krankenfahrt auch als unqualifizierter Transport, im Gegensatz zum Krankentransport bezeichnet.
In welchen Fällen eine Krankenfahrt ganz oder teilweise eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, ist in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) geregelt.
Siehe auch
Literatur
- Staufer: Qualifizierter Krankentransport und Krankenfahrt. In: ARGE RettungsdienstRecht e.V. (Hrsg.): Schnittstellen im Rettungsdienst, Stumpf + Kossendey, 2012, ISBN 978-3-943174-09-0.