Die Kreisversammlung wurde im Großherzogtum Baden laut dem Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung vom 5. Oktober 1863 geschaffen.

Die 59 Bezirksämter wurden in elf neu geschaffene Kreise aufgeteilt. Die Körperschaften der Kreisverbände hatten als Aufgabe: Die Anlegung und Erhaltung von Straßen, die Errichtung von sozialen Einrichtungen, Kreisschulen, Sparkassen und anderes mehr.

Das Organ dieser Kreise war die Kreisversammlung, die mindestens einmal im Jahr öffentlich tagte. Sie setzte sich aus fünf Gruppen zusammen:

  • von den Gemeinderäten gewählte Abgeordnete der Gemeinden,
  • die doppelte Anzahl gewählter Mitglieder, die über Kreiswahlmänner indirekt ermittelt wurden,
  • eventuelle Vertreter größerer Städte,
  • größere Grundbesitzer, deren Anzahl ein Sechstel der gewählten Mitglieder nicht überschreiten durfte,
  • die Mitglieder des Kreisausschusses, der von der Kreisversammlung auf drei Jahre gewählt wurde und das Vollzugsorgan bildete.

Die Kreise wurden von der Staatskasse und aus einer Kreisumlage finanziert. Die staatliche Aufsicht über die Kreise hatte der Oberamtmann am Sitz des jeweiligen Kreises. Er wurde als Kreishauptmann bezeichnet.

Literatur

  • Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 2: Vom Reichsdeputationshauptschluss bis zur Auflösung des Deutschen Bundes, Stuttgart 1983, ISBN 3-421-06118-1, S. 607.
  • Gideon Weizel: Das Badische Gesetz vom 5. October 1863 über die Organisation der innere Verwaltung mit den dazu gehörigen Verordnungen, sammt geschichtlicher Einleitung und Erläuterungen : Nach amtlichen Quellen bearbeitet. Karlsruhe 1864 Internet Archive

Einzelnachweise

  1. Gesetz, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend. V. Von den Kreisverbänden und den Bezirksverbänden. In: Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt. Nr. XLIV. vom 24. Oktober 1863
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